Betreff
Anregung gem. § 21 KrO NRW; hier: Neubau des Brückenbauwerkes über die Aa der K 72 und Bau eines Rad-/Gehweges entlang der K 72
Vorlage
SV-9-0464
Aktenzeichen
01.10.23.03-2016-01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der Anregenden:

 

Entlang der K 72 wird ein Rad-/Gehweg gebaut.

 

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Der Anregung wird derzeit nicht entsprochen.

Der Wunsch auf Anlegung eines Rad-/Gehweges entlang der K 72 wird im Zusammenhang mit der nächsten Aktualisierung des Radwegebauprogramms beraten.

Begründung:

 

I.   Problem

Gem. § 21 Kreisordnung NRW (KrO NRW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

 

Ein Anspruch auf mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss besteht nicht.

 

Mit Datum vom 10.12.2015, hier eingegangen am 22.12.2015, wurde eine Anregung gem. § 21 KrO NRW an den Kreistag des Kreises Coesfeld gerichtet (Anlage 1).

 

Anlass der Anregung ist die Empfehlung des Bezirksausschusses der Stadt Billerbeck vom 24.11.2015, den Eigenanteil des Kreises Coesfeld für ein kurzes Teilstück eines Rad-/Gehweges nicht übernehmen zu wollen.

Das Brückenbauwerk als Teil der Kreisstraße soll entsprechend dem Straßenbauprogramm des Kreises Coesfeld erneuert werden (SV-9-146). Im Zuge dieser Baumaßnahme beabsichtigt der Kreis als Straßenbaulastträger, auch einen bislang nicht vorhandenen Rad-/Gehweg (Teilstück ca. 150 Meter) über die Aa zu errichten. Entsprechend der kreisweit getroffenen Absprache werden neue Radwege an Kreisstraßen nur dann gebaut, wenn die jeweilige Gemeinde sich verpflichtet, den Eigenanteil des Kreises zu tragen.

Die Stadtverwaltung Billerbeck hat in der Sitzungsvorlage, die Grundlage für die Empfehlung des Bezirksausschusses war, vertreten, dass die Anlegung eines Radweges in diesem Bereich von der Priorität her nicht besonders dringlich ist (s. Anlage 2). Dies entspricht auch ihrer bisherigen Einschätzung, die in das Radwegeprogramm des Kreises eingeflossen ist. Das im vergangenen Jahr beschlossenen aktuelle Radwegeprogramm des Kreises sieht die Anlegung eines Radweges entlang der K 72 nicht vor.

Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 den Punkt vor der Tagesordnung genommen, weil in dieser Angelegenheit ein Bürgerantrag vorliegt und die Beratung des Bürgerantrags (möglicherweise in der Ratssitzung am 25.02.2016) abgewartet werden soll.

 

II.  Lösung

Die Anregung betrifft den Kreis Coesfeld als Träger der Baulast für die Kreisstraßen.

 
Gem. § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 23.06.2014 ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheit, für die gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die nach den Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stellte nicht gebunden ist.

 

Bei der Entscheidung über den Bau eines Radweges außerhalb des bestehenden Radwegebauprogramms des Kreises Coesfeld ist wegen der Bedeutung die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Insoweit ist der Kreisausschuss für eine abschließende Entscheidung nicht zuständig. Er kann jedoch Empfehlungen aussprechen.

 

III. Alternativen

-

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch einen empfehlenden Beschluss des Kreisausschusses entstehen dem Kreis Coesfeld unmittelbar nur zu vernachlässigende Kosten.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 19 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld vom 23.06.2014.