Beschlussvorschlag:
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 einschl. Anlagen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald der Entwurf vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurde. Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 direkt zugeleitet.
Begründung:
I. Problem
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 1 GO NRW ist zum Schluss
eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, in dem das
Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss
besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der
Bilanz und dem Anhang. Beizufügen ist ein Lagebericht. Zusätzlich ist dem
Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel
und ein Verbindlichkeitenspiegel beizufügen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses wird gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V.
m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt. Der
Landrat hat den Entwurf des Jahresabschlusses innerhalb von 3 Monaten nach
Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zuzuleiten.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW stellt der Kreistag den
Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des
Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages und über die
Entlastung des Landrates. Dieser Beschlussfassung muss jedoch die Prüfung des Jahresabschlusses
durch den Rechnungsprüfungsausschuss vorausgehen. Dabei bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss des Rechnungsprüfungsamtes.
II. Lösung
a) Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses
2015 an den Kreistag
Die Arbeiten zur Erstellung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2015
werden voraussichtlich bis Ende März 2016 abgeschlossen sein. Der Entwurf wird
dann vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat festgestellt. Nach der
Kreistagssitzung am 03.02.2016 ist die nächste Sitzung erst für den 22.06.2016
terminiert. Um unnötige Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des
Jahresabschlusses 2015 zu vermeiden, soll daher in dieser Kreistagssitzung der
Beschluss herbeigeführt werden, dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf
des Jahresabschlusses 2015 dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet wird. Den
Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 einschl.
Anlagen direkt zugeleitet.
Diese Vorgehensweise ist auch mit Blick auf den noch zu erstellenden
Gesamtabschluss des Kreises Coesfeld zum Stichtag 31.12.2015 erforderlich, um
diesen fristgerecht bis zum Jahresende 2016 vom Kreistag feststellen zu können.
Voraussetzung für die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist u. a. das
Vorliegen eines geprüften Jahresabschlusses des Kernhaushaltes.
b) Berichterstattung nach den Leitlinien der
Budgetierung (Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung 2015)
Nach
den Leitlinien der Budgetierung sind vom Kämmerer genehmigte
Budgetüberschreitungen sowie Mittelverschiebungen über 25.000 € dem Kreistag im
Rahmen des Berichtswesens zur Kenntnis zu bringen. Diese Berichterstattung
erfolgt im Zuge der Jahresabschlusserstellung 2015 im Lagebericht.
c)
Berichterstattung nach der Richtlinie für Geldanlagen des Kreises Coesfeld vom
13.02.2013
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Personal- und Sachaufwendungen für die
Erstellung, Prüfung und Beratung des Jahresabschlusses 2015 einschl. Anlagen
sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW
i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW ist der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 vom
Landrat dem Kreistag zuzuleiten.