Beschlussvorschlag:
Zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird
Frau/Herr gewählt.
Begründung:
I. Problem
Nach der Kommunalwahl vom September 2004 ist der/die stellvertretende Vorsitzende für den Jugendhilfeausschuss neu zu wählen
II. Lösung
Wahl des/der neuen stellvertretenden Vorsitzenden für den Jugendhilfeausschuss am 20.01.2005
Gemäß § Abs. 5 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG – KJHG wird der stellvertretende Vorsitzende von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Jugendhilfeausschusses gelten, soweit das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und das AG-KJHG nicht anderes bestimmen, die Vorschriften der Kreisordnung.
Da weder das KJHG noch die spezialgesetzliche Regelung des AG-KJHG zum Wahlverfahren der stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses Bestimmungen enthalten, sind die Regelungen der Kreisordnung NRW sinngemäß anzuwenden.
Danach ist die Wahl nach den Grundsätzen des § 35 Abs. 2 der Kreisordnung NRW durchzuführen. Sie wird, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmern erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 4 Abs. 5 AG – KJHG ist der Jugendhilfeausschuss für die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses zuständig.