Betreff
Entwurf Haushaltsplan 2016
Vorlage
SV-9-0451/2
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung (Haushaltsplan Seite H 1 – H 8) des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2016 mit dem Haushaltsplan und den dazugehörigen Anlagen wird unter Berücksichtigung der Änderungsliste 2016 und der sich aus der Beratung ergebenden Änderungen beschlossen.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der aktuellen Fassung, in Verbindung mit den §§ 80 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweiligen, ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Zugleich sind für die im Rahmen der Ausführung des Haushaltes erforderlichen Regelungen zur Budgetierung entsprechende Beschlüsse zu fassen.

II.  Lösung

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2016 wurde vom Kämmerer am 10.12.2015 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 16.12.2015 fanden die weiteren Beratungen bisher in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss vom 13.01.2016 – 27.01.2016 statt.

 

Beschlussempfehlung des Kreisausschusses (Änderungsliste)

 

Im Rahmen der Beratung über die Haushaltssatzung 2016 und den Haushaltsplan 2016 hat der Kreistag auch über die Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses zu beraten.

 

Zu diesem Zweck wird eine Zusammenstellung gefertigt, die Empfehlungen des Kreisausschusses enthält. Die Zusammenstellung (Änderungsliste 2016) ist als Anlage beigefügt.

 

Leitlinien der Budgetierung und Haushaltssatzung

 

Da der Gesamthaushalt 2016 budgetiert ist und um den Erfordernissen der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (§ 21 GemHVO NRW) zu entsprechen, sind Beschlüsse zur Bewirtschaftung des Haushaltes erforderlich. Diese Beschlüsse betreffen im Wesentlichen die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen und Auszahlungen, die Verwendung von Mehrerträgen und Mehreinzahlungen sowie die Übertragbarkeit der Haushaltsmittel. Die Leitlinien der Budgetierung müssen wieder als Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung 2016 beschlossen werden.

III. Alternativen

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für die Sitzungen.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Ziffer g) KrO NRW.