Betreff
Produktgruppe: 51.05
Produkt: 51.05.02
hier: Aufgabenwahrnehmung nach dem Betreuungsgesetz
Vorlage
SV-7-0093
Aktenzeichen
251.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Die Führung von Betreuungen gem. § 1897 BGB, die Gewinnung, Beratung, Begleitung und Fortbildung ehrenamtlich tätiger Betreuer gem. §§ 4,5 und 8 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) in Verbindung mit dem vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Gesetz zur Ausführung des Betreuungsbehördengesetzes in der jeweils gültigen Fassung werden für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 auf die Betreuungsvereine der Sozialdienste kath. Frauen (SkF) in Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen übertragen.

 

Der Anteil der Querschnittsaufgaben soll bei 30 % liegen. Abweichungen nach unten sind mit der Betreuungsstelle des Kreises Coesfeld abzustimmen. Der Vertrag vom 01.08.2001, ausgenommen die §§ 4 und 10, gilt weiterhin als Bestandteil dieser Vereinbarung.

 

  1. Zur Finanzierung des Angebotes erhält jeder Betreuungsverein für das Jahr 2005 eine einmalige Pauschale in Höhe von 25.560,00 €.

 

Falls die Vereine aufgrund ihrer Einkünfte von der Justizkasse (durch die Betreuertätigkeiten), durch die Kreisförderung und durch die Landesförderung eine Überdeckung erzielen sollten,  wird dieser Betrag an den Kreis zur Minderung des Zuschusses abgeführt.

 

3.      Zur Abgeltung der Forderungen aus der Abrechnung für das Jahr 2002 aufgrund der Berücksichtigung der Werte aus dem KGSt-Gutachten Kosten eines Arbeitsplatzes ab Mai 2002 erhalten die Betreuungsvereine insgesamt 7.620,00 Euro erstattet.

 

  1. Die Querschnittsaufgaben werden in enger Abstimmung mit dem Kreis Coesfeld wahrgenommen. Als Orientierung dient hierzu die bisherige Leistungsbeschreibung.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Betreuungsvereinen ein Konzept zur Weiterführung der Aufgaben unter Berücksichtigung der anstehenden gesetzlichen Veränderungen ab dem 01.01.2006 zu erarbeiten.

 

 

 

Begründung:

 

 

I.  Problem

 

Die Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz (BtG) wurden in der Sitzungsvorlage 6-596 ausführlich dargestellt. (Siehe Anlage 1)

 

Der Vertrag vom 01.08.2001, in dem der Kreis Coesfeld mit den Betreuungsvereinen eine Restkostenfinanzierung vereinbart hatte, wurde im Jahr 2003 aufgehoben. Die Aufhebung des Vertrages wurde erforderlich, nachdem das Land Nordrhein-Westfalen die Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine (1,5 Stellen) nicht mehr förderte und der Kreis Coesfeld nicht als Ausfallbürge die fehlenden Einnahmen der Betreuungsvereine ausgleichen konnte. Der Kernpunkt der Vereinbarung war demnach, dass der Kreis Coesfeld die ausfallenden Landesmittel nicht übernimmt, seinen bisherigen Haushaltsansatz pauschal auf die drei Betreuungsvereine aufteilt und eine Standardreduzierung in Kauf nimmt.

Wegen der fehlenden Landesmittel wurde für die Jahre 2003 und 2004 jeweils eine Pauschalförderung der Betreuungsvereine vereinbart.

 

 

II.  Lösung

 

Im Laufe des Jahres 2004 wurden verschiedene Gespräche mit den Vertreter/innen der Betreuungsvereine geführt.

Zwar ist seit August 2004 die Landesförderung (Projekt- und Bestandsförderung ab 2004) als relativ kalkulierbare Größe bekannt geworden, aber bezüglich der Betreuungsrechtsreform kann bundesrechtlich noch keine abschließende Aussage getroffen werden. Es ist somit noch nicht absehbar, ab wann die Pauschalierung der Betreuervergütung, die wesentlich auch die Vergütungen der Vereinsbetreuer/innen beeinflussen wird, eintreten wird. Auch mögliche Änderungen im Bereich zusätzlicher Aufgabenwahrnehmungen der Betreuungsvereine und Betreuungsstellen sind nicht abschließend bekannt.

 

Es wird nach Abstimmung mit den Betreuungsvereinen vorgeschlagen, die oben im Beschlussvorschlag genannte Regelung für das Jahr 2005 zu übernehmen.

 

 

 

III. Alternativen

 

Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt ausschließlich durch die Betreuungsstelle. Dieses entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Außerdem wäre dann eine Aufstockung des Personals bei der Betreuungsstelle zwingend erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erledigen zu können.

 

IV.       Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Im Haushaltsplan sind für die Kreisausschüsse an freie Träger für den Betreuungsbereich von Erwachsenen 84.300,00 € veranschlagt.

 

Zur Finanzierung der Leistungen der Betreuungsvereine soll jeder Betreuungsverein für das Jahr 2005 eine Pauschale von 25.560,00 € erhalten.

 

Der Restbetrag in Höhe von 7.620,00 € wird für einen Nachzahlungsbetrag für die Abrechnung des Jahres 2002 benötigt.

Lt. Vertrag vom 01.08.2001, der ab dem Jahr 2002 galt, sollte der Förderbetrag auf der Grundlage der von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) ermittelten durchschnittlichen Personalkosten, auf der Basis des KGSt Berichtes 8/99 „Kosten eines Arbeitsplatzes“, berechnet werden. Bis zur Fortschreibung des KGSt Berichtes 8/99 sollten die jährlichen Steigerungsraten im Rahmen der tariflichen Abschlüsse berücksichtigt werden.

Zur Abrechnung des Jahres 2002 legten die drei Betreuungsvereine die Zahlen aus dem KGSt-Gutachten Kosten eines Arbeitsplatzes 6/2002 für das gesamte Jahr 2002 zugrunde. Analog zu der Verfahrensweise der Bezuschussung gegenüber anderen Jugendhilfeträgern (z.B. Caritasverband, Sozialdienste kath. Frauen im Bereich der Erziehungsberatungsstellen) wurde durch den Landrat entschieden, dass eine Anwendung des KGSt-Gutachtens ab Vorlage des Berichts, also ab Mai 2002, gelten soll. Aufgrund dessen ergibt sich für die Abrechnung des Jahres 2002 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 7.620,00 € an die drei Betreuungsvereine.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Aufgaben der Betreuungsstelle sind organisatorisch  der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen zugeordnet. Die o. a. Aufgaben zählen nicht zu den originären Aufgaben des Jugendhilfeträgers. Eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses wird daher nicht gesehen; gleichwohl sollte durch den Fachausschuss eine Empfehlung  an den Kreisausschuss bzw. Kreistag ausgesprochen werden. Gem. § 26 Abs. 2 der Kreisordnung ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.