hier: Inhaltliche Gestaltung und Zeitplan
Beschlussvorschlag:
1. Für die Erstellung einer Alten- und Pflegeplanung für den Kreis Coesfeld nach den Vorgaben von § 7 Abs. 1 bis 5 Alten- und Pflegegesetz NRW wird ein externer Gutachter beauftragt.
2. Im Kreishaushalt 2016 sind hierfür Mittel in Höhe von 50.000 € zu veranschlagen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen.
Begründung:
I. Problem
Mit Kreistagsbeschluss vom 17.06.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Alten- und Pflegeplanung nach den neuen gesetzlichen Vorgaben von § 7 Abs. 1 bis 5 im Alten- und Pflegegesetz NRW (APG) durchzuführen (SV-9-251).
In der Beschlussvorlage wurde darauf hingewiesen, dass in der Kreisverwaltung bislang keine zusätzlichen Personalressourcen für die Übernahme derr Pflegeplanung als in der verbindlichen Form neue Aufgabe eingerichtet wurden. Dies ist auch weiterhin so der Fall. Die Option, die Planung durch Priorisierung innerhalb der Aufgaben im Fachbereich 2 /Planung bzw. in der Abteilung 50 umzusetzen, ist angesichts der weiterhin bestehenden Aufgabendichte nicht realisierbar.
Nach Auffassung des zuständigen Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter (MGEPA) ist im Laufe des
Jahres 2016 erstmals eine Planung vorzulegen. Als Stichtag für die
Datengrundlage ist der 31.12.2015 vorgesehen.
II. Lösung
Nach vorliegenden Informationen haben bereits einige Kreise die
Planungsaufgabe nach APG einem Gutachter übertragen. So hat auch der Kreis
Borken gerade einen Planentwurf in die politische Beratung gegeben, der – als
Ergebnis einer beschränkten Ausschreibung – von dem Rheinisch-Westfälischen
Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) erstellt
wurde.
Der Arbeitsaufwand für die Fertigung einer ersten Planung nach APG ist
als sehr hoch einzuschätzen. Weil anschließend grundlegende Planungsstrukturen
vorliegen werden, ist für die weitere Fortschreibung von einem regelmäßig
deutlich geringeren Aufwand auszugehen. Zudem besteht die Erwartung, dass eine
durch ein externes Institut gefertigte Planung eine hohe Akzeptanz bei allen zu
beteiligenden Stellen hat.
Aus diesen Gründen bietet sich auch für den Kreis Coesfeld die
Beauftragung eines externen Dienstleisters an.
Als wesentliche Grundlage für die Leistungsbeschreibung soll folgender
Inhalts- und Gliederungsentwurf dienen, der bereits im Rahmen des
Kreistagsbeschlusses vom 17.06.2015 vorgestellt wurde:
Bestandteile der Planung nach APG
Die Planung umfasst gemäß § 7 APG NRW eine Bestandsaufnahme der Angebote
im Kreis Coesfeld, die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichende
Angebote im Kreis Coesfeld zur Verfügung stehen sowie ggfs. die Erläuterung
notwendiger Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von
Angeboten im Kreis Coesfeld.
Die Pflegeplanung soll auch komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen
sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen wie persönliche Assistenz und die
Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur umfassen.
Der Pflegeplan hat übergreifende Aspekte wie Teilhabe, altengerechte
Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und
selbstbestimmten Lebens, bürgerliches Engagement und das Gesundheitswesen
einzubeziehen.
Die Planung soll dabei in quartiersbezogener Ausrichtung erfolgen.
Gliederung
1.
Einleitung
mit einer kurzen textlichen Zusammenfassung der Situation im Kreis Coesfeld
2.
Informationen
zum demografischen Wandel im Kreis Coesfeld
3.
Informationen
zur Entwicklung der Pflegebedürftigkeit im Kreis Coesfeld
4.
Informationen
zur Pflegeinfrastruktur im Kreis Coesfeld
5.
Informationen
zu zielgruppenspezifischen Angeboten im Kreis Coesfeld
6.
Informationen
über bestehende Netzwerke und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
7.
Finanzielle
Auswirkungen des Pflegebedarfs
8.
Eine
Beschreibung der Situation des Pflegearbeitsmarktes im Kreis Coesfeld
9.
Eine
infrastrukturelle Darstellung der Situation in den einzelnen kreisangehörigen
Kommunen
10. Maßnahme- und Handlungsempfehlungen
Es wird davon ausgegangen, dass grundlegende Vorarbeiten der Verwaltung
– etwa erste Bestandserhebungen der Pflegeangebote und demografische
Berechnungen – vom Gutachter aufgegriffen und weiter verarbeitet werden. Zudem
soll Ausschreibungsgrundlage sein, dass
die Erarbeitung der Planung in laufender Abstimmung mit der Verwaltung
und ggf. mit einer hierfür einzurichtenden Begleitarbeitsgruppe erfolgt.
III.
Alternativen
1. Für die Umsetzung der Planung nach APG wird zusätzliches Personal eingestellt. Fraglich ist, ob für diese befristete Aufgabe entsprechendes Fachpersonal auf dem Markt verfügbar ist.
2.
Die Planung nach APG wird durch bestehende
planerische Personalressourcen im Fachbereich 2 umgesetzt. Die setzt eine (vorübergehende)
Entbindung von anderen Aufgaben voraus.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist für die externe Umsetzung einer solchen Planung ein Aufwand von bis zu 50.000 € zu veranschlagen.
Wegen der zeitlichen Vorgaben (Vorlage möglichst im Jahr 2016) und des einzuplanenden Vorlaufes für das Vergabeverfahren wird die Zusicherung der Mittel im Vorgriff auf den Beschluss des Haushaltes 2016 erbeten.
Für die verwaltungsseitige Begleitung und Zuarbeit ist ein Stellenanteil
von 0,2 Vollzeitäquivalenten einzuplanen. Es wird davon ausgegangen, dass
diese Personalressourcen im Fachbereich 2
/Planung zur Verfügung stehen.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Wegen der Grundsätzlichkeit der Entscheidung und des Vorgriffs auf den Haushaltsbeschluss 2016 liegt die Zuständigkeit beim Kreistag.