Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-9-0431
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   - IV.

 

Anpassung an geänderte Gesetzgebung

 

Am 24.10.2015 ist das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten. Dies sieht unter anderem veränderte Sammelgruppen, in die die Altgeräte unterteilt werden, vor (§ 14 ElektroG). Für die Abfallentsorgung des Kreises Coesfeld sind folgende Sammelgruppen von Bedeutung:

 

Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte

 

Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren

 

Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte

 

Gruppe 5: Haushaltskleingeräte und andere

 

Die Satzung wird entsprechend an diese neuen Sammelgruppen angepasst.

 

 

Um der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gerecht zu werden, wird die Aufgabe der Beseitigung von Abfällen in der Satzung aufgenommen. Zuvor wurden die Aufgaben der Abfallentsorgung unter der Verwertung von Abfällen zusammengefasst. Die Trennung in Verwertung und Beseitigung nimmt die Unterteilung des KrWG auf.

 

 

Anpassung an aktuelle Gegebenheiten

 

Neben den Anpassungen an die Gesetzgebung, soll die Satzung auch an die aktuellen Gegebenheiten im Kreis Coesfeld angepasst werden:

 

Die Städte und Gemeinden des Kreises Coesfeld haben die Aufgaben der Behältergestellung und des Transports von Altmetallen sowie Elektro- und Elektronikgeräte im Jahr 2013 auf den Kreis übertragen. Dies wird nun unter den Aufgaben wiedergegeben.

 

Die Anlagenbezeichnungen in der Anlage 2 werden korrigiert.

 

Ausschluss von Asbest

 

Asbesthaltige Baustoffe (Abfallschlüsselnr. 17 06 05) und Dämmmaterialien (Abfallschlüsselnr. 17 06 03) werden aus dem Positivkatalog gestrichen. Hierbei handelt es sich um Abfälle aus nicht privaten Haushalten. Sollten dennoch asbesthaltige Abfälle in privaten Haushalten anfallen, ist der Kreis verpflichtet diese gem. der Gebührensatzung anzunehmen. Ein Benutzungszwang besteht für diese Abfälle nicht.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. F) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

Anlagen:

Anlage 1: Dritte Änderungssatzung

Anlage 2: Neufassung der Abfallentsorgungssatzung

Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen und der geänderten Abfallentsorgungssatzung