Betreff
Umsetzung des SGB II im Kreis Coesfeld; Aufteilung des SGB II - Eingliederungsbudgets 2016
Vorlage
SV-9-0442
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die vorläufigen Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2016 zunächst wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:               

 

I.          Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget:           266.000 €      6,67 %

II.         Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung:        2.124.000 €    53,23 %

III.        Leistungen zur beruflichen Eingliederung:                                 665.000 €    16,66 %

IV.        Bildungsgutscheine:                                                                   250.000 €      6,27 %

V.         JobPerspektive § 16e SGB II:                                                   270.000 €      6,77 %

VI.        Sonderprogramm ESF-LZA:                                                    215.000 €      5,39 %

VII.       Freie Förderung:                                                                        150.000 €      3,76 %

VIII.      Erstattungen aus Vorjahren:                                                        50.000 €      1,25 %

Summe:                                                                                              3.990.000 €   100,00 %

 

Die Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach der endgültigen Bekanntgabe des Eingliederungsbudgets 2016 durch den Bund. Dieses wird voraussichtlich im ersten Quartal 2016 der Fall sein.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB II - Leistungsberechtigten obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch (SGB II) ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich ein an der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten orientiertes Eingliederungsbudget zur Verfügung.

 

Für das Jahr 2016 liegen dem Kreis Coesfeld zurzeit nur vorläufige Daten vor. Hiernach wird erwartet, dass der Bund für die berufliche Integration nach heutigem Stand Mittel in vergleichbarer Höhe wie im laufenden Jahr bereitstellen wird (ohne Berücksichtigung etwaiger Sonderprogramme (SP), wie bspw. das ESF-Sonderprogramm des Bundes zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt / SP-ESF-LZA).

 

Etwaige zusätzliche Finanzmittel aufgrund der Flüchtlingsthematik sind in den Planungen noch nicht berücksichtigt, da hierzu aktuell keine Informationen seitens des Bundes über die Höhe oder die Verteilungsschlüssel bekannt sind.

 

Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2016, die im 1. Quartal 2016 erwartet wird. Im Anschluss hieran erfolgt die Beratung im Örtlichen Beirat SGB II, im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit, im Kreisausschuss sowie die Entscheidung im Kreistag.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt zunächst eine Planung mit den nachfolgenden vorläufigen Daten.

 

Von dem prognostizierten Eingliederungsbudget entfallen voraussichtlich

auf das klassische Eingliederungsbudget                                                       3.905.000 €

auf das Sonderprogramm § 16f SGB II „Freie Förderung“                               150.000 €

auf das Sonderprogramm § 16e SGB II „Job-Perspektive“                             270.000 €

auf das Sonderprogramm „ESF-LZA“                                                               215.000 €

auf Rückerstattungen des Vorjahres                                                                   50.000 €

Summe Eingliederungsmittel in 2016                                                             4.590.000 €

 

Da zum jetzigen Zeitpunkt auch die abschließende Höhe des SGB II Verwaltungskostenbudgets inkl. eines etwaigen flüchtlingsbedingten Erhöhungsbetrages noch nicht feststeht, kann auch zur voraussichtlichen Höhe des benötigten Betrages zur Verstärkung der Sach- und Verwaltungskosten derzeit noch keine verbindliche Aussage getroffen werden.

 

Analog zum Vorjahr erfolgt daher aus Planungsgründen zunächst die Veranschlagung eines Betrages in Höhe von bis zu 600.000 €. Die endgültige Festsetzung des Betrages erfolgt jedoch erst nach Vorlage der entsprechenden Daten des Bundes. Hierbei können etwaige Erhöhungen des SGB II Verwaltungskostenbudgets auch zu einer entsprechenden Reduzierung des veranschlagten Umschichtungsbetrages führen.

 

Eine Umschichtung ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn das vom Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung, als auch die erwarteten tariflichen Einkommenssteigerungen und Besoldungsanpassungen im Jahr 2016 zu gewährleisten. 

 

Somit stehen unter Berücksichtigung der o.a. Annahmen in 2016 für die berufliche Eingliederung insgesamt Mittel in Höhe von 3.990.000 € zur Verfügung.

 

II. Lösung

Der für 2016 vorgesehene Einsatz der SGB II - Eingliederungsmittel sowie die Aufteilung auf die Teilbudgets ist der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu entnehmen.

 

Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr sind in der beigefügten Übersicht neben der nachrichtlichen Ausweisung der Budgetwerte 2015, der aktuellen IST-Werte 2015, auch die Planwerte 2016 sowie die bereits gebundenen Mittel für die jeweiligen Teilbudgets und Konten ausgewiesen.

 

Wie dort ersichtlich ist, sind durch die in 2015 bereits bewilligten oder noch zu bewilligenden Maßnahmen und Förderangebote, Eingliederungsmittel in Höhe von ca. 1,46 Mio. €  (ca. 37 % des Eingliederungsbudgets 2016) bereits gebunden und stehen somit für neue Angebote nicht mehr zur Verfügung.

 

 

Hinweise zu den Teilbudgets:

 

zu I.) Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget

Um Defizite bei der Mobilität einzelner SGB II – Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher abzubauen, sind in diesem Teilbudget gegenüber dem laufenden Jahr nur geringfügige Anpassungen vorgesehen, die zum Teil durch Mittel des Sonderprogramms „ESF-LZA“ kompensiert werden.

 

In den anderen Bereichen des Vermittlungsbudgets ist keine Anpassung vorgesehen.

 

zu II.) Maßnahmen zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung

Voraussetzung für eine nachhaltige Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist eine umfangreiche Förderung der SGB II – Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher in den Bereichen Aktivierung, Unterstützung und Vermittlung.

 

Zur Reduzierung des SGB II – Langzeitleistungsbezuges ist auch in 2016 vorgesehen, die Zahl der Förderangebote auszubauen. Hierbei sind auch aktivierende Beschäftigungsangebote für Langzeitleistungsberechtigte vorgesehen, die derzeit nicht auf den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Hierzu wurde eine Erhöhung der Ansätze bei den klassischen Gruppenmaßnahmen in den Bereichen Vermittlung und Aktivierung vorgenommen. Ebenso wurden Mehrausgaben für weitere Angebote, speziell für die Zielgruppe der Personen mit Migrationshintergrund (u.a. Flüchtlinge), vorgesehen.

 

Im Bereich U25 erfolgte u. a. eine Verlagerung in individuelle Förderangebote, die im Bereich der Aktivierungsangebote sowie der Freien Förderung (ESF-Angebote des Landes) abgebildet sind.

 

zu III.) Leistungen zur beruflichen Eingliederung

Nachhaltige Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist immer noch die Kernzielsetzung des Jobcenters der Kreisverwaltung Coesfeld. Um diesen Ansatz zu fördern, sind im Bereich der Eingliederungszuschüsse als einem der wesentlichen Förderinstrumente bei der Integration nur geringfügige Veränderungen vorgesehen. Diese werden in Teilen durch das Sonderprogramm ESF-LZA kompensiert.

 

Im Bereich der Förderung der Selbständigkeit erfolgte eine entsprechende Budgetreduzierung, weil hier Förderungen nur erfolgen, wenn ein positives Testat der Wirtschaftsförderung vorliegt.

 

Im Bereich der sogenannten „Plus-Jobs“ wurden weitere Rückgänge festgestellt, so dass eine erneute Budgetanpassung vorgenommen wurde. Sollte sich im Zuge der Flüchtlingsthematik hier eine veränderte Lage ergeben, so ist durch Budgetumschichtungen eine erhöhte Mittelbereitstellung möglich.

 

zu IV.) Bildungsgutscheine

Um dem Integrationshemmnis der fehlenden arbeitsplatzbezogenen Qualifikation entgegenzuwirken, ist weiterhin ein entsprechendes Budget für die Förderung der beruflichen  Weiterbildung (Bildungsgutschein) vorzuhalten.

 

Schwerpunkte in 2016 sind die Bereiche Lager, Logistik, Transportwesen, sowie Pflege und personenbezogene Dienstleistungen.

 

zu V.) JobPerspektive § 16e SGB II

Gemäß § 16e SGB II können die Jobcenter im Rahmen des Sonderprogramms „Job-Perspektive“ Langzeitarbeitslose, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt sind, durch einen besonderen Eingliederungszuschuss fördern.

Für die aktuell bestehenden Förderfälle nach § 16e SGB II erhält der Kreis Coesfeld jährlich zweckbestimmte Bundesmittel in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe. Die Ansatzanpassung erfolgte daher entsprechend der aktuell noch geförderten Einzelfälle.

 

zu VI.)  - Alt  - Perspektive 50plus

Das Bundesprogramm „Perspektive 50plus“ und die damit verbundene zusätzliche finanzielle Förderung endet am 31.12.2015.

 

Die Förderung der Integration von SGB II – Leistungsberechtigten über 50 Jahren erfolgt daher ab dem 01.01.2016 im Rahmen des SGB II – Regelgeschäftes, sofern nicht einzelne Personen dieser Zielgruppe bspw. auch für das neue Bundesprogramm ESF-LZA in Frage kommen.

 

zu VI.) - Neu - ESF-Sonderprogramm des Bundes zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt (ESF-LZA)

Der Kreis Coesfeld beteiligt sich seit Herbst 2015 an dem Bundesprogramm ESF-LZA. Hierzu stehen dem Kreis Coesfeld für die Jahre 2015 – 2019 zusätzliche Bundesmittel für die Integration von bis zu 24 Personen in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung (u. a. Lohnkostenzuschüsse).

 

Zusätzlich beteiligt sich der Bund für 24 Monate an den Personal- und Sachkosten für die Schaffung einer 0,5 Stelle eines Betriebsakquisiteurs sowie anteilig an den notwendigen Kosten für das vorgeschriebene Coaching der Teilnehmer.

 

zu VII.) Freie Förderung

Der Kreis Coesfeld hat die Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f SGB II, sowie der übrigen Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des Aufstockungs- und Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur Arbeitsmarktaktivierung und Integration zu fördern.

 

Bisher erfolgten in diesem Bereich ausschließlich Förderungen der Mobilität von berufstätigen Personen mit ergänzendem SGB II – Leistungsbezug, da diesem Personenkreis kein Zugang zu den Regelinstrumenten des Eingliederungsbudgets ermöglicht wird.

 

Ab 2015 ist hierüber auch die Erbringung der zusätzlichen Ko-Finanzierungsanteile für die Teilnahme an ESF-Programmen des Landes NRW abzubilden.

 

Exemplarisch ist hier das Sonderprogramme „Chance Zukunft“ aufgeführt, welches in Zusammenarbeit mit den Berufsbildungswerken die Integration von sehr arbeitsmarktfernen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im SGB II unterstützen soll.

 

Erstattungen aus Vorjahren / Abführungen an den Bund

Durch die vorzeitige Beendigung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw. durch vorzeitige Abbrüche von geförderten Arbeitsaufnahmen kann es zu Überzahlungen an Maßnahmenträger und Arbeitgeber kommen, die im Zuge der Schlussabrechnungen erst im Folgejahr zurückgefordert werden können.

 

Diese Rückerstattungen sind an den Bund abzuführen und führen somit nicht zu einer Budgetverbesserung.

 

III. Alternativen

 

-       keine -     

 IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Finanzierung der o.a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 23.06.2014 (Regelung und Befugnisse der Aus-schüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.