Beschlussvorschlag:
1.
Der
als Anlage beigefügte Betrauungsakt für den Münsterland e.V. wird beschlossen.
2.
Der
Landrat wird bevollmächtigt, künftige Änderungen des beschlossenen
Betrauungsaktes für den Münsterland e.V. vorzunehmen, soweit dies einer
erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient.
3.
Die
Vertreter des Kreises Coesfeld in der Mitgliederversammlung des Münsterland
e.V. werden angewiesen, auf die Einhaltung des Betrauungsaktes und die Erbringung
der in
§ 2 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen hinzuwirken.
Begründung:
Aufgrund
der geltenden Rechtslage gültiger EU-Richtlinien ist es notwendig
Betrauungsakte für Unternehmen, Gesellschaften und Einrichtungen zu erlassen,
die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse vom Kreis Coesfeld erhalten.
Der
Rechtsrahmen stellt sich dabei wie folgt dar: Auf der Grundlage
·
des
Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von
Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche
Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen,
die mit der Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, (K (2011) 9380 vom
20.12.2011; Freistellungsentscheidung),
·
der
Mitteilung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung der
Beihilfevorschriften der Europäischen Union(AEUV) auf Ausgleichszahlungen für
die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interessen
betraut sind (KOM (2011) 900 vom 20.12.2011)
·
sowie
der Art. 107 – 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV)
ist
bei der Gewährung von Zuschüssen der öffentlichen Hand – also wie bei der Stadt
Münster und der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf - an
Gesellschaften und Einrichtungen, die im Rahmen der der Kommune obliegenden
Pflicht zur Daseinsvorsorge Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse erbringen, zu prüfen, ob diese Zuschussgewährung rechtskonform ist.
Mit
Beschluss vom 20.12.2011 hat die EU-Kommission die Regelungen für
Ausgleichsleistungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind,
reformiert und verschärft. Die neuen Regelungen sind bis April 2016 umzusetzen.
Erforderlich
ist in den Fällen, in denen dem Staat zuzurechnende Institutionen Zuschüsse an Gesellschaften und
Einrichtungen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, gewähren, dass die
Zuschussgewährung an diese Einrichtungen jeweils aufgrund eines sog. Betrauungsaktes
erfolgt.
Der
Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die
Einrichtung übernommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung
der Übertragung der übernommenen Aufgabe - es sind maximal 10 Jahre
Übertragungszeitraum möglich - zur Vermeidung einer Überkompensation mit evtl.
Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen
und ggf. eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar
eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten.
Die
Qualität der Mitgliedsbeiträge als Beihilfe und die Notwendigkeit eines
Betrauungsaktes sind seitens Münsterland e.V. durch ein anwaltliches Gutachten
geprüft und auf dessen Empfehlung hin so ausgestaltet worden.
Die
Zuschussgewährung wird zudem nunmehr jährlich vom Wirtschaftsprüfer auf ihre
Qualität als unzulässige bzw. genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe
geprüft. Der Hauptausschuss des IDW hat hierzu am 07.09.2011 Prüfungsstandards
für die Prüfung von Beihilfen nach Art. 107 AEUV insb. zugunsten öffentlicher
Unternehmen (IDW EPS 700) verabschiedet.
Darüber
hinaus wird geprüft, inwieweit auf Grund des Betrauungsakts sachliche Anpassungen
bei der Satzung und Beitragsordnung des Münsterland e.V. erforderlich werden.
Wenn dies der Fall ist, wird dem Kreistag ein entsprechender Beschlussvorschlag
vorgelegt. Ein einheitliches Vorgehen der Münsterlandkreise und der Stadt
Münster soll abgesprochen werden.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Bereitstellung der Ausgleichszahlungen an den Münsterland e.V. erfolgt durch einen jährlich zu erlassenden Zuwendungsbescheid auf der Grundlage dieses Beschlusses. Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt gibt es nicht.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Kreistag gem. § 26 KrO NRW