Beschlussvorschlag: ohne

 

Folgende Dienst- und Geschäftsanweisungen werden gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW vom Kreistag zur Kenntnis genommen:

  • Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung des Kreises Coesfeld vom 17.09.2015
  • Geschäftsanweisung über die zentrale Zahlungsabwicklung für den Kreis Coesfeld vom 24.09.2015
  • Geschäftsanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen des Kreises Coesfeld vom 24.09.2015

 

 

Begründung:

 

I. Problem

Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, sind vom Landrat nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. Die Vorschriften können ein Weisungsrecht oder einen Zustimmungsvorbehalt des Landrats vorsehen, müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein und bedürfen der Schriftform (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GemHVO NRW).

 

Die Vorschriften sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW dem Kreistag zur Kenntnis zu geben.

 

 

II. Lösung

Um den Anforderungen des § 31 GemHVO NRW zu genügen, wurden in 2008 drei Dienst- bzw. Geschäftsanweisungen durch die Verwaltung entwickelt, mit denen Regelungen getroffen werden für

  • die Finanzbuchhaltung
  • die zentrale Zahlungsabwicklung
  • Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Forderungen.

 

Diese drei Dienst- bzw. Geschäftsanweisungen wurden nun in einigen Punkten angepasst. Hierbei handelt es sich sowohl um redaktionelle Änderungen, als auch um Anpassungen der Geschäfts- und Verfahrensabläufe, die sich aus dem täglichen Arbeitsablauf sowie dem Einsatz neuer Programme ergeben haben. Zudem wurde mit der 10. Ergänzungslieferung des GPA-Kommentars zum Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen die Muster-Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung aktualisiert. Auch aus dieser Aktualisierung haben sich Anpassungen für den Kreis Coesfeld ergeben.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung wurde bei der Anpassung beteiligt. Die Beteiligungsrechte des Personalrats wurden beachtet.

 

Nach Unterzeichnung durch den Landrat sind die

 

  • Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung des Kreises Coesfeld vom 17.09.2015
  • Geschäftsanweisung über die zentrale Zahlungsabwicklung für den Kreis Coesfeld vom 24.09.2015 und die
  • Geschäftsanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen des Kreises Coesfeld vom 24.09.2015

 

am 01.10.2015 in Kraft getreten. Gleichzeitig treten alle diesen Dienst- und Geschäftsanweisungen entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

 

 

III. Alternativen

keine

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Personalaufwendungen für die Anpassung der Dienst- und Geschäftsanweisungen

 

 

Anlagen

 

Der Sitzungsvorlage beigefügt sind die Synopsen zu den jeweiligen Dienst- bzw. Geschäftsanweisungen. Die aktualisierten Versionen der Dienst- und Geschäftsanweisungen können im Kreistags-Informations-System (KIS) eingesehen werden.

 

I.   Problem

 

 

II.  Lösung

 

 

III. Alternativen

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung