Betreff
Satzung des Kreises Coesfeld über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren
Vorlage
SV-9-0426
Aktenzeichen
32 38 90 14
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte Satzung über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren (Anlage 3) wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Für die Benutzung des Rettungsdienstes sind gem. § 15 Rettungsgesetz NRW zur Deckung des dem Träger entstehenden Aufwandes Gebühren zu erheben. Die Gebührensätze sind gem. § 76 Gemeindeordnung i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

Die derzeitigen Gebührensätze gelten seit dem 01.01.2015. Es ist festzustellen, ob diese Gebührensätze dem voraussichtlich in 2016 entstehenden Aufwand entsprechen.

Für den Fachausschuss am 26.11.2015 wurde die Gebührenkalkulation von der Tagesordnung genommen, da die Beteiligung der Kostenträger bis zu diesem Termin nicht abgeschlossen werden konnte.

Daraufhin erfolgte eine Neukalkulation mit geplanter Gebührenanpassung zum 01.03.2016.

 

II.  Lösung

 

Die Entwicklung des Aufwandes von der Kalkulation für das Jahr 2015 über das hochgerechnete  Betriebsergebnis 2015 zum Kalkulationsjahr  2016 stellt sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

Kalkulation 2015

Prognose BE 2015

Kalkulation  2016

Personalkosten

    7.373.958 €

    7.369.143 €

    7.980.925 €

Kalkulatorische Kosten

       855.685 €

       953.130 €

    1.085.168 €

Sachkosten Vertragspartner

    1.205.926 €

    1.274.702 €

    1.371.423 €

Sachkosten Kreis Coesfeld

    1.941.647 €

    1.880.356 €

    2.157.666 €

Summen:

  11.377.216 €

  11.477.331 €

  12.595.181 €

 

Für das Jahr 2015 wurde ein hochgerechnetes Betriebsergebnis von 278.106,22 € ermittelt (s. Anlage 3). Zu dieser Hochrechnung führten gestiegene Kosten von etwa 100.000 € und prognostizierte Gebührenmehreinnahmen mit ca. 380.000 €.

 

Personalkosten werden in kalkulierter Höhe erwartet. Bei den Sachkosten wird eine Steigerung von ca. 100.000,- € erwartet, die sich überwiegend aus dem Ersatz von bereits abgeschriebenen Altfahrzeugen durch Neufahrzeuge mit medizintechnischer Ausstattung ergibt. Bei den Sachkosten kommt es zudem zu Verschiebungen zwischen Kostenstellen, die sich im Ergebnis nahezu aufheben.

 

Für das kommende Jahr sind erneut höhere Ausgaben geplant (s. Anlage 1 – Jahreskosten). In der Gebührenkalkulation (Anl. 2) sind die Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.03. bis 31.12.2016 zusammengestellt.

 

Bei den Personalkosten lassen sich drei Hauptgründe des Kostenanstiegs lokalisieren, das Auslaufen des Rettungsassistentengesetzes zum 31.12.2014, die Aufnahme von Aus- und Weiterbildung von Notfallsanitätern und die Umsetzung des Personalgutachtens der Rettungswache Dülmen.

 

Wie bereits in der Vergangenheit berichtet, führt das Auslaufen des Rettungsassistentengesetzes zu Kostensteigerungen durch den Ersatz von Jahrespraktikanten mit  Rettungsassistenten und –sanitätern. Waren in den letzten Jahren teilweise über 20 Stellen mit Jahrespraktikanten besetzt, so ist deren Zahl auf aktuell acht gesunken und voraussichtlich Ende 2016 wird der letzte Jahrespraktikant seine Prüfung zum Rettungsassistenten abgelegt haben.

 

Im September d. J. wurde der Bedarfsplan – Anhang Notfallsanitäter – verabschiedet und zum Oktober hat der DRK Kreisverband die ersten drei Auszubildenden eingestellt. Im Herbst 2016 sollen neun weitere Auszubildende von DRK und Stadt Dülmen eingestellt werden, deren Ausbildungskosten mit 133.000 € berücksichtigt wurden. 

 

Lehrgänge für Weiterbildungen zum Notfallsanitäter werden ab Frühjahr 2016 durchgeführt. Neben den Kosten von bis zu 32 Weiterbildungen werden Personalersatzkosten mit 267.000 € kalkuliert.

 

Zum 01.12.2015 setzte die Stadt Dülmen nach umfangreichen Vorbereitungen das Gutachten zum erforderlichen Personal in der dortigen Rettungswache um und wird mit zusätzlichem Personal den zweiten RTW der Wache 24 Stunden an 365 Tagen des Jahres vorhalten, während der KTW 2 montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr entfällt. Personal und Kosten wurden nach Vorgaben des Gutachtens kalkuliert.

 

Bei den Sachkosten ergeben sich Steigerungen von ca. 500.000,- € gegenüber der Prognose 2015 aus vielen Positionen, besonders Fortbildungskosten für Notfallsanitäter, Vergütungen für Notarztgestellung und kalkulatorischen Kosten.

 

Fortbildungskosten für Notfallsanitäter sind mit gut 125.000,- veranschlagt. Der Betrag ergibt sich aus den nach Bedarfsplan – Anhang Notfallsanitäter – bis 2016 zulässigen Fortbildungen.

 

Für die Notarztgestellung ist nach hochgerechneten 1,15 Mio € in 2015 ein Summe von 1,3 Mio € für 2016 angesetzt. Die Steigerung ergibt sich aus Tarifsteigerungen, steigenden Einsatzzahlen und Vergütungsanpassungen.

 

Kalkulatorische Kosten steigen insbesondere wegen der geplanten Inbetriebnahme von sieben RTW, die bereits in 2014 abgeschriebene Fahrzeuge ersetzen und daher zu dem außergewöhnlichen Anstieg von 130.000 € führen.

 

Neben dem Aufwand sind gem. § 6 KAG die Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen. Per 31.12.2014 besteht eine Unterdeckung von 167.882,35 € (s. folgende Aufstellung). In 2015 wurden 120.000,- € zur Rückführung der per 31.12.2014 bestehenden Unterdeckung eingesetzt. Die verbleibende Unterdeckung von 47.882,35 € wird durch das erwartete positive Betriebsergebnis 2015 ausgeglichen werden. Weitere erwartete Mehreinnahmen werden nach Feststellung des Betriebsergebnisses 2015 in Kalkulationen ab 2017 zu berücksichtigen sein. Prognostiziert wird aktuell ein zurückzuführender Betrag von 230.223,87 €.

 

Jahr

Über-deckung

Unter-deckung

Saldo

Zum Aus-gleich kalkuliert (Jahr)

noch

auszugleichen  
+ = Überdeckung
- = Unterdeckung 

2013

               -  

209.423,73 €

-  132.270,54 €

 - 77.153,19 €

-   209.423,73 €

(2014)

2014

  41.541,38 €

              -  

-  167.882,35 €

 120.000,00 €

-     47.882,35 €

(2015)

Hochrech-nung 2015

278.106,22 €

              -  

   230.223,87 €

          - 

    230.223,87 €

(2016)

 

Die Tabelle kann in der Ausschusssitzung erläutert werden.

 

Aus den für das gesamte Jahr ermittelten Kosten von 12.595.181 € (Anl. 1) wird der durch Gebühren zu deckende Gesamtaufwand für den Kalkulationszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2016 von 10.558.211 € (Anl. 2, S.1) abgeleitet.

 

Dem lt. Gebührenkalkulation für diesen Zeitraum ermittelten Aufwand stehen geplante Gebühreneinnahmen aus den vorgeschlagenen neuen Gebührensätzen in gleicher Höhe gegenüber. Im Einzelnen wird auf die Gebührenbedarfsberechnung  2016 (s. Anlage 2) verwiesen. Die wichtigsten Gebührensätze ändern sich wie folgt, eine weitergehende Aufstellung ist als Anlage 5 beigefügt:

 

 

Notarzt

RTW

KTW

Grundgebühr aktuell

532,00 €

 490,00 €

190,00 €

Grundgebühr ab  2016

565,00 €

 523,00 €

188,00 €

Veränderung

+33,00 €

+33,00 € 

        - 2,00 €

Veränderung prozentual

+ 6,2 %

+6,7 %

         - 1,1 %

 

Entscheidenden Einfluss auf die Gebührensätze hat wegen der dominierenden Vorhaltekosten die Kalkulation der Summe der zu erwartenden Einsätze und Einsatzkilometer. Die in der Gebührenkalkulation für  2016 berücksichtigten Zahlen sind das Ergebnis der im Jahre 2015 hochgerechneten Einsätze und einer Einschätzung der weiteren Entwicklung im kommenden Jahr (vgl. Anlage 4).

 

In dem als Anlage 3 beigefügten Satzungsentwurf wurden die Änderungen umgesetzt.

 

Den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde mit Schreiben vom 15.12.2015 gemäß § 14 RettG der Entwurf dieser Satzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme und Erörterung zugeleitet. Zu den Stellungnahmen wird mündlich berichtet.

 

III. Alternativen

Aus sachlicher Sicht werden keine Alternativen vorgeschlagen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich sich ergebender Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.