Betreff
Anregung gem. § 21 Kreisordnung NRW; hier: Anregung der CDU-Ratsfraktion der Gemeinde Nottuln auf Verlängerung einer Tempo-30-Zone auf der Hagenstraße in Nottuln vom 10.09.2015
Vorlage
SV-9-0364
Aktenzeichen
01.10.23.03-2015-01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der Anregenden:

 

Die Kreisverwaltung wird beauftragt, die bestehende Tempo-30-Zone auf der Hagenstraße in Nottuln (K 18) bis zur Kreuzung B 525 zu erweitern.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Mit beigefügtem Schreiben vom 10.09.2015 wurde die Anregung nach § 21 KrO NRW eingereicht. Darin regt die CDU-Fraktion im Rat der Gemeinde Nottuln die Beauftragung der Kreisverwaltung an, die bestehende Tempo-30-Zone auf der Hagenstraße in Nottuln (K 18) bis zur Kreuzung B 525 zu erweitern.

 

Es ist anzumerken, dass auf der Hagenstraße keine Tempo-30-Zone besteht, sondern lediglich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30, die seitens der Straßenverkehrshörde aufgrund einer erheblich übersteigenden Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor einer Schulbushaltestelle mit einem großen Schüleraufkommen angeordnet wurde. Eine „Zonen-Anordnung“ darf sich gem. § 45 Abs. 1 c Satz 2 StVO nicht auf eine Straße des überörtlichen Verkehrs erstrecken, wozu die Hagenstraße in Nottuln als Kreisstraße zu rechnen ist.

Somit ist der Antrag auszulegen als Antrag auf Erweiterung der vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen.

Die Straßenverkehrsbehörde hat den Antrag geprüft. Wie sich aus dem beigefügten Vermerk ergibt, liegen die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vor.

II.  Lösung

Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

Kreisangelegenheiten sind alle Aufgaben des Kreises, unabhängig von ihrem Aufgabencharakter als freiwillige Aufgabe, Pflichtaufgabe oder Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

Aufgaben, die der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde obliegen, sind keine Kreisaufgaben und fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Kreistages.

Die Zuständigkeiten der Kreisausschüsse, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt.

Es besteht ein Anspruch des Anregenden bzw. Beschwerdeführers gegenüber der Körperschaft auf Mitteilung, wie mit der Anregung oder Beschwerde umgegangen wurde. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass ihr gefolgt wird.

Ein Anspruch auf mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss besteht nicht.

 

Mit der Anregung wird die Erweiterung einer Geschwindigkeitsbeschränkung angeregt. Hierbei handelt es sich um eine Anordnung des Kreises Coesfeld nach § 44 i.V.m. § 45 Abs. 3 StVO, für die der Landrat des Kreises Coesfeld als zuständige Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig ist. Diese Geschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass diese regelmäßig vorkommen und im Rahmen der normalen Übung erledigt werden.

 

Bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass für diese Entscheidung ausschließlich der Landrat gem. § 42 Buchst. a KrO NRW zuständig ist. Eine Zuständigkeit des Kreisausschusses bzw. des Kreistages besteht insoweit nicht. Der Kreisausschuss hat die Anregung an die zuständige Stelle zu überweisen. Hierbei kann er an die zuständige Stelle Empfehlungen aussprechen.

 

Der Beschlussvorschlag der Anregenden ist aus formellen und aus rechtlichen Gründen abzulehnen.

III. Alternativen

Es bleibt dem Kreisausschuss überlassen, Empfehlungen auszusprechen. Die zuständige Stelle ist daran jedoch nicht gebunden.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 28.10.2009 in der zzt. geltenden Fassung.