Betreff
Elfte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-9-0368
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Elfte Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

Begründung:

 

I. - IV.

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis Coesfeld als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 Landesabfallgesetz - LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2016 hat ergeben, dass eine Anpassung des Gebührensatzes für verwertbare Grün- und Bioabfälle erforderlich ist. Die Gebühren werden zum 01.01.2016 von 66,00 €/t auf 65,00 €/t gesenkt.

 

Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

 

Die Kalkulation für 2015, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2015 sowie die Kalkulation für 2016 – unter Berücksichtigung der Gebührenreduzierung zum 01.01.2016 – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2015

Prognose BE 2015

Kalkulation 2016

Differenz

Kalkulation

2015/16

Aufwand

8.752.031 €

8.783.018 €

 

8.816.849 €

 

64.818 €

 

Erlöse

8.498.704 €

8.435.971 €

 

8.451.948 €

-46.756 €

Saldo

-253.327 €

-347.047 €

 

-346.901 €

-93.574 €

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

Entwicklung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Für das Betriebsjahr 2015 wurde zur Kostendeckung die Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 253.327 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erlöse im laufenden Betriebsjahr lassen erwarten, dass das Betriebsergebnis um rd. 93.720 € schlechter ausfallen wird. Die Verschlechterung resultiert aus folgenden Sachverhalten: Die geplanten Zinserträge in Höhe von 75.000 € können nicht verwirklicht werden, da Erträge aus Zinsen und Kursgewinnen der Rekultivierungsrücklage zufließen. Es ist mit geringeren Aufwendungen für Personal- und Gemeinkosten von rd. 36.000 € zu rechnen, die unter anderem auf Personalwechsel zurückzuführen sind. Durch Mengenverschiebungen im Bereich Verwertung / Beseitigung der Abfälle sowie sonstige Mehraufwendungen in der Unterhaltung der Anlagen sind höhere Entgeltzahlungen an die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH (rd. 78.000 €) erforderlich geworden, die nur zum Teil durch höhere Gebühreneinnahmen (rd. 23.000 €) kompensiert werden konnten. Saldiert ergibt sich im Haushaltsjahr 2015 ein Defizit von 93.720 €, das als Verlustvortrag in die Kalkulation für 2016 eingeht.

 

Für das Kalkulationsjahr 2016 ist zur Kostendeckung ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 364.901 € eingeplant.

 

Zum 31.12.2014 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von

1.824.402 € aus. Die vorstehend prognostizierte Entnahme in 2015 und die geplante Entnahme in 2016 haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens zum Ende des Kalkulationsjahres 2016 auf rd.1.206.174 € reduzieren wird. Da das Risiko von fallenden Verwertungserlösen durch die Weiterleitung der Erlöse an die Städte und Gemeinden nicht durch den Kreis zu decken ist, kann die noch bestehende Gebührenausgleichsrücklage in den nächsten Jahren ratierlich aufgelöst werden. Risiken für die Gebührenkalkulation der nächsten Jahre bestehen jedoch weiterhin durch die Ausgestaltung des Wertstoffgesetzes, welches derzeit in der Entwurfs- und Diskussionphase ist. Im Jahr 2016 sollen die parlamentarischen Beratungen stattfinden.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung (KrO) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

Anlagen:

Anlage 1: Elfte Änderungssatzung

Anlage 2: Gebührenbedarfsberechnung