Betreff
Münsterland e. V.: Erlass eines Betrauungsaktes
Vorlage
SV-9-0415
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der als Anlage beigefügte Betrauungsakt für den Münsterland e.V. wird beschlossen.

2.    Der Landrat wird bevollmächtigt, künftige Änderungen des beschlossenen Betrauungsaktes für den Münsterland e.V. vorzunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient.

3.    Die Vertreter des Kreises Coesfeld in der Mitgliederversammlung des Münsterland e.V. werden angewiesen, auf die Einhaltung des Betrauungsaktes und die Erbringung der in
§ 2 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen hinzuwirken.

 

Begründung:

 

Aufgrund der geltenden Rechtslage gültiger EU-Richtlinien ist es notwendig Betrauungsakte für Unternehmen, Gesellschaften und Einrichtungen zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse vom Kreis Coesfeld erhalten.

Der Rechtsrahmen stellt sich dabei wie folgt dar: Auf der Grundlage

·         des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise  der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit  der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, (K (2011) 9380 vom 20.12.2011; Freistellungsentscheidung),

·         der Mitteilung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union(AEUV) auf Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interessen betraut sind (KOM (2011) 900 vom 20.12.2011)

·         sowie der Art. 107 – 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

ist bei der Gewährung von Zuschüssen der öffentlichen Hand – also wie bei der Stadt Münster und der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf - an Gesellschaften und Einrichtungen, die im Rahmen der der Kommune obliegenden Pflicht zur Daseinsvorsorge Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, zu prüfen, ob diese Zuschussgewährung rechtskonform ist.

Mit Beschluss vom 20.12.2011 hat die EU-Kommission die Regelungen für Ausgleichsleistungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, reformiert und verschärft. Die neuen Regelungen sind bis April 2016 umzusetzen.

Erforderlich ist in den Fällen, in denen dem Staat zuzurechnende Institutionen Zuschüsse an Gesellschaften und Einrichtungen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, gewähren, dass die Zuschussgewährung an diese Einrichtungen jeweils aufgrund eines sog. Betrauungsaktes erfolgt.

Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung übernommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der übernommenen Aufgabe - es sind maximal 10 Jahre Übertragungszeitraum möglich - zur Vermeidung einer Überkompensation mit evtl. Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten.

Die Qualität der Mitgliedsbeiträge als Beihilfe und die Notwendigkeit eines Betrauungsaktes sind seitens Münsterland e.V. durch ein anwaltliches Gutachten geprüft und auf dessen Empfehlung hin so ausgestaltet worden.

Die Zuschussgewährung wird zudem nunmehr jährlich vom Wirtschaftsprüfer auf ihre Qualität als unzulässige bzw. genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe geprüft. Der Hauptausschuss des IDW hat hierzu am 07.09.2011 Prüfungsstandards für die Prüfung von Beihilfen nach Art. 107 AEUV insb. zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700) verabschiedet.

Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit auf Grund des Betrauungsakts sachliche Anpassungen bei der Satzung und Beitragsordnung des Münsterland e.V. erforderlich werden. Wenn dies der Fall ist, wird dem Kreistag ein entsprechender Beschlussvorschlag vorgelegt. Ein einheitliches Vorgehen der Münsterlandkreise und der Stadt Münster soll abgesprochen werden.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Bereitstellung der Ausgleichszahlungen an den Münsterland e.V. erfolgt durch einen jährlich zu erlassenden Zuwendungsbescheid auf der Grundlage dieses Beschlusses. Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt gibt es nicht.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Kreistag gem. § 26 KrO NRW