Betreff
Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden
Vorlage
SV-7-0103
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird

Frau/Herr                                                        gewählt.

 

 

Begründung:

 

 

I.   Problem

Nach der Kommunalwahl vom September 2004 ist der/die stellvertretende Vorsitzende für den Jugendhilfeausschuss neu zu wählen

 

II.  Lösung

Wahl des/der neuen stellvertretenden Vorsitzenden für den Jugendhilfeausschuss am 20.01.2005

Gemäß § Abs. 5 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG – KJHG wird der stellvertretende Vorsitzende von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

 

Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Jugendhilfeausschusses gelten, soweit das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und das AG-KJHG nicht anderes bestimmen, die Vorschriften der Kreisordnung.

 

Da weder das KJHG noch die spezialgesetzliche Regelung des AG-KJHG zum Wahlverfahren der stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses Bestimmungen enthalten, sind die Regelungen der Kreisordnung NRW sinngemäß anzuwenden.

 

Danach ist die Wahl nach den Grundsätzen des § 35 Abs. 2 der Kreisordnung NRW durchzuführen. Sie wird, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmern erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 4 Abs. 5 AG – KJHG ist der Jugendhilfeausschuss für die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses zuständig.