Betreff
Übernahme einer Ausfallbürgschaft zugunsten der Regionalverkehr Münsterland GmbH
Vorlage
SV-9-0383
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Landrat wird beauftragt, eine Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Regionalverkehr Münsterland GmbH in Höhe von 1.450.000 EUR einzugehen.

 

  1. Der Landrat wird ermächtigt, die für die Übernahme der Ausfallbürgschaft im Einzelfall notwendigen Bürgschaftserklärungen abzugeben.

Begründung:

 

I.   Problem

Die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) hat den Kreis Coesfeld als Gesellschafter mit Schreiben vom 09.09.2015 um Übernahme einer Bürgschaft in Höhe von 1.450.000 EUR für ein Darlehen gebeten. Mit der Aufnahme des Darlehens sollen im Finanzplan vorgesehene Investitionen (Beschaffung von Linienomnibussen) getätigt werden.

Der in der Aufsichtsratssitzung der RVM am 11.12.2014 verabschiedete Investitionsplan sieht für das Wirtschaftsjahr 2015 Investitionen in Linienomnibusse in Höhe von insgesamt 2.100.000 EUR (sechs 15m-Schnellbusse sowie zwei Niederflur-Solobusse) vor. Gleichzeitig mit der Investition wurde eine Fremdfinanzierung in Höhe von 1.450.000 EUR beschlossen.

Die Linienfahrzeuge sind mittlerweile bestellt worden. Eine Darlehensausschreibung hat nun zu erfolgen, hierfür wird die Kommunalbürgschaft benötigt.

II.  Lösung

Im RVM-Kämmerergespräch am 11.09.2014 wurde festgelegt, dass die Hauptgesellschafter die Bürgschaften in Höhe ihrer Gesellschafteranteile übernehmen sollen (davor „der Reihe nach“). Im Kämmerergespräch am 04.09.2015 konnte Übereinstimmung erzielt werden, dass der Kreis Coesfeld die Bürgschaft für dieses neue Darlehen übernimmt.

 

Bei der Feststellung des Bürgen waren folgende Entscheidungsgründe maßgebend:

Auf den Kreis Coesfeld entfällt derzeit ein Bürgschaftsanteil von 13,1 % an den noch offenen Restvaluten. Der Kreis Coesfeld hält einen GmbH-Anteil von 27,1 %. Bei den anderen Gesellschaftern ist das Verhältnis von Bürgschaft zu Beteiligungsquote relativ ausgeglichen. Wenn der Kreis Coesfeld diese Bürgschaft übernimmt, nähert man sich einer optimalen Anpassung von Beteiligungsquote und Restvaluta.

 

Die Bürgschaft stellt keine EU-notifizierungspflichtige Beihilfe dar. Die EU-Konformität der Bürgschaft ist u.a. durch die Abschöpfung des Wettbewerbsvorteils durch die Aval-Provision in Höhe von 0,5 % gewährleistet. Weiter kann lt. Ziffer 3.2c der Mitteilung der Kommission (Amtsblatt EU C155/10DE vom 20.08.2008) die Bürgschaft zu 100 % gewährt werden, wenn ein von der Behörde ordnungsgemäßer Dienstleistungsauftrag vorliegt. Einer weiteren Prüfung einer evtl. Notifizierungspflicht bedarf es nicht.

 

Nach Beschlussfassung durch den Kreistag ist gem. § 87 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 53 KrO die beabsichtigte Bürgschaftsübernahme der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bevor die Umsetzung erfolgen kann.

III. Alternativen

Keine.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die RVM zahlt an den Kreis Coesfeld eine jährliche Aval-Provision in Höhe von 0,5 %.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist für die Entscheidung gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 lit. o) KrO NRW zuständig.