Betreff
Benehmensherstellung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gem. § 55 KrO NRW zur Aufstellung der Haushaltssatzung 2016
Vorlage
SV-9-0458
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.

 

Begründung:

I.   Problem

Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

 

Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Der Beschluss muss getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen und erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der Bürgermeisterkonferenz einzubeziehen ist.

II.  Lösung

Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde das Beteiligungsverfahren nach § 55 KrO NRW  eingeleitet. Darüber hinaus fand am 18.11.2015 eine Besprechung mit Vertretern der Bürgermeisterkonferenz und dem Landrat statt. Die Konferenz der Bürgermeister im Kreis Coesfeld hat erst mit Schreiben vom 04.01.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz konnte daher dem Kreistag nicht gem. § 55 Abs 2 Satz 1 KrO NRW mit dem Entwurf der Haushaltssatzung 2016 mit ihren Anlagen zugeleitet werden.

 

Auf der Grundlage der zugegangenen Stellungnahme war das Benehmen hergestellt und das Verfahren der Benehmensherstellung abgeschlossen. Die Feststellung des Benehmens stellt einen formalen Vorgang dar, der keine Wertung über die Begründet- oder Unbegründetheit der im Benehmensverfahren erhobenen Einwände beinhaltet.

 

Zentrale Forderung der Bürgermeisterkonferenz ist, den Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage zu senken, statt ihn nur beizubehalten. Der Haushaltausgleich sollte unter deutlicher Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage in der Planung nur fiktiv hergestellt werden.

 

Der Haushaltsentwurf 2016 sieht einen Fehlbedarf von 542.444 € vor. Damit ist der Haushaltsausgleich bereits nur fiktiv ausgeglichen. Die weitere Entwicklung des Haushaltsentwurfs bleibt dem Beratungsverfahren vorbehalten.

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 55 Abs. 2 KrO NRW.