Betreff
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-0516
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „II. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ (Anlage) wird beschlossen.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter anderem aus speziellen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.

 

Damit eine kostendeckende Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifes notwendig.

 

Der zurzeit geltende Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 19.06.2013 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 25.03.2015, in Kraft getreten am 01.05.2015, enthält Gebührensätze, die zum Teil nicht mehr aktuell sind und folgender Änderungen (fettgedruckt) bedürfen:

 

Tarifstelle 1 „Schriftliche Auskünfte / sonstige Leistungen der Verwaltung“

 

 

Gebührentarif

alt

neu

Die Gebühr beträgt für jede angefangene Viertelstunde

eines Bediensteten (Beamter/Beschäftigter)

 

 

-       des höheren Dienstes

21,35 €

21,85 €

-       des gehobenen Dienstes

15,20 €

15,50 €

-       des mittleren Dienstes

11,10 €

11,20 €

 

Die Höhe der Kosten eines Arbeitsplatzes (APL) beeinflusst im Wesentlichen die Kalkulation der Gebührensätze. Als Grundlage für die Überprüfung und Anpassung der Gebührensätze dient daher u. a. der Bericht der KGSt Köln vom 30.11.2015 „Kosten eines Arbeitsplatzes 16/2015 (Stand 2015/2016)“. Danach ergibt sich folgende Neuberechnung, die zu einer angemessenen und vertretbaren Gebührenerhöhung von 0,10 € (0,9 %) bis 0,50 € (2,3 %) führt:

 

 

 

 

Beamte/Beschäftigte

 

 

 

A 7/E 6

A 11/E 10

A 15/E 15

 

 

 

Personalkosten

Beamte

58.100

82.800

125.000

(aus Anlage 9.1, S. 24/25 KGSt-Bericht)

Beschäftigte

47.700

69.500

96.800

+ Sachkostenpauschale Büroarbeitsplatz

pauschal

9.700

9.700

9.700

+ Gemeinkosten / Büroarbeitsplatz

Beamte

11.620

16.560

25.000

   (20 % der Personalkosten)

Beschäftigte

9.540

13.900

19.360

= Kosten APL pro Jahr

 

Beamte

79.420

109.060

159.700

 

 

Beschäftigte

66.940

93.100

125.860

Kosten APL pro Stunde

bei

 

 

 

1.671

Std./Jahr

Beamte

47,53

65,27

95,57

1.590

Std./Jahr

Beschäftigte

42,10

58,55

79,16

 

 

durchschnittlich:

44,81

61,91

87,36

Gebührensätze je angefangene 1/4-Stunde
lt. Neuberechnung (gerundet)

11,20

15,50

21,85


Tarifstelle 8 „Schule und Bildung“

 

 

Gebührentarif

alt

neu

8.1        Erstellung von Zeugniszweitschriften

5,00 €

10,00 €

8.2        Erstellung von Schulbescheinigungen

            nach Verlassen der Schule        

2,50 €

  5,00 €

                              

Die Gebührentarife wurden im Jahr 2000 aufgenommen und sind seither unverändert geblieben. Unter Berücksichtigung des tatsächlich anfallenden Zeitaufwandes (von bis zu 30 Minuten je Einzelfall) für die o. g. Dienstleistungen sowie der in den vergangenen Jahren konstant gestiegenen Kosten eines Arbeitsplatzes (vgl. Tarifstelle 1) wird eine Gebührenverdopplung in diesem Fall für angemessen und dringend erforderlich gehalten, um annähernd eine Kostendeckung zu erzielen.

 

Tarifstelle 16 „Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)

 

 

Gebührentarif

alt

neu

Einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung

einer Sondernutzungserlaubnis,

sonstige Genehmigungen und oder Amtshandlungen

der Straßenbaubehörde in anbaurechtlichen

Angelegenheiten bei Kreisstraßen,

z. B. gemäß § 25 Abs. 4 StrWG NRW    

20,00 € – 250,00 €

25,00 € - 250,00 €

- und zwar bei baulichen Anlagen

  für jede angefangene 500 € Rohbausumme       

  0,50 €

  0,50 €

- mindestens jedoch

20,00 €

25,00 €

    

Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Kostendeckung ist nunmehr nach über 20 Jahren eine Anpassung der Mindestgebühr von 20,00 € um 25 % auf 25,00 € erforderlich. Des Weiteren erscheint es sinnvoll, die Tarifstelle begrifflich zu spezifizieren durch den Zusatz „Einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis“ sowie die Konjunktion „und“ durch „oder“ zu ersetzen.

II.  Lösung

 

Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage  „II. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ angepasst.

 

III. Alternativen

 

Keine.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld inklusive des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus. Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem Gebührenaufkommen kompensiert.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages. Der Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 f) KrO NRW zuständig.

 

 

Anlagen:

 

II. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld