Betreff
Antrag des Vereins „Förderverein der Sebastianschule Darup e.V.“ vom 23. Okt 2014 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-0437
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verein Förderverein der Sebastianschule Darup e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Begründung:

 

I. Problem

Mit Schreiben vom 31. Jan. 2014 beantragt der Förderverein der Sebastianschule Darup e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

Der Verein ist am 09. Sept. 1999 mit dem Ziel gegründet worden, die Bildung und Erziehung an der Sebastianschule in Nottuln Darup monetär zu fördern und zu unterstützen. Dieses Ziel will der Verein laut damaliger Satzung insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen und Spendenaufrufe realisieren, um Anschaffungen, Geräte und Materialien für den schuleigenen Bedarf zu besorgen.

Seit August 2012 ist er nicht nur mehr für die Besorgung von zusätzlichen Finanzmitteln zuständig, sondern organisiert auch die außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote an der Schule (hier: „Schule von acht bis eins“ und „Dreizehn plus“).

Seit 2014 führt der Verein jeweils in den Sommerferien zwei Stadtranderholungen für Kinder aus Nottuln durch. Weitere ferienbezogene Aktivitäten sind bei Bedarf vorgesehen. Die ehrenamtlichen MitarbeiterInnen sind für die Aufgaben geschult und ausgebildet worden (JULEICA etc.).

In der Mitgliederversammlung am 27. März 2015 hat der Verein seine Satzung entsprechend seinen erweiterten Aufgaben und Aktivitäten angepasst.

Die aktualisierte Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld erfolgte am 30. Nov. 2015. Ein Freistellungsbeschied für die Körperschafts- und Gewerbesteuer des Finanzamtes Coesfeld vom 16. Sept. 2013 liegt vor.

 

II. Lösung

Nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

Der Verein erfüllt die o.g. Voraussetzung.

Durch die Erweiterung seiner Angebotspalette, befriedigt er einen konkreten und aktuellen Bedarf der freizeitpädagogischen Betreuung von Kindern in den Ferienzeiten.

Es wird daher vorgeschlagen, den Verein Förderverein der Sebastianschule Darup e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe öffentlich zunächst für drei Jahre anzuerkennen.

Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.