Betreff
Haushalt 2016 - Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2016 mit Anlagen
Vorlage
SV-9-0385
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag: ohne

 

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2016 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Benehmensherstellung gem. § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu gegeben ist. Dabei ist das Benehmen gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten. Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW beschließt der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung. Der Beschluss muss getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen und erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der Bürgermeisterkonferenz einzubeziehen ist.

II.  Lösung

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2016 mit Anlagen wird in den Kreistag eingebracht. Die fristgerecht eingegangene Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz wird gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben.

 

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2016 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Benehmensherstellung gem. § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Abs. 2 GO NRW.