Beschlussvorschlag:
- Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt,
die bisherigen Aktivitäten zum Auf- und Ausbau von koordinierten und
multiprofessionellen Unterstützungsnetzwerken „Frühe Hilfen“ im Kreis
Coesfeld, unter Einbezug des Gesundheitsamtes und der kreisangehörigen
Kommunen mit eigenem Jugendamt, fortzuführen und weiterzuentwickeln.
- Es wird eine flächendeckende Umsetzung in allen
Kommunen im Zuständigkeitsbereich, unter Einbindung möglichst aller für
die Frühen Hilfen relevanten Akteure und Institutionen, beabsichtigt.
- Der Auftrag zum Aufbau und Organisation liegt
beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe.
Begründung:
I. Problem
Die
Verwaltung des Jugendamtes hat in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am
10.09.2015 ausführlich über den Umsetzungs- und Entwicklungsstand der Frühen
Hilfen im Kreis Coesfeld berichtet (siehe SV-90322). Zur langfristigen
Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Angebots- und
Kooperationsstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen und zur Vermeidung von Doppelstrukturen ist eine systematische
Abstimmung und verbindliche Vereinbarung mit anderen Hilfesystemen und
Berufsgruppen in einem gemeinsamen Netzwerk notwendig. In den vier Kommunen
Senden, Ascheberg, Nottuln und Havixbeck wurden bereits erste Grundlagen der
Vernetzung angestoßen und stetig weiterentwickelt.
Zur
weiteren Verstetigung der bestehenden Maßnahmen hat auch der Kreis Coesfeld auf
der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für
Familien, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Landesministerien (B-L-VV) seit
2012 Fördermittel erhalten. Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur
und Sport des Landes NRW hat im April 2014 ein „Präzisiertes Gesamtkonzept zur
Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen
und Familienhebammen“ (2012-2015) gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz (KKG) in Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Mit dem
Konzept werden auch die Fördervoraussetzungen im Förderbereich
„Netzwerkkoordination Frühe Hilfen“ weiter konkretisiert und der „Beschluss des
Kreistages zum Auf- und Ausbau des Netzwerkes Frühe Hilfen“ als eine
förderrelevante Handlungsanforderung bestimmt.
II. Lösung
Zur Erfüllung der formalen Fördervoraussetzungen der
Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ sowie zur
strukturellen Absicherung der Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Netzwerken
Frühe Hilfen nach § 3 Abs. 1 KKG wird eine politische Entscheidung des
Kreistages über die Umsetzung und Ausgestaltung der Netzwerkstrukturen im Kreis
Coesfeld eingeholt.
Der Auftrag zum Aufbau und zur Organisation
verbindlicher Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und
Institutionen in einem Netzwerk mit der Zuständigkeit für Frühe Hilfen liegt
gemäß § 3 Abs. 3 KKG beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Ziel ist es
hierbei, sich gegenseitig über das Angebots- und Aufgabenspektrum zu
informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu
klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen. Die
„Geschwindigkeit“ des Aufbaus wird nicht vorgegeben.
Auch Zukünftig soll auf bestehende Strukturen im
Kreisgebiet aufgebaut werden. Der weitere Netzwerkaufbau wird sich insbesondere
auf die Kommunen im Zuständigkeitsbereich konzentrieren, die bislang noch nicht
berücksichtigt wurden.
Die „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und
Familienhebammen“ konkretisiert im Anschluss an den § 3 KKG die Ausgestaltung
des Netzwerks Frühe Hilfen und gibt in Form von Fördervoraussetzungen
strukturelle Qualitätskriterien für das Netzwerk vor (vgl. Art. 2 Abs. 3
Fördergrundsätze NRW; vgl. Art. 2 Abs. 3 B-L-VV):
-
Vorhaltung einer
Koordinationsstelle durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
-
Beschluss des
Rates oder des Kreistages zum Auf- und Ausbau des Netzwerkes Frühe Hilfen
-
Einbindung der
für die Frühen Hilfen nach § 1 KKG relevanten Akteure, mindestens aber die
Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe (u.a.
Familienzentren, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Null- bis
Dreijährige), relevante Akteure aus dem Gesundheitswesen (wie z.B. der
öffentliche Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Geburts- und Kinderkliniken,
Kinderärzte und -ärztinnen sowie Hebammen), Beratungsstellen nach den §§ 3 und
8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie Einrichtungen der Frühförderung
-
Qualitätsstandards
und Vereinbarungen für die verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk
-
Festlegung von
Zielformulierungen und Durchführung von Maßnahmen zur Zielerreichung auf
Grundlage der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Ein personeller und finanzieller Mehraufwand entsteht
durch diese Beschlussfassung nicht.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß
§ 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises
Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung grundsätzlich
zuständig.
Zur
Erfüllung der formalen Fördervoraussetzungen der „Bundesinitiative Netzwerke
Frühe Hilfen und Familienhebammen“ ist eine Entscheidung durch den Kreistag
erforderlich.
Anlagen:
1. Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend sowie
den Landesministerien (B-L-VV) „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und
Familienhebammen“ (2012-2015) gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz (KKG).
2. Fördergrundsätze des
Landes Nordrhein-Westfalen für die Weiterleitung der Bundesmittel an die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe nach der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative
Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ mit Wirkung vom 01.01.2014.