Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die
Abwicklung von Ober-flächenbehandlungen auf Kreisstraßen zu veranlassen.
Die Zustimmung (Baubeschluss) erfolgt mit der Maßgabe, dass eine Auftragsvergabe erst erfolgen darf, wenn die Haushaltsmittel in 2016 für die Unterhaltungsarbeiten bereitgestellt werden und der Haushalt 2016 seine Rechtskraft erlangt hat.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
/ III. Alternativen
Zur Verlängerung
der Gebrauchsdauer von Asphaltstraßen sind Oberflächenbehandlungen aus
wirtschaftlichen Gesichtspunkten unverzichtbar. Die Deckschicht verliert mit
der Zeit durch die Verkehrsbelastung an Griffigkeit, Substanz und es entstehen
Risse in der Verschleißschicht. Durch den Überzug wird die Griffigkeit wieder
hergestellt und die Verkehrsfläche vor Zerstörung durch eindringende
Feuchtigkeit und anderen Einflüssen aus der Witterung geschützt.
Kostenintensive Deckenerneuerungen werden dadurch hinausgezögert.
Es
sollen folgende Strecken mit einer Oberflächenbehandlung versehen werden:
K 6 AN 8+9 Capelle 2,0
km
K 10 AN 1 Ottmarsbocholt 3,8 km
K 13 AN 12-15 Dülmen / Darup 7,6 km
K 17 AN 1 Dülmen 3,3
km
K 18 AN 5 Nottuln 4,0 km
20,7 km
Der Zustand der
Strecken wird aktuell als ausreichend bis mangelhaft eingestuft. Wie die
Erfahrung zeigt, kann es durchaus möglich sein, dass sich Schadensbilder im
Winter verändern, sodass evtl. zusätzliche Strecken aufgenommen oder die
Reihenfolge entsprechend der Notwendigkeit geändert wird.
Die Kosten für die
Oberflächenbehandlungen liegen bei insgesamt ca. 250.000 €. Die Unterhaltungsarbeiten
sollen im April öffentlich ausgeschrieben und bei entsprechender Witterung in
den Sommermonaten ausgeführt werden.
IV. Auswirkungen /
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Maßnahme ist
ausschließlich aus Unterhaltungsmitteln zu finanzieren. Unter dem Ansatz
„Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ wurden für die Umsetzung
verschiedener Maßnahmen insgesamt 1,4 Mio. € veranschlagt. Für die anstehende
Auftragsvergabe stehen somit ausreichend Mittel zur Verfügung.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschluss-empfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.
Anlagen: