Produkt: 51.05.02
hier: Aufgabenwahrnehmung nach dem Betreuungsgesetz
Beschlussvorschlag:
- Die Führung von
Betreuungen gem. § 1897 BGB, die Gewinnung, Beratung, Begleitung und
Fortbildung ehrenamtlich tätiger Betreuer gem. §§ 4,5 und 8 des
Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) in Verbindung mit dem vom Land
Nordrhein-Westfalen erlassenen Gesetz zur Ausführung des
Betreuungsbehördengesetzes in der jeweils gültigen Fassung werden für die
Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 auf die Betreuungsvereine der
Sozialdienste kath. Frauen (SkF) in Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen
übertragen.
Der Anteil der Querschnittsaufgaben soll bei 30 %
liegen. Abweichungen nach unten sind mit der Betreuungsstelle des Kreises Coesfeld
abzustimmen. Der Vertrag vom 01.08.2001, ausgenommen die §§ 4 und 10, gilt
weiterhin als Bestandteil dieser Vereinbarung.
- Zur Finanzierung des
Angebotes erhält jeder Betreuungsverein für das Jahr 2005 eine einmalige
Pauschale in Höhe von 25.560,00 €.
Falls die Vereine aufgrund ihrer Einkünfte von der Justizkasse (durch die Betreuertätigkeiten), durch die Kreisförderung und durch die Landesförderung eine Überdeckung erzielen sollten, wird dieser Betrag an den Kreis zur Minderung des Zuschusses abgeführt.
3. Zur Abgeltung der Forderungen aus der Abrechnung für das Jahr 2002 aufgrund der Berücksichtigung der Werte aus dem KGSt-Gutachten Kosten eines Arbeitsplatzes ab Mai 2002 erhalten die Betreuungsvereine insgesamt 7.620,00 Euro erstattet.
- Die
Querschnittsaufgaben werden in enger Abstimmung mit dem Kreis Coesfeld
wahrgenommen. Als Orientierung dient hierzu die bisherige
Leistungsbeschreibung.
- Die Verwaltung wird
beauftragt, mit den Betreuungsvereinen ein Konzept zur Weiterführung der
Aufgaben unter Berücksichtigung der anstehenden gesetzlichen Veränderungen
ab dem 01.01.2006 zu erarbeiten.
Begründung:
I.
Problem
Die Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz (BtG) wurden in der Sitzungsvorlage 6-596 ausführlich dargestellt. (Siehe Anlage 1)
Der Vertrag vom 01.08.2001,
in dem der Kreis Coesfeld mit den Betreuungsvereinen eine
Restkostenfinanzierung vereinbart hatte, wurde im Jahr 2003 aufgehoben. Die
Aufhebung des Vertrages wurde erforderlich, nachdem das Land
Nordrhein-Westfalen die Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine (1,5
Stellen) nicht mehr förderte und der Kreis Coesfeld nicht als Ausfallbürge die
fehlenden Einnahmen der Betreuungsvereine ausgleichen konnte. Der Kernpunkt der
Vereinbarung war demnach, dass der Kreis Coesfeld die ausfallenden Landesmittel
nicht übernimmt, seinen bisherigen Haushaltsansatz pauschal auf die drei
Betreuungsvereine aufteilt und eine Standardreduzierung in Kauf nimmt.
Wegen
der fehlenden Landesmittel wurde für die Jahre 2003 und 2004 jeweils eine
Pauschalförderung der Betreuungsvereine vereinbart.
II. Lösung
Im
Laufe des Jahres 2004 wurden verschiedene Gespräche mit den Vertreter/innen der
Betreuungsvereine geführt.
Zwar
ist seit August 2004 die Landesförderung (Projekt- und Bestandsförderung ab
2004) als relativ kalkulierbare Größe bekannt geworden, aber bezüglich der
Betreuungsrechtsreform kann bundesrechtlich noch keine abschließende Aussage
getroffen werden. Es ist somit noch nicht absehbar, ab wann die Pauschalierung
der Betreuervergütung, die wesentlich auch die Vergütungen der
Vereinsbetreuer/innen beeinflussen wird, eintreten wird. Auch mögliche
Änderungen im Bereich zusätzlicher Aufgabenwahrnehmungen der Betreuungsvereine
und Betreuungsstellen sind nicht abschließend bekannt.
Es
wird nach Abstimmung mit den Betreuungsvereinen vorgeschlagen, die oben im
Beschlussvorschlag genannte Regelung für das Jahr 2005 zu übernehmen.
III. Alternativen
Die Wahrnehmung der
Aufgaben erfolgt ausschließlich durch die Betreuungsstelle. Dieses entspricht
nicht der Intention des Gesetzgebers. Außerdem wäre dann eine Aufstockung des
Personals bei der Betreuungsstelle zwingend erforderlich, um die gesetzlich
vorgeschriebenen Aufgaben erledigen zu können.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Im Haushaltsplan sind für die Kreisausschüsse an freie
Träger für den Betreuungsbereich von Erwachsenen 84.300,00 € veranschlagt.
Zur Finanzierung der Leistungen der Betreuungsvereine
soll jeder Betreuungsverein für das Jahr 2005 eine Pauschale von 25.560,00 €
erhalten.
Der Restbetrag in Höhe von 7.620,00 € wird für einen
Nachzahlungsbetrag für die Abrechnung des Jahres 2002 benötigt.
Lt.
Vertrag vom 01.08.2001, der ab dem Jahr 2002 galt, sollte der Förderbetrag auf
der Grundlage der von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsvereinfachung (KGSt) ermittelten durchschnittlichen Personalkosten,
auf der Basis des KGSt Berichtes 8/99 „Kosten eines Arbeitsplatzes“, berechnet
werden. Bis zur Fortschreibung des KGSt Berichtes 8/99 sollten die jährlichen
Steigerungsraten im Rahmen der tariflichen Abschlüsse berücksichtigt werden.
Zur
Abrechnung des Jahres 2002 legten die drei Betreuungsvereine die Zahlen aus dem
KGSt-Gutachten Kosten eines Arbeitsplatzes 6/2002 für das gesamte Jahr 2002
zugrunde. Analog zu der Verfahrensweise der Bezuschussung gegenüber anderen
Jugendhilfeträgern (z.B. Caritasverband, Sozialdienste kath. Frauen im Bereich
der Erziehungsberatungsstellen) wurde
durch den Landrat entschieden, dass eine Anwendung des KGSt-Gutachtens ab
Vorlage des Berichts, also ab Mai 2002, gelten soll. Aufgrund dessen ergibt
sich für die Abrechnung des Jahres 2002 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von
7.620,00 € an die drei Betreuungsvereine.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die
Aufgaben der Betreuungsstelle sind organisatorisch der Abteilung Jugend- und Familienförderung,
Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen zugeordnet. Die o. a.
Aufgaben zählen nicht zu den originären Aufgaben des Jugendhilfeträgers. Eine
gesetzlich geregelte Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses wird daher nicht
gesehen; gleichwohl sollte durch den Fachausschuss eine Empfehlung an den Kreisausschuss bzw. Kreistag
ausgesprochen werden. Gem. § 26 Abs. 2 der Kreisordnung ist der Kreistag für
die Entscheidung zuständig.