Betreff
Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene
Vorlage
SV-9-0339
Aktenzeichen
391.21.04
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 – SV-9-0339 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Für die von der Veterinärbehörde durchzuführenden Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene sind Gebühren zu erheben. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den Artikeln 26 bis 29 der EG-Verordnung 882/2004 vom 29.04.2004 enthalten. Die EG-Verordnung sieht Mindestgebühren und Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Von diesen Mindestgebühren können die Mitgliedstaaten nach oben hin abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. In Ausnahmefällen kann auch nach unten abgewichen werden. In diesen Fällen ist der EG-Kommission zu berichten.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Tarifstellen und Mindestgebühren der EG-Verordnung in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) aufgenommen. Für den Fall, dass die in der EG-Verordnung/AVerwGebO NRW festgelegten Mindestgebührensätze die tatsächlichen Kosten nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes NRW eigene Gebührensatzungen erlassen.

 

Der Kreis Coesfeld erhebt für Amtshandlungen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene seit dem 01.01.2012 Gebührensätze nach der durch den Kreistag am 14.12.2011 beschlossenen Satzung. Diese Satzung wurde in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Gebührensatzes für den Großbetrieb (nach Formwechsel am 31.08.2015: Westfleisch SCE mbH, Coesfeld; vorher: Westfleisch eG) bereits mehrfach geändert.

 

Die Fa. Westfleisch hat am 13.05.2014 vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage gegen mehrere auf Grundlage der genannten Satzung erfolgte Gebührenbescheide erhoben. Begründet wurde die Klage damit, dass es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Satzung sei unwirksam und nichtig, da sie auf einer Kalkulation beruhe, die gegen vorrangiges Unionsrecht verstoße. Ausweislich der Kalkulationsunterlagen werde ein gegen Art. 27 Abs. 9 VO (EG) 882/2004 verstoßender Überdeckungs-/Unterdeckungsausgleich durchgeführt.

 

Diese Begründung trifft zu. D.h. die Klage der Fa. Westfleisch ist allein schon wegen der erfolgten Verrechnung von Vorjahresergebnissen zugunsten der Fa. Westfleisch begründet. Dass die Abrechnungsweise auf Wunsch der Firma Westfleisch auf der Grundlage einer schon vor Jahren getroffenen Vereinbarung erfolgt und keine Benachteiligung des Unternehmens bedeutet, ist nach der Rechtsprechung unerheblich, weil der Gebührenschuldner Anspruch auf eine rechtskonforme Gebühr hat. Das Verwaltungsgericht würde die angefochtenen Bescheide des Kreises Coesfeld für rechtswidrig erklären und aufheben. Um der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuvor zu kommen ist wegen der Unzulässigkeit des Überdeckungsausgleichs mit den Gebühreneinnahmen aus Vorjahren eine rückwirkende Gebührenanpassung erforderlich.

 

II.  Lösung

Für den Zeitraum noch nicht bestandskräftiger Gebührenbescheide (Gebührenabrechnungen für Dienstleistungen im Großbetrieb ab April 2013) wurde auf Grundlage des Betriebsergebnisses 2014 und Daten für April bis Dezember 2013 der Gebührensatz für den Großbetrieb neu berechnet. Auf eine Berücksichtigung der Überdeckung aus 2011 zugunsten der Fa. Westfleisch wurde bei der Kalkulation verzichtet. Außerdem werden Gebührenüberhänge wegen der EU-Mindestgebühr für die Überwachung der Zerlegung nicht mehr mit den Kosten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verrechnet.

Die der Änderungssatzung zugrunde liegenden Daten für 2013 und 2014 sind der Anlage 2 zu entnehmen. 

 

Aus den in Anlage 2 dargestellten Berechnungen ergibt sich für den Zeitraum 01.03.2013 bis 31.12.2013 ein Gebührensatz von 1,30 EUR/Schwein (vorher 1,22 EUR/Schwein) und für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 von 1,31 EUR/Schwein (vorher 1,25 EUR/Schwein).

 

 

III. Alternativen

Am 14.01.2015 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen angeordnet. Diese Verhandlungen führten bislang zu keiner für beide Seiten tragbaren Vereinbarung.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Nachveranlagung von Gebühren für den Zeitraum 01.04.2013 bis 31.12.2014 werden Einnahmen in Höhe von 331.044,52 EUR erzielt. Zu erwarten ist allerdings, dass auch gegen die auf Grundlage einer geänderten Satzung erstellten Änderungsbescheide Klage erhoben wird, so dass Rechtssicherheit bzgl. der Einnahmen erst in einigen Jahren zu erwarten ist.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen ist nach § 26 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.