Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.
Begründung:
I. Problem
Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Der
Beschluss muss getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen und
erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der
Bürgermeisterkonferenz einzubeziehen ist.
II. Lösung
Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde das Beteiligungsverfahren nach § 55
KrO NRW eingeleitet. Darüber hinaus fand
am 18.11.2015 eine Besprechung mit Vertretern der Bürgermeisterkonferenz und
dem Landrat statt. Die Konferenz der Bürgermeister im Kreis Coesfeld hat erst mit
Schreiben vom 04.01.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Die
Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz konnte daher dem Kreistag nicht gem. §
55 Abs 2 Satz 1 KrO NRW mit dem Entwurf der Haushaltssatzung 2016 mit ihren
Anlagen zugeleitet werden.
Auf der Grundlage der zugegangenen Stellungnahme war das Benehmen hergestellt
und das Verfahren der Benehmensherstellung abgeschlossen. Die Feststellung des
Benehmens stellt einen formalen Vorgang dar, der keine Wertung über die
Begründet- oder Unbegründetheit der im Benehmensverfahren erhobenen Einwände
beinhaltet.
Zentrale Forderung der Bürgermeisterkonferenz ist, den Hebesatz der allgemeinen
Kreisumlage zu senken, statt ihn nur beizubehalten. Der Haushaltausgleich
sollte unter deutlicher Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage in der Planung
nur fiktiv hergestellt werden.
Der Haushaltsentwurf 2016 sieht einen Fehlbedarf von 542.444 € vor.
Damit ist der Haushaltsausgleich bereits nur fiktiv ausgeglichen. Die weitere
Entwicklung des Haushaltsentwurfs bleibt dem Beratungsverfahren vorbehalten.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 55 Abs. 2 KrO NRW.