Betreff
Jahresabschluss 2015 des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-0463
Aktenzeichen
20.25.154-000
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 einschl. Anlagen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald der Entwurf vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurde. Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 direkt zugeleitet.

Begründung:

I.   Problem

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 1 GO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Beizufügen ist ein Lagebericht. Zusätzlich ist dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein Verbindlichkeitenspiegel beizufügen.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses wird gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt. Der Landrat hat den Entwurf des Jahresabschlusses innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zuzuleiten.

 

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW stellt der Kreistag den Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages und über die Entlastung des Landrates. Dieser Beschlussfassung muss jedoch die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss vorausgehen. Dabei bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Rechnungsprüfungsamtes.

 

II.  Lösung

a) Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2015 an den Kreistag

Die Arbeiten zur Erstellung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2015 werden voraussichtlich bis Ende März 2016 abgeschlossen sein. Der Entwurf wird dann vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat festgestellt. Nach der Kreistagssitzung am 03.02.2016 ist die nächste Sitzung erst für den 22.06.2016 terminiert. Um unnötige Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2015 zu vermeiden, soll daher in dieser Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt werden, dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2015 dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet wird. Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 einschl. Anlagen direkt zugeleitet.

 

Diese Vorgehensweise ist auch mit Blick auf den noch zu erstellenden Gesamtabschluss des Kreises Coesfeld zum Stichtag 31.12.2015 erforderlich, um diesen fristgerecht bis zum Jahresende 2016 vom Kreistag feststellen zu können. Voraussetzung für die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist u. a. das Vorliegen eines geprüften Jahresabschlusses des Kernhaushaltes.


b) Berichterstattung nach den Leitlinien der Budgetierung (Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung 2015)

Nach den Leitlinien der Budgetierung sind vom Kämmerer genehmigte Budgetüberschreitungen sowie Mittelverschiebungen über 25.000 € dem Kreistag im Rahmen des Berichtswesens zur Kenntnis zu bringen. Diese Berichterstattung erfolgt im Zuge der Jahresabschlusserstellung 2015 im Lagebericht.

 

c) Berichterstattung nach der Richtlinie für Geldanlagen des Kreises Coesfeld vom 13.02.2013

Nach Ziffer 4 der Richtlinie für Geldanlagen des Kreises Coesfeld vom 13.02.2013 ist der Kreistag über die Entwicklung der Finanzanlagen im Rahmen des unterjährigen Berichtswesens über die Ausführung der Haushaltswirtschaft zu informieren. Eine Berichterstattung hierzu ist ebenfalls im Lagebericht 2015 unter „Aufgabenbezogene Chancen und Risiken“ vorgesehen.

 

III. Alternativen
Keine.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung, Prüfung und Beratung des Jahresabschlusses 2015 einschl. Anlagen sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW ist der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 vom Landrat dem Kreistag zuzuleiten.