Betreff
Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
Vorlage
SV-9-0558
Aktenzeichen
10
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügten Vereinbarung zur Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) zwischen dem Kreis Steinfurt, dem Kreis Borken, dem Kreis Coesfeld, dem Kreis Warendorf sowie den Städten Hamm und Münster wird zugestimmt.

Begründung:

 

I./II.  Problem/Lösung

 

Das Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2016 (EA-Gesetz NRW) wurde am 13.05.2016 (GV.NRW. S. 234) bekannt gemacht. Es ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Gem. § 2 Abs. 1 EA-Gesetz NRW wird die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners durch die Bezirksregierung Detmold wahrgenommen. Damit wurde die dezentrale Struktur mit 21 Einheitlichen Ansprechpartnern in NRW aufgelöst und durch einen zentralen Einheitlichen Ansprechpartner, verortet bei der Bezirksregierung Detmold, ersetzt.

 

Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Städte Hamm und Münster hatten die Aufgabe zwecks Verwaltungsvereinfachung und Kostenreduzierung im Rahmen einer Delegation zunächst auf den Kreis Warendorf übertragen. Durch die Änderungsvereinbarung vom 29.12.2014 übernahm der Kreis Steinfurt die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners für die Beteiligten.

 

Aufgrund der Gesetzesänderung ist die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung hinfällig geworden und muss aufgehoben werden. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie die zusätzliche Vereinbarung von 2009 sind der Sitzungsvorlage SV-8-0030 als Anlagen beigefügt. Die Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von 2014 ist der Sitzungsvorlage SV-9-0106 beigefügt.

 

 

III. Alternativen

 

Entfällt.

 

 

III.    Auswirkungen/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Der jährliche Anteil an den Aufwendungen von zuletzt 574,95 EUR entfällt.

 

 

IV.   Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig für die Entscheidung über öffentlich – rechtliche Vereinbarungen ist nach § 26 Abs. 1 Kreisordnung NW der Kreistag.

Anlage:

  • Anlage zur SV-9-0558