Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt der Bildung folgender Rückstellungen der Fraktionen aus den Fraktionszuwendungen 2015 zur Verwendung im Haushaltsjahr 2016 zu:
CDU-Kreistagsfraktion 2.000 €
SPD-Kreistagsfraktion 2.500 €
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Kreistagsfraktion 500 €
FDP-Kreistagsfraktion 850 €
UWG-Kreistagsfraktion 1.500 €
FAMILIE / DIE LINKE -Kreistagsfraktion 520 €
Begründung:
I. Problem
Fraktionszuwendungen sind Haushaltsmittel, die dem Jährlichkeitsprinzip
unterfallen und den Fraktionen im Kreistag nur zur Erledigung der ihnen
obliegenden Aufgaben gewährt werden. Nicht bis zum Jahresende verwendete Mittel
sind nach Abschluss des Haushaltsjahres grundsätzlich an die Körperschaft zu
erstatten, es sei denn, dass Teile der Fraktionszuwendungen in das nächste
Haushaltsjahr bspw. durch eine Bildung einer Rückstellung übertragen werden.
Anlässlich des Wunsches einer Fraktion, wegen der in diesem Jahr erst im
Dezember stattfindenden Haushaltseinbringung und der erst im Januar 2016
folgenden fraktionsinternen Beratung des Haushalts 2016 einen Teil der
Fraktionszuwendungen von 2015 nach 2016 zu übertragen, wurden alle
Kreistagsfraktionen angeschrieben und gebeten, gegebenenfalls einen erforderlichen
Rückstellungsbetrag zu nennen. Alle im Kreistag vertretenen Fraktionen haben
Beträge mitgeteilt.
Fraktion |
Zuwendungs-betrag 2015 |
davon zu übertragen |
CDU-Kreistagsfraktion |
20.460 € |
2.000 € |
SPD-Kreistagsfraktion |
11.220 € |
2.500 € |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Kreistagsfraktion |
6.600 € |
500 € |
FDP-Kreistagsfraktion |
4.620 € |
850 € |
UWG-Kreistagsfraktion |
4.620 € |
1.500 € |
FAMILIE / DIE LINKE-Kreistagsfraktion |
3.960 € |
520 € |
II. Lösung
Der Kreistag kann der Bildung von
Rückstellungen zustimmen. Er muss hierbei die konkrete Höhe festlegen. Der
Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu den gesamten Fraktionsmitteln
stehen.
III. Alternativen
Der Kreistag stimmt der Bildung von Rückstellungen
nicht zu oder weicht von den Beträgen, wie sie von den Fraktionen genannt
wurden, ab.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Sofern der Bildung von Rückstellungen nicht
zugestimmt wird, wären nicht oder nicht ordnungsgemäß verwandte
Fraktionszuwendungen in 2016 zu erstatten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 S. 1 KrO NRW
zuständig.