Betreff
Antrag des Vereins Pro Jugendzentrum e.V. auf Gewährung eines Zuschusses zum Projekt "Schulbezogene Angebote der Jugendarbeit - Angebote am Nachmittag für Kinder im schulpflichtigen Alter, insbesondere der zehn- bis 14jährigen" vom 14. Okt. 2004
Vorlage
SV-7-0097
Aktenzeichen
251.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Antrag des Vereins Pro Jugendzentrum e.V. Nordkirchen, auf Gewährung eines Zuschusses zum Projekt „Schulbezogene Angebote der Jugendarbeit - Angebote am Nachmittag für Kinder im schulpflichtigen Alter, insbesondere der zehn- bis 14jährigen“ in Höhe von bis zu 2.857.- EUR (maximal bis zu 20% der Gesamtausgaben) wird nicht entsprochen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Mit Schreiben vom 14. Okt. 2004 beantragt der Verein Pro Jugendzentrum e.V. einen Zuschuss zum Projekt „Schulbezogene Angebote der Jugendarbeit - Angebote am Nachmittag für Kinder im schulpflichtigen Alter, insbesondere der zehn- bis 14jährigen“ (siehe Anlage 1 der Sitzungsvorlage).

 

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert aus Mitteln des Landesjugendplans verbindliche Betreuungsgebote vor allem für die Altergruppe der zehn- bis 14jährigen, die u.a. von Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit durchgeführt werden.

 

Das Jugendzentrum JUNO aus Nordkirchen hat einen entsprechenden Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beim Landesjugendamt in Münster gestellt.

 

Das Modellprojekt sieht vor, in erster Linie mit der Johann-Konrad-Schlaun-Gesamtschule Nordkirchen zu kooperieren. Es sollen aber auch Nordkirchener Schüler, die Schulen in den Nachbargemeinden besuchen, dieses Angebot wahrnehmen können.

 

Das Jugendzentrum will an insgesamt fünf Tagen die verbindliche Betreuung i.d.R. von 13.00 bis 17.00 Uhr anbieten. Danach besteht die Möglichkeit, dass die Jugendlichen weitere Angebote im Offenen Bereich wahrnehmen können.

 

Neben einer Mittagsverpflegung sind im Rahmen der Nachmittagsbetreuung Spiel, Sport und Bewegungsangebote, Hausaufgabenbetreuung sowie geschlechtsspezifische Angebote vorgesehen.

 

 

 

 

II.  Lösung

Gemäß § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (KJHG) in Verbindung mit § 10 des neuen Kinder- und Jugendfördergesetzes (3.AG-KJHG – KJFöG) zählt zu den Schwerpunkten der (Offenen) Kinder- und Jugendarbeit insbesondere auch die schulbezogene Jugendarbeit.

Die schulbezogene Jugendarbeit soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen bereitstellen.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen will zukünftig auch die Offene Ganztagsschule für den Bereich der Sekundarstufe I einführen und fördern.

Im Bereich der Primarstufe ist die Offene Ganztagsschule auch in einigen Städten und Gemeinden des Kreises realisiert worden. In diesem Zusammenhang war es erklärter Wille der Kommunen, vor Ort die im Zusammenhang mit der Betreuung entstehenden Aufgaben zu schultern und zu finanzieren. Im Bereich der Primarstufe haben sich an den einzelnen Schulen unterschiedliche Modelle der nachmittäglichen Betreuung entwickelt.

 

Es erscheint sinnhaft, diesem Vorgehen auch für den Bereich der Sekundarstufe I den Vorzug zu geben mit der Konsequenz, dass die Förderung eines Einzelprojektes in Nordkirchen durch das Kreisjugendamt nicht im Sinne der kommunalen Gemeinschaft sein kann. Bei einer Übertragung der Lösungswege im Bereich der Primarstufe auf die Sekundarstufe I wäre vorliegend die Gemeinde Nordkirchen als zuständiger Schulträger der richtige Adressat für das Förderbegehren.

 

 

In der Zwischenzeit ist auch hinsichtlich der Landesjugendplanmittel zweifelhaft, ob das Projekt dort in die Förderung aufgenommen werden wird.

 

Der vorliegende Antrag ist aus den genannten Gründen abzulehnen.

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Der Haushaltsansatz bei der HHSt. 4510765000 – KRZ Jugendpflegemaßnahmen und –material – wurde vorsorglich im Vergleich zum Haushaltsjahr 2004 um 1.000 Euro erhöht. Es ist eine Veranschlagung in Höhe von 5.000 Euro wie im Vorjahr vorzunehmen.

 

Die Reduzierung des Zuschussbedarfes ist in die Änderungsliste aufzunehmen

(s. SV-7-0107).

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 des Kinder- und Jugendhilfegesetztes und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung in dieser Sache zuständig.