Betreff
Kommunale Planung nach § 7 des Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
hier: Inhaltliche Gestaltung und Zeitplan
Vorlage
SV-9-0391
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Für die Erstellung einer Alten- und Pflegeplanung für den Kreis Coesfeld nach den Vorgaben von § 7 Abs. 1 bis 5 Alten- und Pflegegesetz NRW wird ein externer Gutachter beauftragt.

 

2.    Im Kreishaushalt 2016 sind hierfür Mittel in Höhe von 50.000 € zu veranschlagen.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen.

 

  

Begründung:

I.   Problem

Mit Kreistagsbeschluss vom 17.06.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Alten- und Pflegeplanung nach den neuen gesetzlichen Vorgaben von § 7 Abs. 1 bis 5 im Alten- und Pflegegesetz NRW (APG) durchzuführen (SV-9-251).

 

In der Beschlussvorlage wurde darauf hingewiesen, dass in der Kreisverwaltung bislang keine zusätzlichen Personalressourcen für die Übernahme derr Pflegeplanung als in der verbindlichen Form neue Aufgabe eingerichtet wurden. Dies ist auch weiterhin so der Fall. Die Option, die Planung durch Priorisierung innerhalb der Aufgaben im Fachbereich 2 /Planung bzw. in der Abteilung 50 umzusetzen, ist angesichts der weiterhin bestehenden Aufgabendichte nicht realisierbar. 

 

Nach Auffassung des zuständigen Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) ist im Laufe des  Jahres 2016 erstmals eine Planung vorzulegen. Als Stichtag für die Datengrundlage ist der 31.12.2015 vorgesehen.  

 

II.  Lösung

Nach vorliegenden Informationen haben bereits einige Kreise die Planungsaufgabe nach APG einem Gutachter übertragen. So hat auch der Kreis Borken gerade einen Planentwurf in die politische Beratung gegeben, der – als Ergebnis einer beschränkten Ausschreibung – von dem Rheinisch-Westfälischen Institut für Wirtschaftsforschung (RWI)  erstellt wurde.

 

Der Arbeitsaufwand für die Fertigung einer ersten Planung nach APG ist als sehr hoch einzuschätzen. Weil anschließend grundlegende Planungsstrukturen vorliegen werden, ist für die weitere Fortschreibung von einem regelmäßig deutlich geringeren Aufwand auszugehen. Zudem besteht die Erwartung, dass eine durch ein externes Institut gefertigte Planung eine hohe Akzeptanz bei allen zu beteiligenden Stellen hat. 

 

Aus diesen Gründen bietet sich auch für den Kreis Coesfeld die Beauftragung eines externen Dienstleisters an.

 

Als wesentliche Grundlage für die Leistungsbeschreibung soll folgender Inhalts- und Gliederungsentwurf dienen, der bereits im Rahmen des Kreistagsbeschlusses vom 17.06.2015 vorgestellt wurde:

 

Bestandteile der Planung nach APG

Die Planung umfasst gemäß § 7 APG NRW eine Bestandsaufnahme der Angebote im Kreis Coesfeld, die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichende Angebote im Kreis Coesfeld zur Verfügung stehen sowie ggfs. die Erläuterung notwendiger Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten im Kreis Coesfeld.

Die Pflegeplanung soll auch komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen wie persönliche Assistenz und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur umfassen.

Der Pflegeplan hat übergreifende Aspekte wie Teilhabe, altengerechte Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen.

Die Planung soll dabei in quartiersbezogener Ausrichtung erfolgen.

 

 

Gliederung

1.    Einleitung mit einer kurzen textlichen Zusammenfassung der Situation im Kreis Coesfeld

2.    Informationen zum demografischen Wandel im Kreis Coesfeld

3.    Informationen zur Entwicklung der Pflegebedürftigkeit im Kreis Coesfeld

4.    Informationen zur Pflegeinfrastruktur im Kreis Coesfeld

5.    Informationen zu zielgruppenspezifischen Angeboten im Kreis Coesfeld

6.    Informationen über bestehende Netzwerke und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

7.    Finanzielle Auswirkungen des Pflegebedarfs

8.    Eine Beschreibung der Situation des Pflegearbeitsmarktes im Kreis Coesfeld

9.    Eine infrastrukturelle Darstellung der Situation in den einzelnen kreisangehörigen Kommunen

10.  Maßnahme- und Handlungsempfehlungen

 

Es wird davon ausgegangen, dass grundlegende Vorarbeiten der Verwaltung – etwa erste Bestandserhebungen der Pflegeangebote und demografische Berechnungen – vom Gutachter aufgegriffen und weiter verarbeitet werden. Zudem soll Ausschreibungsgrundlage sein, dass  die Erarbeitung der Planung in laufender Abstimmung mit der Verwaltung und ggf. mit einer hierfür einzurichtenden Begleitarbeitsgruppe erfolgt.

 

III.  Alternativen

 

1.    Für die Umsetzung der Planung nach APG wird zusätzliches Personal eingestellt. Fraglich ist, ob für diese befristete Aufgabe entsprechendes Fachpersonal auf dem Markt verfügbar ist.

 

2.    Die Planung nach APG wird durch bestehende planerische Personalressourcen im Fachbereich 2 umgesetzt. Die setzt eine (vorübergehende) Entbindung von anderen Aufgaben voraus.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist für die externe Umsetzung einer solchen Planung ein Aufwand von bis zu 50.000 € zu veranschlagen.

 

Wegen der zeitlichen Vorgaben (Vorlage möglichst im Jahr 2016) und des einzuplanenden Vorlaufes für das Vergabeverfahren wird die Zusicherung der Mittel im Vorgriff auf den Beschluss  des Haushaltes 2016 erbeten.

 

Für die verwaltungsseitige Begleitung und Zuarbeit ist ein Stellenanteil von 0,2 Vollzeitäquivalenten einzuplanen. Es wird davon ausgegangen, dass diese  Personalressourcen im Fachbereich 2 /Planung zur Verfügung stehen.

 

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Wegen der Grundsätzlichkeit der Entscheidung und des Vorgriffs auf den Haushaltsbeschluss 2016 liegt die Zuständigkeit beim Kreistag.