Betreff
Entwurf Haushalt 2016
Vorlage
SV-9-0441
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2016 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw.

-fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

Produktgruppen                                                                                                        ab Seite

 

51.10

Prävention und Regelangebote

219

51.20

Hilfen zur Erziehung

231

51.30

Sonstige Leistungen

241

 

inkl. der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

Anmerkung: Die sich in dieser Sitzung des Jugendhilfeauschusses ergebenden Änderungen werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.


 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils gültigen Fassung, ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

 

II.  Lösung

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2016 wurde vom Kämmerer am 10.12.2015 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 16.12.2015 finden die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss in der Zeit vom 18.01.2016 – 27.01.2016 statt. Die Beschlussfassung durch den Kreistag ist für die Sitzung am 03.02.2016 vorgesehen.

 

Der Haushalt 2016 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen. Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 GemHVO NRW  ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, ist dem Produktbuch daher eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene beigefügt (Seiten 553 ff.). Hierbei kann es durchaus vorkommen, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.


 

Haushalt 2016

 

In den folgenden Übersichten sind die im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne dargestellt. Zur näheren Erläuterung wird auf die im Haushaltsplanentwurf 2016 enthaltenen Ausführungen verwiesen.

 

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2015 zu 2016
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2014

2015

2016

Produktbereich 51 - Jugendamt

 

 

 

 

51.01 Familienunterstützende Maßnahmen (bis 2014)

-14.252.255

0

0

0

51.02 Hilfen in Erziehungsangelegenheiten (bis 2014)

-9.707.214

0

0

0

51.03 Weitere Unterstützungen und Hilfen / Leistungen nach dem BEEG (bis 2014)

-1.343.337

0

0

0

51.10 Prävention und Regelangebote

0

-16.460.076

-16.111.619

348.457

51.20 Hilfen zur Erziehung

0

-11.318.219

-10.924.243

393.976

51.30 Sonstige Leistungen

0

-1.792.307

-2.014.294

-221.987

Summe Produktbereich 51

-25.302.805

-29.570.602

-29.050.156

520.445

 

Produktgruppe 51.10 Prävention und Regelangebote

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2015 zu 2016
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2015

2016

Produktgruppe 51.10 - Prävention und Regelangebote

 

 

 

51.10.01 - Frühe Hilfen

-603.529

-593.572

9.957

51.10.02 – Tagesbetreuung von Kindern

-14.560.460

-14.176.392

384.069

51.10.03 - Kinder-, Jugend- und Familienförderung

-1.191.297

-1.234.595

-43.298

51.10.04 - Jugendsozialarbeit

-104.790

-107.061

-2.271

Summe Produktgruppe 51.10

-16.460.076

-16.111.619

348.457

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

51.10.01 – Frühe Hilfen

Die Verbesserung im Bereich der Frühen Hilfen resultiert im Wesentlichen aus den Sachkosten (Fortbildung, Bürobedarf, Porto etc.). Diese wurden für den gesamten Produktbereich 51 anhand eines Verteilerschlüssels neu aufgeteilt.

 

51.10.02 – Tagesbetreuung von Kindern

Im Produkt Tagesbetreuung von Kindern wird für 2016 mit einem sinkenden Zuschussbedarf gerechnet. Dies ist auf die geringeren Kinderzahlen im Kindergartenjahr 2016/17 zurückzuführen. Bei einer unterstellten gleichbleibenden Bedarfsquote führt dies zu einer geringeren Zahl an Betreuungsplätzen.

Nicht berücksichtigt in die Planungen für 2016 wurde eine mögliche Erhöhung des jährlichen Kostensteigerungsfaktors (derzeit 1,5 %). Auch durch die Einführung der tatsächlichen Istkostenabrechnung ab dem Kindergartenjahr 2015/16 können sich noch Veränderungen ergeben, die sich aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen lassen. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor bei der Planung ist die Flüchtlingsbetreuung. Asylsuchende Kinder im Vorschulalter haben wie deutsche Kinder einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. In welchem Umfang diese eingefordert und in Anspruch genommen werden, lässt sich um jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehen.

 

51.10.03 - Kinder-, Jugend- und Familienförderung

Aufgrund der Antragsangaben der Träger der Einrichtungen der Offene Kinder- und Jugendarbeit für das kommende Haushaltsjahr sind Mehrausgaben in Höhe von 40.000 EUR eingeplant worden. Diese Mehrausgaben basieren auf den bereits gestiegenen Personalkosten in 2015 sowie einer Steigerungsrate von 2%.

 

51.10.04 – Jugendsozialarbeit

Der Zuschussbedarf ergibt sich aus den Kreiszuschüssen für das Projekt „Kein Abschluss ohne Anschluss“ und für die Beratungsstelle des Havixbecker Modells e. V. sowie aus Personal- und Sachkosten. Wesentliche Veränderungen zum Ansatz 2015 sind nicht zu verzeichnen.


 

Produktgruppe 51.20 Hilfen zur Erziehung

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2015 zu 2016
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2015

2016

Produktgruppe 51.20 - Hilfen zur Erziehung

 

 

 

51.20.01 -Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche

-8.692.468

-7.912.736

779.733

51.20.02 - Hilfen für junge Volljährige

-852.373

-753.496

98.877

51.20.03 - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

-1.773.377

-2.258.011

-484.633

51.20.04 - Brückeneinrichtung umF

0

0

0

Summe Produktgruppe 51.20

-11.318.219

-10.924.243

393.976

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

51.20.01 – Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche

Der Zuschussbedarf bei den ambulanten Hilfen beträgt für 2016 1.549.000 € (2015: 2.133.000 €). Im laufenden Haushaltsjahr 2015 zeichnet sich ab, dass der Ansatz für die ambulanten Hilfen deutlich unterschritten wird. Dies wurde bei der Kalkulation für 2016 entsprechend berücksichtigt.

Der Zuschussbedarf bei den Hilfen zur Erziehung in einer Tagesgruppe steigt hingegen im Vergleich zum Vorjahr um 242.500 € (2015: 159.000 € | 2016: 401.500 €). Für die Planungen in 2015 wurde eine durchschnittliche Fallzahl von 5 Fällen zugrunde gelegt. Im laufenden Haushaltsjahr 2015 liegt diese allerdings bei 11. Für 2016 wird von einer ähnlichen Entwicklung ausgegangen, so dass diese Fallzahl (11) für die Planungen 2016 zugrunde gelegt wurde.

Bei den stationären Hilfen beträgt der Zuschussbedarf 5.114.000 € (2015: 5.625.000 €) und sinkt damit um 511.000 €. Ursächlich hierfür sind Mehrerträge, die im Wesentlichen auf einen Anstieg der Vollzeitpflegen mit einem Kostenerstattungsanspruch aufgrund der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII (von durchschnittlich 94 Fällen in 2014 auf 103 Fälle in 2015) resultieren.

Im Zusammenhang mit der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) wurde ein Aufwand in Höhe von rd. 4,6 Mio. eingeplant. Da für diese Fälle ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Land besteht, wurde auch ein entsprechender Ertrag in Höhe von 4,6 Mio. € eingeplant. Der Gesetzesentwurf zum 5. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sieht zudem eine Erstattung der Verwaltungskosten im Rahmen einer Pauschale vor. Hieraus resultieren Mehrerträge in Höhe von rd. 186.000 €.

Weiter Veränderungen ergeben sich bei den Sach- und Personalkosten, so dass der Zuschussbedarf in diesem Produkt im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 779.733 € sinkt.

 

51.20.02 – Hilfen für junge Volljährige

Die Fallzahlen bei den Hilfen für junge Volljährige sind leicht rückläufig (2014: 44 | 2015: 38). Zudem konnten im laufenden Haushaltsjahr 2015 Mehrerträge erzielt werden. Diese Entwicklungen wurden bei der Planung für 2016 zugrunde gelegt, so dass sich der Zuschussbedarf um rd. 99.000 € reduziert.

 

51.20.03 - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Der Zuschussbedarf bei der ambulanten Eingliederungshilfe steigt um rd. 270.000 € auf rd. 1.401.000 €. Wie bereits in den Vorjahren wird weiterhin von einem steigenden Bedarf an Integrationshelfern in den Schulen ausgegangen.

Auch im Bereich der stationären Eingliederungshilfe steigt laut der Planung für 2016 der Zuschussbedarf um rd. 183.000 €. Grundlage hierfür sind die Hochrechnungen des laufenden Haushaltsjahres 2015. Da diese Hilfe besonders kostenintensiv ist, zeigen bereits geringe Schwankungen in den Fallzahlen große Auswirkungen auf die Aufwendungen.

 

51.20.04 – Brückeneinrichtung umF

Innerhalb weniger Wochen musste aufgrund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten für umF eine alternative Lösung gefunden und umgesetzt werden. Derzeit lässt sich noch nicht abschließend einschätzen, welche Aufwendungen tatsächlich im Zusammenhang mit der Errichtung, Führung und Unterhaltung der Brückeneinrichtung St. Josefhaus entstehen werden. Anhand der Aufwendungen wird im Laufe des Haushaltsjahres 2016 ein Entgeltsatz gebildet, so dass sämtliche Kosten im Rahmen von Kostenerstattungen aus dem Produkt 51.20.01 bzw. durch Kostenerstattungen der Jugendämter Coesfeld und Dülmen und ggf. auch anderen gedeckt werden.

 

Produktgruppe 51.30 – Sonstige Leistungen

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2015 zu 2016
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2015

2016

Produktgruppe 51.30 - Sonstige Leistungen

 

 

 

51.30.01 - Kinderschutz

-416.764

-505.463

-88.699

51.30.02 - Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

-1.245.871

-1.387.808

-141.937

51.30.03 - Betreuungsstelle

-112.425

-113.093

-668

51.30.04 - Elterngeld / Betreuungsgeld

-17.247

-7.929

9.318

Summe Produktgruppe 51.30

-1.792.307

-2.014.294

-221.987

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

51.30.01 – Kinderschutz

Die Erhöhung des Zuschussbedarfs ergibt sich aus den Sach- und Personalkosten. Bei den Sachkosten handelt es sich dabei, wie bereits zuvor ausgeführt, lediglich um eine neue Verteilung auf die Produkte.

 

51.30.02 – Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Für die Inanspruchnahme von Dolmetschertätigkeiten im Rahmen der Amtsvormundschaften für umF wurde ein Ansatz in Höhe von 5.000 € eingeplant. Im Wesentlichen begründet sich die Verschlechterung des Zuschussbedarfs auf höhere Personalkosten.


 

51.30.03 Betreuungsstelle

Der Zuschussbedarf beläuft sich auf 113.093 € und resultiert im Wesentlichen aus Personal- und Sachkostenanteilen sowie der pauschalen Förderung der Betreuungsvereine des SKF (Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen). Da die Betreuungsstelle für den Bereich des gesamten Kreises tätig ist, erfolgt die Finanzierung außerhalb der Jugendamtsumlage.

 

51.30.04 Elterngeld/Betreuungsgeld

Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2015 wurde das Betreuungsgeld eingestellt. Die bis dahin bewilligten Leistungen laufen bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes weiter. Der Belastungsausgleich wird im Zusammenhang mit dem ElterngeldPlus um 0,31 Stellen angehoben.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Änderungen von Standards haben Auswirkungen auf den Zuschuss des Produktbereiches 51 – Jugendamt und möglicherweise auf den Hebesatz der Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt.

Hierüber ist im weiteren Beratungsverfahren durch den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung bzw. im Kreisausschuss zu beraten.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld.