Betreff
Auf- und Ausbau von Netzwerken mit der Zuständigkeit für Frühe Hilfen im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-9-0375
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, die bisherigen Aktivitäten zum Auf- und Ausbau von koordinierten und multiprofessionellen Unterstützungsnetzwerken „Frühe Hilfen“ im Kreis Coesfeld, unter Einbezug des Gesundheitsamtes und der kreisangehörigen Kommunen mit eigenem Jugendamt, fortzuführen und weiterzuentwickeln.
  2. Es wird eine flächendeckende Umsetzung in allen Kommunen im Zuständigkeitsbereich, unter Einbindung möglichst aller für die Frühen Hilfen relevanten Akteure und Institutionen, beabsichtigt.
  3. Der Auftrag zum Aufbau und Organisation liegt beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

Begründung:

 

I.   Problem

Die Verwaltung des Jugendamtes hat in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10.09.2015 ausführlich über den Umsetzungs- und Entwicklungsstand der Frühen Hilfen im Kreis Coesfeld berichtet (siehe SV-90322). Zur langfristigen Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Angebots- und Kooperationsstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen und zur Vermeidung von  Doppelstrukturen ist eine systematische Abstimmung und verbindliche Vereinbarung mit anderen Hilfesystemen und Berufsgruppen in einem gemeinsamen Netzwerk notwendig. In den vier Kommunen Senden, Ascheberg, Nottuln und Havixbeck wurden bereits erste Grundlagen der Vernetzung angestoßen und stetig weiterentwickelt.

 

Zur weiteren Verstetigung der bestehenden Maßnahmen hat auch der Kreis Coesfeld auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Landesministerien (B-L-VV) seit 2012 Fördermittel erhalten. Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW hat im April 2014 ein „Präzisiertes Gesamtkonzept zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ (2012-2015) gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) in Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Mit dem Konzept werden auch die Fördervoraussetzungen im Förderbereich „Netzwerkkoordination Frühe Hilfen“ weiter konkretisiert und der „Beschluss des Kreistages zum Auf- und Ausbau des Netzwerkes Frühe Hilfen“ als eine förderrelevante Handlungsanforderung bestimmt.

 

II.  Lösung

Zur Erfüllung der formalen Fördervoraussetzungen der Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ sowie zur strukturellen Absicherung der Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Netzwerken Frühe Hilfen nach § 3 Abs. 1 KKG wird eine politische Entscheidung des Kreistages über die Umsetzung und Ausgestaltung der Netzwerkstrukturen im Kreis Coesfeld eingeholt.

 

Der Auftrag zum Aufbau und zur Organisation verbindlicher Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen in einem Netzwerk mit der Zuständigkeit für Frühe Hilfen liegt gemäß § 3 Abs. 3 KKG beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Ziel ist es hierbei, sich gegenseitig über das Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen. Die „Geschwindigkeit“ des Aufbaus wird nicht vorgegeben.

Auch Zukünftig soll auf bestehende Strukturen im Kreisgebiet aufgebaut werden. Der weitere Netzwerkaufbau wird sich insbesondere auf die Kommunen im Zuständigkeitsbereich konzentrieren, die bislang noch nicht berücksichtigt wurden.

 

Die „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ konkretisiert im Anschluss an den § 3 KKG die Ausgestaltung des Netzwerks Frühe Hilfen und gibt in Form von Fördervoraussetzungen strukturelle Qualitätskriterien für das Netzwerk vor (vgl. Art. 2 Abs. 3 Fördergrundsätze NRW; vgl. Art. 2 Abs. 3 B-L-VV):

 

 

-        Vorhaltung einer Koordinationsstelle durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

-        Beschluss des Rates oder des Kreistages zum Auf- und Ausbau des Netzwerkes Frühe Hilfen

-        Einbindung der für die Frühen Hilfen nach § 1 KKG relevanten Akteure, mindestens aber die Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe (u.a. Familienzentren, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Null- bis Dreijährige), relevante Akteure aus dem Gesundheitswesen (wie z.B. der öffentliche Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Geburts- und Kinderkliniken, Kinderärzte und -ärztinnen sowie Hebammen), Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie Einrichtungen der Frühförderung

-        Qualitätsstandards und Vereinbarungen für die verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk

-        Festlegung von Zielformulierungen und Durchführung von Maßnahmen zur Zielerreichung auf Grundlage der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Ein personeller und finanzieller Mehraufwand entsteht durch diese Beschlussfassung nicht.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung grundsätzlich zuständig.

Zur Erfüllung der formalen Fördervoraussetzungen der „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ ist eine Entscheidung durch den Kreistag erforderlich.

Anlagen:

1. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Landesministerien (B-L-VV) „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ (2012-2015) gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).

 

2. Fördergrundsätze des Landes Nordrhein-Westfalen für die Weiterleitung der Bundesmittel an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ mit Wirkung vom 01.01.2014.