Beschlussvorschlag:
Die vorläufigen Bundesmittel
für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2016 zunächst wie folgt
auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:
I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget: 266.000 € 6,67 %
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung: 2.124.000 € 53,23 %
III. Leistungen zur beruflichen Eingliederung: 665.000 € 16,66 %
IV. Bildungsgutscheine: 250.000 € 6,27 %
V. JobPerspektive § 16e SGB II: 270.000 € 6,77 %
VI. Sonderprogramm ESF-LZA: 215.000 € 5,39 %
VII. Freie Förderung: 150.000 € 3,76 %
VIII. Erstattungen
aus Vorjahren: 50.000 € 1,25 %
Summe: 3.990.000 € 100,00 %
Die
Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach der endgültigen Bekanntgabe des Eingliederungsbudgets
2016 durch den Bund. Dieses wird voraussichtlich im ersten Quartal 2016 der
Fall sein.
Begründung:
I. Problem
Die Finanzierung der Kosten für
die berufliche Eingliederung von SGB II - Leistungsberechtigten obliegt gemäß
den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch (SGB II) ausschließlich
dem Bund. Der Bund stellt daher den Trägern der Grundsicherung für
Arbeitsuchende jährlich ein an der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten orientiertes Eingliederungsbudget zur Verfügung.
Für das Jahr 2016 liegen dem
Kreis Coesfeld zurzeit nur vorläufige Daten vor. Hiernach wird erwartet, dass
der Bund für die berufliche Integration nach heutigem Stand Mittel in
vergleichbarer Höhe wie im laufenden Jahr bereitstellen wird (ohne
Berücksichtigung etwaiger Sonderprogramme (SP), wie bspw. das ESF-Sonderprogramm
des Bundes zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt
/ SP-ESF-LZA).
Etwaige zusätzliche Finanzmittel
aufgrund der Flüchtlingsthematik sind in den Planungen noch nicht
berücksichtigt, da hierzu aktuell keine Informationen seitens des Bundes über
die Höhe oder die Verteilungsschlüssel bekannt sind.
Die endgültige Festlegung erfolgt
in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2016, die im 1. Quartal 2016 erwartet
wird. Im Anschluss hieran erfolgt die Beratung im Örtlichen Beirat SGB II, im
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit, im Kreisausschuss
sowie die Entscheidung im Kreistag.
Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt
zunächst eine Planung mit den nachfolgenden vorläufigen Daten.
Von dem prognostizierten
Eingliederungsbudget entfallen voraussichtlich
auf das klassische
Eingliederungsbudget 3.905.000
€
auf das Sonderprogramm § 16f SGB
II „Freie Förderung“ 150.000 €
auf das Sonderprogramm § 16e SGB
II „Job-Perspektive“ 270.000 €
auf das Sonderprogramm „ESF-LZA“
215.000 €
auf Rückerstattungen des
Vorjahres
50.000 €
Summe Eingliederungsmittel in
2016 4.590.000
€
Da zum jetzigen Zeitpunkt auch die
abschließende Höhe des SGB II Verwaltungskostenbudgets inkl. eines etwaigen
flüchtlingsbedingten Erhöhungsbetrages noch nicht feststeht, kann auch zur
voraussichtlichen Höhe des benötigten Betrages zur Verstärkung der Sach- und
Verwaltungskosten derzeit noch keine verbindliche Aussage getroffen werden.
Analog zum Vorjahr erfolgt daher aus
Planungsgründen zunächst die Veranschlagung eines Betrages in Höhe von bis zu 600.000
€. Die endgültige Festsetzung des Betrages erfolgt jedoch erst nach Vorlage der
entsprechenden Daten des Bundes. Hierbei können etwaige Erhöhungen des SGB II
Verwaltungskostenbudgets auch zu einer entsprechenden Reduzierung des
veranschlagten Umschichtungsbetrages führen.
Eine Umschichtung ist grundsätzlich
nur dann erforderlich, wenn das vom Bund zur Verfügung gestellte
Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die Betreuungsschlüssel zur
Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die
Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung, als auch die erwarteten
tariflichen Einkommenssteigerungen und Besoldungsanpassungen im Jahr 2016 zu gewährleisten.
Somit stehen unter
Berücksichtigung der o.a. Annahmen in 2016 für die berufliche Eingliederung
insgesamt Mittel in Höhe von 3.990.000 € zur Verfügung.
II. Lösung
Der für 2016 vorgesehene Einsatz
der SGB II - Eingliederungsmittel sowie die Aufteilung auf die Teilbudgets ist
der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu entnehmen.
Zur besseren Vergleichbarkeit mit
dem Vorjahr sind in der beigefügten Übersicht neben der nachrichtlichen
Ausweisung der Budgetwerte 2015, der aktuellen IST-Werte 2015, auch die
Planwerte 2016 sowie die bereits gebundenen Mittel für die jeweiligen
Teilbudgets und Konten ausgewiesen.
Wie dort ersichtlich ist, sind
durch die in 2015 bereits bewilligten oder noch zu bewilligenden Maßnahmen und
Förderangebote, Eingliederungsmittel in Höhe von ca. 1,46 Mio. € (ca. 37 % des Eingliederungsbudgets 2016)
bereits gebunden und stehen somit für neue Angebote nicht mehr zur Verfügung.
Hinweise zu den Teilbudgets:
zu I.) Eingliederungsleistungen
aus dem Vermittlungsbudget
Um Defizite bei der Mobilität
einzelner SGB II – Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher abzubauen, sind
in diesem Teilbudget gegenüber dem laufenden Jahr nur geringfügige Anpassungen
vorgesehen, die zum Teil durch Mittel des Sonderprogramms „ESF-LZA“ kompensiert
werden.
In den anderen Bereichen des
Vermittlungsbudgets ist keine Anpassung vorgesehen.
zu II.) Maßnahmen zur Aktivierung
und zur beruflichen Eingliederung
Voraussetzung für eine
nachhaltige Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist eine umfangreiche Förderung
der SGB II – Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher in den Bereichen
Aktivierung, Unterstützung und Vermittlung.
Zur Reduzierung des SGB II –
Langzeitleistungsbezuges ist auch in 2016 vorgesehen, die Zahl der Förderangebote
auszubauen. Hierbei sind auch aktivierende Beschäftigungsangebote für
Langzeitleistungsberechtigte vorgesehen, die derzeit nicht auf den ersten
Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Hierzu wurde eine Erhöhung der Ansätze
bei den klassischen Gruppenmaßnahmen in den Bereichen Vermittlung und
Aktivierung vorgenommen. Ebenso wurden Mehrausgaben für weitere Angebote,
speziell für die Zielgruppe der Personen mit Migrationshintergrund (u.a. Flüchtlinge),
vorgesehen.
Im Bereich U25 erfolgte u. a.
eine Verlagerung in individuelle Förderangebote, die im Bereich der
Aktivierungsangebote sowie der Freien Förderung (ESF-Angebote des Landes)
abgebildet sind.
zu III.) Leistungen zur
beruflichen Eingliederung
Nachhaltige Vermittlung in den
ersten Arbeitsmarkt ist immer noch die Kernzielsetzung des Jobcenters der
Kreisverwaltung Coesfeld. Um diesen Ansatz zu fördern, sind im Bereich der
Eingliederungszuschüsse als einem der wesentlichen Förderinstrumente bei der
Integration nur geringfügige Veränderungen vorgesehen. Diese werden in Teilen
durch das Sonderprogramm ESF-LZA kompensiert.
Im Bereich der Förderung der
Selbständigkeit erfolgte eine entsprechende Budgetreduzierung, weil hier
Förderungen nur erfolgen, wenn ein positives Testat der Wirtschaftsförderung vorliegt.
Im Bereich der sogenannten
„Plus-Jobs“ wurden weitere Rückgänge festgestellt, so dass eine erneute
Budgetanpassung vorgenommen wurde. Sollte sich im Zuge der Flüchtlingsthematik
hier eine veränderte Lage ergeben, so ist durch Budgetumschichtungen eine
erhöhte Mittelbereitstellung möglich.
zu IV.) Bildungsgutscheine
Um dem Integrationshemmnis der
fehlenden arbeitsplatzbezogenen Qualifikation entgegenzuwirken, ist weiterhin
ein entsprechendes Budget für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein)
vorzuhalten.
Schwerpunkte in 2016 sind die
Bereiche Lager, Logistik, Transportwesen, sowie Pflege und personenbezogene
Dienstleistungen.
zu V.) JobPerspektive § 16e SGB
II
Gemäß § 16e SGB II können die Jobcenter im Rahmen des Sonderprogramms
„Job-Perspektive“ Langzeitarbeitslose, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens
zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer
beeinträchtigt sind, durch einen besonderen Eingliederungszuschuss fördern.
Für die aktuell
bestehenden Förderfälle nach § 16e SGB II erhält
der Kreis Coesfeld jährlich zweckbestimmte Bundesmittel in der tatsächlich
nachgewiesenen Höhe. Die Ansatzanpassung erfolgte daher entsprechend der
aktuell noch geförderten Einzelfälle.
zu VI.) - Alt
- Perspektive 50plus
Das Bundesprogramm „Perspektive
50plus“ und die damit verbundene zusätzliche finanzielle Förderung endet am
31.12.2015.
Die Förderung der Integration von
SGB II – Leistungsberechtigten über 50 Jahren erfolgt daher ab dem 01.01.2016
im Rahmen des SGB II – Regelgeschäftes, sofern nicht einzelne Personen dieser
Zielgruppe bspw. auch für das neue Bundesprogramm ESF-LZA in Frage kommen.
zu VI.) - Neu - ESF-Sonderprogramm des Bundes zur
Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt (ESF-LZA)
Der Kreis Coesfeld beteiligt sich
seit Herbst 2015 an dem Bundesprogramm ESF-LZA. Hierzu stehen dem Kreis
Coesfeld für die Jahre 2015 – 2019 zusätzliche Bundesmittel für die Integration
von bis zu 24 Personen in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung (u. a.
Lohnkostenzuschüsse).
Zusätzlich beteiligt sich der
Bund für 24 Monate an den Personal- und Sachkosten für die Schaffung einer 0,5
Stelle eines Betriebsakquisiteurs sowie anteilig an den notwendigen Kosten für
das vorgeschriebene Coaching der Teilnehmer.
zu VII.) Freie Förderung
Der Kreis Coesfeld hat die
Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f SGB II, sowie der
übrigen Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des Aufstockungs- und
Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur
Arbeitsmarktaktivierung und Integration zu fördern.
Bisher erfolgten in diesem
Bereich ausschließlich Förderungen der Mobilität von berufstätigen Personen mit
ergänzendem SGB II – Leistungsbezug, da diesem Personenkreis kein Zugang zu den
Regelinstrumenten des Eingliederungsbudgets ermöglicht wird.
Ab 2015 ist hierüber auch die
Erbringung der zusätzlichen Ko-Finanzierungsanteile für die Teilnahme an
ESF-Programmen des Landes NRW abzubilden.
Exemplarisch ist hier das
Sonderprogramme „Chance Zukunft“ aufgeführt, welches in Zusammenarbeit mit den
Berufsbildungswerken die Integration von sehr arbeitsmarktfernen Jugendlichen
und jungen Erwachsenen im SGB II unterstützen soll.
Erstattungen aus Vorjahren / Abführungen an den
Bund
Durch die vorzeitige Beendigung
von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw. durch vorzeitige Abbrüche von
geförderten Arbeitsaufnahmen kann es zu Überzahlungen an Maßnahmenträger und
Arbeitgeber kommen, die im Zuge der Schlussabrechnungen erst im Folgejahr
zurückgefordert werden können.
Diese Rückerstattungen sind an
den Bund abzuführen und führen somit nicht zu einer Budgetverbesserung.
III. Alternativen
- keine -