Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Bedenken und Anregungen den Landschaftsplan Lüdinghausen als Satzung.

 

2.      Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Ergebnis wird mitgeteilt.

 

3.      Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplans Lüdinghausen auf vertraglicher Basis durchzuführen.

Begründung:

 

I. – III. Problem / Lösung / Alternativen

 

Am 14. Dezember 2011 wurde die Aufstellung des Landschaftsplans Lüdinghausen vom Kreistag des Kreises Coesfeld beschlossen.

 

Am 20. November 2013 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b Landschaftsgesetz in Lüdinghausen, die von zahlreichen Bürgern zur Unterrichtung und Erörterung von Fragen genutzt wurde.

In der Zeit vom 26. Mai bis zum 26. Juni 2015 wurde die öffentliche Auslegung gemäß § 27c LG durchgeführt. Parallel dazu wurden nach § 27a Abs. 2 LG die Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Stellungnahmen bis zum 10. Juli 2015 bei der unteren Landschaftsbehörde eingegangen sein mussten, sofern kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde.

 

Der Entwurf des Landschaftsplans Lüdinghausen lag in der Kreisverwaltung und darüber hinaus in der Stadtverwaltung Lüdinghausen sowie den Gemeindeverwaltungen Senden und Nordkirchen aus. Während dieser Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zusätzlich konnten der Entwurf des Landschaftsplans im Internet eingesehen und Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.

Darüber hinaus waren Mitarbeiter der unteren Landschaftsbehörde jeweils einen Tag vor Ort in der Stadtverwaltung Lüdinghausen und der Gemeindeverwaltung Senden.

 

Das Plangebiet ist geprägt durch intensive Landbewirtschaftung. Die Kulturlandschaft, deren Erhalt und Entwicklung das Landschaftsgesetz gebietet, unterliegt widerstrebenden Nutzungsinteressen. Die alleinige Betrachtung der Naturschutz- und Erholungsfunktion ist dabei eher die Sichtweise des Städters. Aus Sicht des Landbewirtschafters ist dieselbe Kulturlandschaft vor allem auch ein Produktionsraum. Jede aus Naturschutzsicht sinnvolle und wünschenswerte Nutzungsbeschränkung hat Produktions- und damit Einkommensverluste zur Folge. Dies wird in vielen Einwendungen von Betroffenen deutlich.

 

Zur Darstellung der Einwendungen und des planerischen Umgangs mit den Betroffenheiten wurde das umfangreiche Material in folgender Weise zusammengestellt:

 

1.    Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der öffentlichen Auslegung

 

2.    Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

3.    Stellungnahmen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

(Anlage A1 - fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken,

 Anlage A2 - nicht fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken)

 

4.    Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

(Anlage B1 - fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken,

 Anlage B2 - nicht fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken)

 

5.    Geänderte Fassung des Landschaftsplans in Text und Karte (Anlage C)

 

1.         Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der öffentlichen Auslegung

 

Es werden die wesentlichen Einwendungen der privat Betroffenen und der Träger öffentlicher Belange zusammenfassend dargestellt.

 

Auch wenn bei verfristet vorgebrachten Anregungen und Bedenken keine Pflicht zur Prüfung und Ergebnismitteilung besteht, ist die materiellrechtliche Pflicht zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange aber nicht eingeschränkt. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Gewichtung der einzelnen Belange sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind. Aus diesem Grund sind auch den verfristeten Stellungnahmen Verwaltungsvorschläge zugeordnet worden.

 

1.1       Private Einwendungen

 

Insgesamt haben 29 privat Betroffene Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken abgegeben. Es wurden mehrere Stellungnahmen gleichen Wortlauts und z. T. mehrere Stellungnahmen je Einwender eingereicht. Hiervon wurden 29 Stellungnahmen fristgerecht (Anlage A1) und eine nicht fristgerecht (Anlage A2) vorgebracht. Die Beschlussvorschläge zu den einzelnen Einwendungen sind in den Anlagen A1 und A2 zusammengefasst.

 

1.1.1    Ausweisung von Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen auch in Verbindung mit den forstlichen und jagdlichen Festsetzungen

 

Die Ausweisung als Naturschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil führt nach Aussage einzelner Einwender zu einer Wertminderung der Grundstücke (verminderte Pachtpreise, schlechtere Beleihungsmöglichkeiten etc.). Die nicht mehr unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Flächen z. B. durch die Verbote, Drainagen neu anzulegen, Flächen aufzufüllen etc. wird als Einschränkung der persönlichen und betriebswirtschaftlichen Freiheit gesehen. Ebenso bedeute das Umbruchverbot für Grünland eine einseitige Festlegung der zukünftigen betrieblichen Entwicklung auch für nachfolgende Generationen.

 

Bezüglich der Waldflächen wird das Umwandlungsverbot von Laub- in Nadelwald abgelehnt, da forstwirtschaftliche Gründe eine Anpflanzung mit Nadelholz notwendig machen können. Die Untersagung des Kahlhiebes auf mehr als 0,3 ha wird als zu streng angesehen.

Das Verbot, Bäume mit Horsten sowie Höhlenbäume zu entnehmen, wird ebenfalls aufgrund der verloren gehenden Nutzflächen abgelehnt.

Im Wesentlichen beziehen sich die genannten Themen auch auf die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen.

 

Einige Landwirte erheben Einwände gegen das in allen Schutzgebieten bestehende Verbot, Drainagen und Gräben neu anzulegen. Hierdurch wird eine Einschränkung der Bewirtschaftung – besonders bei sich verändernden Bodenverhältnissen – gesehen. Die untere Landschaftsbehörde sieht diese Einschränkung als nicht erheblich an. Der vorhandene Zustand der Flächenentwässerung wird mit dem Landschaftsplan in den Schutzgebieten festgeschrieben. Bestehende Anlagen können weiter genutzt und unterhalten werden. Nur durch den Betrieb der vorhandenen Entwässerungsanlagen sind die zurzeit erzielten Produktionserträge möglich. In Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen kann eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG i. V. m. § 69 Abs. 1 LG beantragt werden. In Landschaftsschutzgebieten ist die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot möglich.

 

Eine Wertminderung von Flächen in Schutzgebieten bezieht sich immer auf das Bestehen zahlreicher und in die Arbeitsweise eingreifender Verbote. Im Landschaftsplan werden jedoch keine solchen Verbote (wie z. B. ein Düngeverbot) geregelt, sodass nur die derzeit bestehende Nutzung festgeschrieben wird. Die in vielen Stellungnahmen kritisierten Festsetzungen bleiben daher bestehen.

Eine Begründung für die einzelnen Themenbereiche ist den Beschlussvorschlägen zu entnehmen.

 

1.1.2    Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten

 

Die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete richtet sich überwiegend nach den Vorgaben des Regionalplans sowie des Biotopkatasters und des landesweiten Biotopverbundes. Die unterschiedliche Maßstäblichkeit der kartographischen Darstellungen und der räumlich-fachlich auf Konkretisierung angelegte Verbindlichkeitsanspruch von Regionalplanung und Biotopkataster bedingen im Rahmen der Landschaftsplanung räumliche und fachliche Ausdifferenzierungen unter Berücksichtigung naturräumlicher Gegebenheiten. Zusätzliche Erkenntnisse ergeben sich darüber hinaus aus planfestgestellten oder genehmigten Rekultivierungsauflagen innerhalb des Planungsraums.

Die Übertragung der regionalplanerischen Vorgaben in konkrete Schutzgebietsausweisungen ist zentrales Thema der aktuellen Landschaftsplanung. Der Maßstab des Regionalplans kann kleinere Strukturen in der Landschaft nicht berücksichtigen. Diese sollen jedoch bei der Schutzgebietsausweisung genutzt werden, um eindeutig erkennbare Gebietsgrenzen festzulegen. Hierdurch ergeben sich darstellerische Verengungen oder auch Weiterungen zur Kartographie des Regionalplans. Gefordert ist daher eine Orientierung an diesen Darstellungen, jedoch nicht zwingend eine exakte Übernahme der Abgrenzungen. Diese Problematik ist oftmals nicht bekannt, sodass seitens der Bürger von einer Pflicht zur Deckungsgleichheit ausgegangen wird.

Konkret wird vielfach die Ausdehnung der Landschaftsschutzgebiete Brochtrup und Aldenhövel-Westrup kritisiert. Es wird eine Rücknahme auf die Grenzen der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sowie die Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) des Regionalplans gefordert. Die Abweichungen sind jedoch minimal und stets mit den landschaftlichen Strukturen zu begründen. Sie ergeben sich zudem aus einer Festlegung auf die nächste plausible Grenze. Andernorts bleibt die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete teils auch unter den Vorgaben des Regionalplans. Mehrfach wurde auch irrtümlich angenommen, die Flächen seien nicht als BSLE oder Bestandteil des landesweiten Biotopverbunds dargestellt, obgleich dies der Fall ist.

 

Die landwirtschaftlichen Hoflagen werden (anders als bei Naturschutzgebieten) nicht aus Landschaftsschutzgebieten ausgegrenzt. Dies ist weder erforderlich noch erscheint es sinnvoll. Das landwirtschaftlich privilegierte Bauen und mögliche Nutzungsänderungen im Rahmen des Strukturwandels sind vom allgemeinen Bauverbot ausgenommen. Wie bei allen Bauvorhaben im Außenbereich sind auch im Landschaftsschutzgebiet an erster Stelle die Vorgaben des Baurechts zu beachten. Hinsichtlich nicht landwirtschaftlich privilegierter Bauvorhaben gilt in Landschaftsschutzgebieten die Vorgabe, dass der jeweilige Schutzzweck nicht entgegensteht und entsprechende Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden. In diesem Fall kann die untere Landschaftsbehörde ggf. auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot erteilen. Die Erfüllung der Vorgaben liegt dabei in ihrem Ermessen.

 

Vielfach wird befürchtet, dass durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung weitere Bauerschwernisse in Landschaftsschutzgebieten (und bisweilen auch in der Nähe von Naturschutzgebieten) zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall. Allein die formelle Unterschutzstellung wirkt sich nicht auf die Frage der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in diesem Gebiet beabsichtigtes Vorhaben aus. Durch die mit dem WLV bereits bei der Aufstellung der bisherigen Landschaftspläne gemeinsam erarbeitete Regelung der Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet wurde erreicht, dass das Anforderungsprofil für die landwirtschaftlich privilegierten Bauvorhaben auch aus Sicht der Landwirtschaft weiterhin dem derzeitigen Standard entspricht.

 

Des Weiteren wird befürchtet, dass eventuelle künftige Naturschutzbestrebungen der Europäischen Union in Landschaftsschutzgebieten zu heute noch unbekannten weiteren Auflagen führen könnten. Der Landschaftsplan kann jedoch nicht im spekulativen Vorgriff auf derartige Unwägbarkeiten seinen landschaftsrechtlichen Auftrag zurückstellen. Im Übrigen ist es wenig wahrscheinlich, dass solche europarechtlichen Vorgaben an die förmliche Gebietsfestlegung eines mit eigenen Planungsrechten ausgestatteten Selbstverwaltungsträgers anknüpfen, sondern vielmehr an die natur- und landschaftsschutzfachliche „Wertigkeit“ des jeweiligen Bereichs. Diese aber beurteilt sich losgelöst von der rechtlichen Festsetzung eines Landschafts­schutzgebiets.

 

In diesem Landschaftsplan spielt die Ausweisung der Windenergiebereiche im sachlichen Teilplan Energie des Regionalplans eine eher untergeordnete Rolle. Seitens einzelner Windkraftbefürworter bestehen jedoch Befürchtungen, die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten könnte eigenen potentiellen Bauvorhaben für Windkraftanlagen im Wege stehen. Die vorgesehene Unberührtheitsklausel für entsprechende Bauvorhaben in planungsrechtlich abgesicherten Konzentrationszonen ermöglicht die Windkraftnutzung auch in Landschaftsschutzgebieten. Außerhalb dieser Zonen ist sie jedoch nicht möglich.

 

1.1.3    Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

 

Vielfach wird in der Festsetzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen eine Verpflichtung zur Umsetzung durch den Flächeneigentümer gesehen. Gemäß § 26 Abs. 3 LG wurden die Maßnahmen nicht einzelnen Grundstücksflächen, sondern Festsetzungsräumen zugeordnet. Sie richten sich somit nicht an einen bestimmten Flächeneigentümer. Alle im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen, die privates Eigentum in Anspruch nehmen, werden nur auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit dem Eigentümer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen und Förderprogramme durchgeführt. Dies betrifft auch die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der einzelnen Schutzgebiete. Die Entwicklungsziele richten sich darüber hinaus gemäß § 33 Abs. 1 LG nur an Behörden und nicht an Grundeigentümer oder Nutzungsberechtige.

 

1.2       Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

Es wurden 59 Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Entwurf des Landschaftsplans Lüdinghausen gebeten, von denen sich 33 geäußert haben. Z. T. wurden mehrere Stellungnahmen je Träger eingereicht. Es wurden 30 Stellungnahmen fristgerecht (Anlage B1) und sechs nicht fristgerecht (Anlage B2) vorgebracht. Die Beschlussvorschläge zu den einzelnen Stellungnahmen sind in den Anlagen B1 und B2 zusammengefasst.

 

1.2.1    Landwirtschaft

 

Die Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Organisationen spiegeln die privaten Betroffenheiten von Landwirten wider, die bereits unter 1.1 dargelegt wurden. Hervorzuheben ist die Bereitschaft, insbesondere des WLV mit seinen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, den Landschaftsplan fachlich zu diskutieren und zu einem gemeinsam getragenen, erfolgversprechenden Instrument der Landschaftsentwicklung zu machen.

 

1.2.2    Forstwirtschaft

 

Gemäß § 25 LG kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen forstliche Festsetzungen treffen. Das Einvernehmen wurde unter Berücksichtigung zusätzlicher Vorgaben am 12.06.2015 schriftlich erteilt. Die gerechtfertigten Vorgaben werden analog zum Landschaftsplan Baumberge-Nord in die textlichen Festsetzungen eingearbeitet.

 

1.2.3    Jagd

 

Die Interessenvertretungen legen Wert darauf, dass die Jagd in Naturschutzgebieten mindestens auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 01.03.1991 Berücksichtigung findet. Dieser Erlass, der nicht unmittelbar privatrechtlich bindend ist, macht Aussagen zur ordnungsgemäßen Jagd in Naturschutzgebieten. Die Anregungen und Bedenken hinsichtlich jagdlicher Regelungen in Schutzgebieten beziehen sich im Wesentlichen auf Beschränkungen jagdlicher Einrichtungen. Die textlichen Festsetzungen beinhalten eine nicht betroffene Tätigkeit für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im weiteren Sinne und machen hierin u. a. Vorgaben zur Anzahl geschlossener Jagdkanzeln. Diese Beschränkungen haben in der Vergangenheit zu keinerlei Problemen geführt und wurden daher analog zu den bestehenden Landschaftsplänen übernommen. Für den Fall dringend benötigter zusätzlicher Einrichtungen beinhaltet der Landschaftsplan Regelungen, die dies ermöglichen (Erteilung einer Befreiung nach Prüfung des Einzelfalls). Einige zusätzlich angesprochenen Verbote werden durch die Unberührtheitsklausel für die Jagd aufgehoben, sodass sie keine Erschwernis bei der Jagdausübung darstellen.

Mit In-Kraft-Treten des Ökologischen Landesjagdgesetzes am 02.06.2015 ist das jagdliche Einvernehmen durch die untere Jagdbehörde nicht mehr vorgesehen (§ 20 Abs. 1 LJG-NRW). Sie ist jedoch weiterhin als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

 

1.2.4    Stadt Lüdinghausen / Stadt Dülmen / Gemeinde Senden / Gemeinde Nordkirchen

 

Die Gemeinden Senden und Nordkirchen tragen keine Einwände zum Landschaftsplan Lüding­hausen vor.

 

Die Stadt Dülmen verweist auf den rechtskräftigen Bebauungsplan „Kohlekraftwerk Hiddingsel“, der hier die Geltung des Landschaftsplans ausschließe. Entsprechend erfolgte eine Anpassung des Geltungsbereichs und eine Rücknahme der in diesem Bereich gelegenen Schutzgebietsflächen, Entwicklungs- und Festsetzungsräume.

 

Die Stadt Lüdinghausen verweist auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie des Regionalplans Münsterland. Letzterer stellt einige stadtnahe Flächen als allgemeine Siedlungsbereiche oder Gewerbeflächen u. a. für die industrielle Nutzung dar. An den entsprechenden Stellen wurden die Schutzgebiete, Festsetzungs- und Entwicklungsräume zurück genommen bzw. angepasst.

 

Ein weiteres Anliegen der Stadt Lüdinghausen ist die Berücksichtigung der Freizeitnutzung im Bereich der Stever u. a. nördlich der Klosterstraße bzw. oberhalb der Grünen Schleuse sowie am Klutensee. Die Freizeitnutzung wird jedoch durch den Landschaftsplan nicht eingeschränkt. Die Grünflächen nördlich der Klosterstraße ließen aufgrund ihrer Feuchtigkeitsverhältnisse auch bisher keine Freizeitnutzung zu. Das Befahren der Stever mit Kanus und Paddelbooten war bisher erlaubt und soll es auch weiterhin bleiben. Eine wesentliche Beunruhigung oder gar eine Gefährdung der Wasservogelbestände werden nicht gesehen, sodass die Festsetzungen für das Naturschutzgebiet diesbezüglich um eine nicht betroffene Tätigkeit ergänzt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Anlegen nur an dafür vorgesehenen Stellen erfolgen darf, um Beeinträchtigungen für Flora und Fauna auf ein Minimum zu beschränken.

 

Im Bereich des Klutensees wurden die Schutzgebiete zurück genommen, da hier ein Widerspruch zu der derzeitigen Nutzung und der Darstellung im Regionalplan gesehen wird.

 

Letztlich werden die im sachlichen Teilplan Energie des Regionalplans dargestellten Windenergiebereiche Lüdinghausen 1 und 2 thematisiert. Es wird um Einschätzung des ökologischen Konfliktpotentials gebeten. Hierzu wurde der Stadt Lüdinghausen bereits ein separates Schreiben zugesendet. Der Landschaftsplan formuliert für die Windkraftnutzung eindeutige Regelungen, die im Einklang mit den Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete und den Vorgaben des Regionalplans stehen. Der Landschaftsplan steht der Windkraftnutzung an diesen Stellen nicht entgegen. Konfliktpotential aus Artenschutzgründen ist gesondert zu betrachten.

 

1.2.5    Versorgungsunternehmen

 

Es wird auf die vorhandenen Versorgungstrassen und deren gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hingewiesen. Durch allgemeine bzw. spezielle Freistellungsmöglichkeiten wird dieses in dem Landschaftsplan berücksichtigt.

 

1.2.6    Wasser- und Bodenverbände

 

Die Verbände fordern die ihnen gesetzlich aufgetragene ordnungsgemäße Unterhaltung der Fließgewässer ein. Durch allgemeine bzw. spezielle Freistellungsmöglichkeiten wird dieses in dem Landschaftsplan berücksichtigt.

 

1.2.7    Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer

 

Die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer weisen darauf hin, dass sich innerhalb des Landschaftsplangebiets auch in Landschaftsschutzgebieten Betriebe befinden, die zukünftig die Möglichkeit einer baulichen Erweiterung erhalten müssen. Im Landschafts­schutzgebiet kann die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme für diese Vorhaben erteilen, wenn sie nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst sind und der jeweilige Schutzzweck nicht entgegensteht.

 

1.2.8    Verkehrsträger

 

Es wird auf die vorhandenen sowie die geplanten Straßen und Wege und deren gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltungs- und Überwachungsmaßnahmen hingewiesen.

Bei der Landschaftsplanung sollen konkret benannte geplante Baumaßnahmen berücksichtigt werden. Auch diese Belange sind in den Festsetzungen des Landschaftsplans berücksichtigt.

 

Das Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine merkt an, dass eine Überplanung der Alten Fahrt nicht zulässig ist, da diese nach wie vor als Bundeswasserstraße gewidmet ist. Nach Prüfung wurde das Naturschutzgebiet gestrichen und in das angrenzende Landschaftsschutzgebiet aufgenommen (siehe 2.3).

 

1.2.9    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

 

Das LANUV trägt keine Einwände zum Landschaftsplanentwurf vor. Es werden einzelne Hinweise gegeben, die jedoch keine Änderungen der Festsetzungen bewirken.

 

Auch im Rahmen der erneuten Beteiligung als Träger öffentlicher Belange durch die Rücknahme des Naturschutzgebiets 2.1.04 „Alte Fahrt“ werden keine Einwände vorgebracht (siehe 2.3).

 

1.2.10  Regionalplanungsbehörde

 

Die Bezirksregierung Münster fordert eine detailiertere Übernahme der Windkraftregelungen aus dem sachlichen Teilplan Energie des Regionalplans Münsterland in den Landschaftsplan. Der Landschaftsplan wird jedoch nicht als Instrument gesehen, die Regelungen des Regionalplans für dessen einzelne Darstellungen nachrichtlich aufzunehmen. Eine Formulierung zum Umgang mit der Windkraftnutzung im Landschaftsplangebiet, die die Regelungen des sachlichen Teilplans Energie berücksichtigt, wird als ausreichend erachtet.

 

Die Landschaftsplanung soll außerdem als Instrument genutzt werden, um Natur und Landschaft vor negativen Auswirkungen weiterer energetischer Nutzungen (Solarenergie, Biomasseanbau) zu schützen und dazu beitragen, auf eine integrative Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der naturräumlichen Funktionen hinzuarbeiten. Diese Auswirkungen auf Natur und Landschaft können durch den Landschaftsplan jedoch nicht im Vorgriff auf mögliche geplante Maßnahmen verhindert oder verringert werden. Auch können außerhalb von Schutzgebieten keine Ge- oder Verbote formuliert werden.

 

Darüber hinaus fordert die Bezirksregierung ein kreisweites Konzept zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sowie die entsprechenden Hinweise hierzu im Landschaftsplan. Dies ist zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich, da ein entsprechendes Konzept für Kompensationsmaßnahmen in dieser Form nicht existiert. Gleichwohl hat der Kreistag des Kreises Coesfeld den Grundsatzbeschluss gefasst, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst in Gewässerauen zu konzentrieren. Auch die Aufführung landschaftsverträglicher baulicher Maßnahmen zur Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung soll in den Landschaftsplan aufgenommen werden. Auch diese Forderung ist aktuell nicht umsetzbar. An verschiedenen Stellen im Kreis Coesfeld bestehen bereits Planungen und Umsetzungen derartiger Maßnahmen u. a. durch Tourismusverbände, die z. T. noch nicht abgeschlossen sind. Hier kann zum derzeitigen Zeitpunkt kein separates Konzept aufgestellt werden, dass in den Landschaftsplan aufgenommen werden könnte. Bei einer eventuellen Überarbeitung der Landschaftspläne besteht jedoch die Möglichkeit, diese Aspekte zu berücksichtigen.

Letztlich kritisiert die Bezirksregierung die fehlende Berücksichtigung des Erlasses „Sicherung der Qualität wertvoller Grünlandflächen in Naturschutzgebieten“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV). Der Landschaftsplan hat jedoch – wie alle aufzustellenden Landschaftspläne – einen Bearbeitungsstand erreicht, der eine Einarbeitung der geforderten Festsetzungen nicht mehr ermöglicht. Auch hier wird auf zukünftige Überarbeitungen verwiesen.

Die vereinzelt angeregten Schutzgebietserweiterungen sind nicht realisierbar, da der entsprechende Schutzzweck fehlt. Die Anregungen wurden noch einmal geprüft.

 

2.         Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

Bei der Umsetzung des genehmigten Landschaftsplans wird auf Kooperation und Einvernehmlichkeit durch freiwillige Anträge der Landwirte im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen gesetzt. Dies bedeutet, dass alle Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis realisiert werden. Der Erfolg des Landschaftsplans wird somit abhängig von der Bereitschaft der Flächeneigentümer sein. Allein die Ausweisung der Schutzgebiete unterliegt nicht der Freiwilligkeit. Alle Schutzgebiete sind jedoch nach dem Prinzip der Status quo-Sicherung entwickelt. Die Festsetzung erfolgt somit ohne Entschädigungspflicht.

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen des Landschaftplans gegenüber der Entwurfsfassung aufgelistet.

 

2.1       Planabgrenzung

 

Der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplans wird im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Kohlekraftwerk Hiddingsel“, am Südostrand der Stadt Lüdinghausen im Bereich „Am Stadtwald“ (baulicher Innenbereich) sowie von der Fläche des neuen Bebauungsplans „Höckenkamp-Nord“ zurückgenommen. Entsprechend werden die Festsetzungen (Schutzgebiete, Entwicklungs- und Festsetzungsräume) angepasst. Der geschützte Landschaftsbestandteil 2.4.31 „Allee an der Stadtfeldstraße“ bleibt trotz Rücknahme des Geltungsbereichs an dieser Stelle vollständig bestehen, da die Allee gemäß § 47a LG gesetzlich geschützt ist und den Darstellungen des Bebauungsplans nicht widerspricht.

 

Sollte künftig ein Bebauungsplan im Geltungsbereich des Landschaftsplans aufgestellt werden, so eröffnet § 29 Abs. 3 und 4 LG die Möglichkeit, dass der Landschaftsplan an der entsprechenden Stelle zurückweicht.

 

2.2       Entwicklungsziele

 

Einzelne Flächen, die im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich oder Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung dargestellt sind und bisher nicht entsprechend berücksichtigt wurden, werden mit dem Entwicklungsziel „Temporäre Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung“ belegt. Es handelt sich um den kleinen Bereich nördlich der K14 und südlich des Hesselmanngrabens (neues Entwicklungsziel 1.3.03), den Bereich zwischen der B235 und der Stadtfeldstraße (neues Entwicklungsziel 1.3.04), die Fläche zwischen der B58 und dem Westruper Bach (Erweiterung des vorhandenen Entwicklungsziels 1.3.02) sowie die Fläche südlich der B58 im Bereich Westrup (neues Entwicklungsziel 1.3.05). Die ursprünglichen Entwicklungsziele wurden zurückgenommen. Ebenfalls gestrichen wurde das ursprüngliche Entwicklungsziel 1.3.02 Höckenkamp. Entsprechend den Änderungen wurden diese Flächen in der Festsetzungskarte von den Festsetzungsräumen ausgespart, da Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nicht zielführend sind, wenn die Bereiche zukünftig überbaut werden. Das Entwicklungsziel 1.1.1.02 im Bereich der Alten Fahrt wird gestrichen. Die Fläche wird vom angrenzenden Entwicklungsziel 1.1.2.03 eingenommen. Da die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den Festsetzungsraum 5.1.1.02 der bestimmungsgemäßen Nutzung nicht entgegenstehen und für die Alte Fahrt selbst keine eigenen Maßnahmen innerhalb dieses Festsetzungsraums formuliert sind, können diese Abgrenzungen beibehalten werden.

 

2.3       Naturschutzgebiete

 

Im Landschaftsplangebiet werden fünf Naturschutzgebiete ausgewiesen. Ihre Ausweisung erfolgt nach den planerischen und fachlichen Bewertungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie den Vorgaben und Darstellungen des Regionalplans Münsterland der Bezirksregierung Münster.

 

In den Waldbereichen sind gemäß § 25 LG als forstliche Festsetzungen das Verbot der Entfernung von Horst- und Höhlenbäumen (zur Verdeutlichung der gesetzlichen Vorgabe), das Kahlhiebsverbot sowie das Verbot der Umwandlung von Laub- in Nadelwald aufgenommen.

 

Naturschutzgebiet 2.1.02 Steverauen nördlich Lüdinghausen

Das Befahren der Stever mit Kanus und Paddelbooten war bisher erlaubt. Analog zum angrenzenden Landschaftsplan Olfen-Seppenrade soll auch hier das Befahren mit Kanus und Paddelbooten weiterhin ermöglicht werden. Ein Widerspruch zum Schutzzweck wird nicht gesehen, da das Anlegen der Kanus und Paddelboote i. d. R. nur an den wenigen dafür bestimmten Anlegern erfolgt. Die angrenzenden Uferbereiche eignen sich hierfür nicht. Die Wasservogelbestände werden durch diese Gewässernutzung nicht wesentlich gestört, sodass die Beibehaltung auch aus Naturschutzsicht als vertretbar angesehen wird.

 

Die textlichen Festsetzungen werden um die folgende nicht betroffene Tätigkeit ergänzt:

Außer den unter 2.1 D genannten nicht betroffenen Tätigkeiten bleibt von den Verboten unberührt, soweit im Einzelfall nicht anders bestimmt oder es dem Schutzzweck nicht widerspricht:

10. das Befahren der Stever mit Kanus und Paddelbooten. Das Anlegen ist nur an dafür vorgesehenen Anlegestellen erlaubt. Die weitergehenden Bestimmungen des Verbots 2.1 B Nr. 16. sind zu beachten.

 

Naturschutzgebiet 2.1.04 Alte Fahrt

Gemäß Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) handelt es sich bei den Alten Fahrten des Dortmund-Ems-Kanals um Binnenwasserstraßen, die ausschließlich der See- und Binnenschifffahrt dienen. Auch die Fläche der im Entwurf des Landschaftsplans als Naturschutzgebiet geplanten Alten Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals ist nach wie vor als Bundeswasserstraße gewidmet.

 

Gemäß § 4 BNatSchG muss die bestimmungsgemäße Nutzung auf Flächen, die u. a. der See- oder Binnenschifffahrt dienen, bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewährleistet sein. Da der Großteil der Verbote in Naturschutzgebieten der Flächennutzung für die Binnenschifffahrt entgegensteht (allen voran das Verbot, Gewässer zu befahren, aber auch Abgrabungen, Auffüllungen oder weitere Veränderungen vorzunehmen oder Baumaterialien einzubringen), kann hier entgegen dem Landschaftsplanentwurf kein Naturschutzgebiet ausgewiesen werden. Auch die tatsächlich fehlende Nutzung als Binnenschifffahrt führt zu keiner Änderung der rechtlichen Vorgaben, da hierzu allein die Widmung der Fläche entscheidend ist.

 

Bei Änderungen des Landschaftsplanentwurfs nach der öffentlichen Auslegung ist gemäß § 27c Abs. 2 Satz 2 LG sowie § 29 Abs. 2 Satz 2 LG den Eigentümern der von den Änderungen be­troffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wurden das Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine sowie die weiteren betroffenen Träger öffentlicher Belange (Bezirksregierung Münster, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz sowie das Landesbüro für Naturschutzverbände) über die Änderung informiert. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 03. November 2015 gegeben. Es wurden keine Einwände vorgetragen. Das Naturschutzgebiet wird aufgrund der unzulässigen Überplanung vollständig zurückgenommen (siehe 1.2.8). Die Fläche wird in das angrenzende Landschaftsschutzgebiet 2.2.08 Kanalinsel übernommen. Mit der nicht betroffenen Tätigkeit 2.2. D Nr. 8, die alle ordnungsgemäßen bzw. genehmigten Nutzungen von den Verboten ausnimmt, widersprechen die Festsetzungen nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung der Fläche.

 

2.4       Landschaftsschutzgebiete

 

Im Landschaftsplangebiet werden acht Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Ihre Ausweisung erfolgt im Wesentlichen auf Basis der regionalplanerischen Vorgaben in Form der BSLE- und BSN-Ausweisungen. Zusätzlich wurden die vom LANUV bereit gestellten Daten zugrunde gelegt. Dies sind insbesondere der landesweite Biotopverbund und das Biotopkataster. Abweichungen von den regionalplanerischen Vorgaben entstehen durch Berücksichtigung der weiteren genannten Informationsquellen sowie der örtlichen Gegebenheiten.

 

Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 Berenbrock-Elvert

Der Regionalplan Münsterland stellt den Klutensee und die unmittelbar angrenzenden Flächen als allgemeinen Siedlungsbereich für Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen dar. Die Festsetzungen des Landschaftsschutzgebiets mit ihren Ge- und Verboten sind mit der Darstellung des Regionalplans nicht vereinbar. Das Landschaftsschutzgebiet wird daher entsprechend zurückgenommen.

 

Landschaftsschutzgebiet 2.2.07 Westrup-Ermen

Der Regionalplan stellt eine größere Fläche am Ringenkamp als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen dar. Das Landschaftsschutzgebiet wird von dieser Fläche zurück genommen.

 

Landschaftsschutzgebiet 2.2.08 Kanalinsel

Mit der Rücknahme des Geltungsbereichs von der Fläche des rechtskräftigen Bebauungsplans „Kohlekraftwerk Hiddingsel“ entfällt an dieser Stelle der Landschaftsschutz. Im Bereich der Alten Fahrt wird das Landschaftsschutzgebiet erweitert (siehe 2.3).

 

2.5       Geschützte Landschaftsbestandteile

 

Im Landschaftsplangebiet werden 73 geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Ihre Ausweisung erfolgt nach den planerischen und fachlichen Bewertungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie den Vorgaben und Darstellungen des Regionalplans Münsterland der Bezirksregierung Münster.

 

In den Waldbereichen sind gemäß § 25 LG als forstliche Festsetzungen das Verbot der Entfernung von Horst- und Höhlenbäumen (zur Verdeutlichung der gesetzlichen Vorgabe), das Kahlhiebsverbot sowie das Verbot der Umwandlung von Laub- in Nadelwald aufgenommen.

 

Geschützter Landschaftsbestandteil 2.4.41 Waldparzelle westlich Ottmarsbocholt

Eine Windwurffläche des ehemaligen Eichen-Hainbuchenwaldes wurde mit Küstentannen aufgeforstet, der nordwestliche Bereich weist mit seinem intensiven Brombeer-Wuchs und einer Aufforstung mit Douglasien auf einer weiteren Windwurffläche eine geringere naturschutzfachliche Qualität auf. Die Schutzgebietsausweisung wird daher von diesen Flächen zurückgenommen, sodass sich der geschützte Landschaftsbestandteil auf den nordöstlichen Bestand beschränkt.

 

Geschützter Landschaftsbestandteil 2.4.42 Feldgehölz westlich Schemmelmann

Der Rotbuchenbestand des als geschützter Landschaftsbestandteil geplanten Feldgehölzes stellt sich aufgrund der Verhältnisse des Wasserhaushalts in einem sehr schlechten Zustand dar und kann in dieser Form nicht dauerhaft erhalten werden. Ein Umbau in einen standortgerechten Eichen-Hainbuchenbestand ist unter Einhaltung der Ge- und Verbote für geschützte Landschaftsbestandteile nicht möglich. Die Schutzausweisung entfällt daher.

 

Geschützter Landschaftsbestandteil 2.4.61 Klutensee

Aufgrund der widersprechenden Festsetzungen zu den Darstellungen des Regionalplans entfällt der geschützte Landschaftsbestandteil.

 

Geschützter Landschaftsbestandteil 2.4.72 Feuchtgrünland und Gehölzkomplex auf der Kanalinsel

Mit der Rücknahme des Geltungsbereichs vom Bebauungsplan „Kohlekraftwerk Hiddingsel“ entfällt auch der geschützte Landschaftsbestandteil.

 

2.6       Allgemeine Festsetzungen

 

Jagdliche Regelungen in Naturschutzgebieten

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange tragen der Kreisjagdberater und die untere Jagdbehörde keine Einwände vor. Der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe kritisiert die Einschränkungen in der Jagdausübung. Die Jagd im weiteren Sinne ist jedoch als nicht betroffene Tätigkeit aufgenommen. Die jagdlichen Regelungen wurden in Abstimmung mit der unteren Jagdbehörde bereits zum Satzungsbeschluss des Landschaftsplans Baumberge-Nord eingearbeitet und werden nun identisch in den Landschaftsplan Lüdinghausen übernommen. Sie sind im Detail Punkt 1.2.3 zu entnehmen. Die nicht betroffene Tätigkeit Nr. 2 in Naturschutzgebieten wurde um den Hinweis ergänzt, dass das unangeleinte Führen von Jagdhunden im Rahmen der Jagdausübung erlaubt ist.

 

Gebote in Naturschutzgebieten

Im Rahmen eines parallel laufenden Landschaftsplanverfahrens wurde angemerkt, dass in Biotopmanagementplänen aufgeführte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nur empfehlenden Charakter haben können, aber nicht zwingend zu realisieren sind. Das Gebot zur Aufstellung von Biotopmanagementplänen wird daher gestrichen. Stattdessen erfolgt ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aufstellung und Realisierung der Pläne zu Beginn des Kapitels 2.1 Naturschutzgebiete.

 

Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang beschlossen, einen Hinweis in das Gebot C Nr. 3 aufzunehmen. Dieser merkt an, dass es aufgrund der klimatischen Veränderungen zum Wandel der Definition bodenständiger Baumarten kommen kann, was auf Grundlage einer fachbehördlichen Einschätzung eine Anpassung des Gebotes erfordert.

 

Gebote in geschützten Landschaftsbestandteilen

Analog zur Ergänzung des Hinweises unter dem Gebot Nr. 3 in Naturschutzgebieten erfolgte die Ergänzung für das Gebot Nr. 5 in geschützten Landschaftsbestandteilen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Maßnahmen des Landschaftsplans sollen – soweit private Flächen betroffen sind – ausschließlich im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen umgesetzt werden.

 

Eine Kostenbetrachtung ist vor dem Hintergrund freiwilliger Vertragsabschlüsse wenig sinnvoll. Mögliche Angebote und Verträge können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in den jährlich aufzustellenden Budgetrahmen aktuell Berücksichtigung finden.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 der Kreisordnung der Kreistag.

 

Anlagen:

 

Anlage A (nicht öffentlich):     Stellungnahmen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

Anlage B:                                Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

Anlage C:                                Geänderte Fassung des Landschaftsplans in Text und Karte