Betreff
Wahl von Vertretern des Kreises Coesfeld in den Organen der Regionalverkehr Münsterland GmbH
Vorlage
SV-9-0419
Aktenzeichen
01.81
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag benennt für die Gremien der Regionalverkehr Münsterland GmbH:

 

  1. Aufsichtsrat

Bürgermeister Sebastian Täger (für den ehemaligen Bürgermeister Alfred Holz)

  1. Beirat
    Bürgermeisterin Manuela Mahnke (für den ehemaligen Bürgermeister Franz-Josef Niehues).

Begründung:

 

I.            I. Problem

Gemäß § 26 Abs. 4 u. 5 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die Mitgliedsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen.

 

Diese Regelung ist als Teil der Gesamtregelung der gesetzlichen Vertretung des Kreises zu verstehen. Die gesetzliche Vertretung des Kreises obliegt grundsätzlich nach § 42 Buchstabe e) KrO NRW dem Landrat. Somit stellt § 26 Abs. 4 u. Abs. 5 KrO NRW eine Ausnahmezuständigkeit zugunsten des Kreistages dar.

 

Gemäß § 26 Abs. 4 KrO NRW gilt § 113 GO NRW für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen entsprechend.

 

Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen.

 

Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazuzählen (§ 26 Abs. 4 Satz 3 KrO NRW).

 

Die Regelung gilt nicht nur dann, wenn der Kreis ein unmittelbares Bestellungsrecht hat, sondern auch bei der Einräumung eines Vorschlagsrechtes, das der eigentlichen formellen  Bestellung vorangestellt ist. Welcher Art die Organisation ist, in der eine Mitgliedschaft des Kreises besteht, ist unerheblich.

Für den Aufsichtsrat und den Beirat der Regionalverkehr Münsterland GmbH wurde mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Zusammenhang mit der Übernahme der Gesellschaftsanteile vereinbart, dass bei 3 Sitzen im Aufsichtsrat ein Mandat auf den LR oder einen von ihm benannten Vertreter entfällt. Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates wird jeweils vom Kreistag und auf Vorschlag der Bürgermeisterkonferenz benannt.

Bislang war Herr Bürgermeister Holz im Aufsichtsrat und die Bürgermeister Bergmann und Niehues im Beirat  der Regionalverkehr Münsterland GmbH vertreten.

Für die am 20.10.2015 aus ihrem Amt ausgeschiedenen Bürgermeister Holz und Niehues hat eine Nachbesetzung zu erfolgen.

 

II.  Lösung

Mit Schreiben vom 03.11.2015 teilte der Sprecher der Bürgermeisterkonferenz im Kreis Coesfeld, Bürgermeister Borgmann, die im Beschlussvorschlag dargestellte Nachbesetzung mit.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV.        Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte können Kosten entstehen, wenn durch die Teilnahme an Mitgliedschaftsversammlungen o.Ä. Reisekosten gezahlt werden müssen, weil die Institutionen diese Kosten selber nicht zahlen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 4 KrO NRW.