Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf beigefügte „II. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ (Anlage) wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter anderem aus speziellen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.
Damit eine kostendeckende Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifes notwendig.
Der zurzeit geltende Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 19.06.2013 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 25.03.2015, in Kraft getreten am 01.05.2015, enthält Gebührensätze, die zum Teil nicht mehr aktuell sind und folgender Änderungen (fettgedruckt) bedürfen:
Tarifstelle 1 „Schriftliche
Auskünfte / sonstige Leistungen der Verwaltung“
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Gebührentarif |
|
alt |
neu |
|
Die Gebühr beträgt für jede
angefangene Viertelstunde eines Bediensteten
(Beamter/Beschäftigter) |
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-
des höheren
Dienstes |
21,35 € |
21,85 € |
-
des gehobenen
Dienstes |
15,20 € |
15,50 € |
-
des mittleren
Dienstes |
11,10 € |
11,20 € |
Die Höhe der Kosten eines Arbeitsplatzes (APL) beeinflusst
im Wesentlichen die Kalkulation der Gebührensätze. Als Grundlage für die
Überprüfung und Anpassung der Gebührensätze dient daher u. a. der Bericht der
KGSt Köln vom 30.11.2015 „Kosten eines Arbeitsplatzes 16/2015 (Stand
2015/2016)“. Danach ergibt sich folgende
Neuberechnung, die zu einer angemessenen und vertretbaren Gebührenerhöhung von
0,10 € (0,9 %) bis 0,50 € (2,3 %) führt:
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Beamte/Beschäftigte |
||
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A
7/E 6 |
A
11/E 10 |
A
15/E 15 |
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|
|
€ |
€ |
€ |
Personalkosten
|
Beamte |
58.100 |
82.800 |
125.000 |
|
(aus
Anlage 9.1, S. 24/25 KGSt-Bericht) |
Beschäftigte |
47.700 |
69.500 |
96.800 |
|
+
Sachkostenpauschale Büroarbeitsplatz |
pauschal |
9.700 |
9.700 |
9.700 |
|
+
Gemeinkosten / Büroarbeitsplatz |
Beamte |
11.620 |
16.560 |
25.000 |
|
(20 % der Personalkosten) |
Beschäftigte |
9.540 |
13.900 |
19.360 |
|
= Kosten APL pro Jahr |
|
Beamte |
79.420 |
109.060 |
159.700 |
|
|
Beschäftigte |
66.940 |
93.100 |
125.860 |
Kosten APL pro Stunde |
bei |
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|
|
1.671 |
Std./Jahr |
Beamte |
47,53 |
65,27 |
95,57 |
1.590 |
Std./Jahr |
Beschäftigte |
42,10 |
58,55 |
79,16 |
|
|
durchschnittlich: |
44,81 |
61,91 |
87,36 |
Gebührensätze je angefangene 1/4-Stunde |
11,20 |
15,50 |
21,85 |
Tarifstelle 8 „Schule und
Bildung“
|
Gebührentarif |
|
alt |
neu |
|
8.1 Erstellung
von Zeugniszweitschriften |
5,00 € |
10,00 € |
8.2 Erstellung
von Schulbescheinigungen nach
Verlassen der Schule |
2,50 € |
5,00 € |
Die Gebührentarife wurden im Jahr 2000 aufgenommen und sind seither unverändert geblieben. Unter Berücksichtigung des tatsächlich anfallenden Zeitaufwandes (von bis zu 30 Minuten je Einzelfall) für die o. g. Dienstleistungen sowie der in den vergangenen Jahren konstant gestiegenen Kosten eines Arbeitsplatzes (vgl. Tarifstelle 1) wird eine Gebührenverdopplung in diesem Fall für angemessen und dringend erforderlich gehalten, um annähernd eine Kostendeckung zu erzielen.
Tarifstelle 16 „Verwaltungsgebühren
für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW)
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Gebührentarif |
|
alt |
neu |
|
Einmalige Verwaltungsgebühr für die
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, sonstige
Genehmigungen der
Straßenbaubehörde in anbaurechtlichen Angelegenheiten
bei Kreisstraßen, z. B. gemäß § 25 Abs. 4 StrWG NRW |
20,00 € – 250,00 € |
25,00 € - 250,00 € |
- und zwar
bei baulichen Anlagen
für jede angefangene 500 € Rohbausumme |
0,50 € |
0,50 € |
- mindestens jedoch |
20,00 € |
25,00 € |
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Kostendeckung ist nunmehr nach
über 20 Jahren eine Anpassung der Mindestgebühr von 20,00 € um 25 % auf 25,00 €
erforderlich. Des Weiteren erscheint es sinnvoll, die Tarifstelle begrifflich
zu spezifizieren durch den Zusatz „Einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung
einer Sondernutzungserlaubnis“ sowie die Konjunktion „und“ durch „oder“ zu
ersetzen.
II. Lösung
Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage „II. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ angepasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld inklusive des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus. Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem Gebührenaufkommen kompensiert.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages. Der Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 f) KrO NRW zuständig.
Anlagen:
II. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld