Betreff
Brecheranlage Dülmen Rödder - Antrag auf Verlängerung der Betriebserlaubnis
Vorlage
SV-9-0567
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Ohne

 

 

Die Entscheidung der Unteren Landschaftsbehörde wird sich am Beratungsergebnis orientieren.

Begründung:

 

 

Mit Antrag vom 02.06.2016 hat die Firma Remex Coesfeld Gesellschaft für Baustoffaufbereitung mbH die Verlängerung der Betriebserlaubnis der am Standort Rödder (s. Anlage 1) befindlichen Brecheranlage beantragt. Gegenstand des Erlaubnisverfahrens nach § 16 BImSchG ist ausschließlich die Verlängerung der Genehmigung vom 11.09.1996 um 5 Jahre bis zum 31.12.2021. Bauliche Änderungen am Standort sind nicht vorgesehen.

Nach den Angaben im Antrag wird mit dieser Maßnahme auch das Ziel verfolgt, die Verfüllung der Tongrube 2 zu beschleunigen, deren Verfüllung gemäß Genehmigung bis 2029 zulässig wäre, die aber bei vorgeschalteter Aufbereitung von Erdbau-/ Baustoffen durch die Brecheranlage bis 2021 erreicht werden könnte, so dass dann auch die Rekultivierung bereits früher umgesetzt werden könnte.

Der Standort der Brecheranlage liegt im Bereich des Rekultivierungsgeländes der Tongrube 1 sowie im Planbereich der geplanten und im Genehmigungsverfahren befindlichen  Deponie Rödder. Für die Errichtung von baulichen Anlagen besteht nach dem Landschaftsplan Buldern ein Bauverbot, so dass die Genehmigungsfähigkeit der Deponie wegen eines entgegenstehenden Belangs nicht gegeben ist. Seitens der Verwaltung wird erwartet, dass im Falle einer Ablehnung des Deponieantrages der Antragsteller den Klageweg beschreiten wird.

Im laufenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren für den Weiterbetrieb der Brecheranlage hat die Stadt Dülmen unter Hinweis auf die Ziele des Landschaftsplanes und den dort für das Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Schutzzwecken  ihr Einvernehmen versagt (Anlage 2).

Für die Untere Landschaftsbehörde ergibt sich nachfolgendes Bild:

Landschaftsplan:

Der Landschaftsplan  hat für das Gebiet ein Landschaftsschutzgebiet mit nachfolgenden Zielen und Schutzzwecken festgesetzt:

-          Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente

-          Wegen der Vielfalt und Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes

-          Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes

-          Wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung

-          Zum Schutz und zur Pufferung der eingeschlossenen und angrenzenden Naturschutzgebiete

-          Wegen der Bedeutung für den Biotopverbund, insbesondere der Kern- und Verbindungsflächen des landesweiten Biotopverbundes

-          Zur Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter

-          Insbesondere zur Sicherung der schutzwürdigen Böden.

Die derzeitige Nutzung des näheren Umfeldes der Brecheranlage  ist

-          Die Tongrube 1, die in den nächsten Jahren gemäß Planfeststellung/ -genehmigung vom 31.08.1990, 26.03.1996 und 12.05.2009 zu rekultivieren ist.

-          Die Tongrube 2, die noch bis 2029 verfüllt werden kann: Rekultivierungsziel ist hier eine Sukzessionsfläche mit  wechselfeuchten Biotopen (Planfeststellung/ -ge-nehmigung vom 31.08.1990 und 09.01.2004.

-          Die Tongrube 3 ist weitestgehend verfüllt und wird sukzessive rekultiviert. (Planfeststellung/ -genehmigung vom 18.10.1999 und 28.10.2002)

-          Die Tongrube 4 befindet sich in der Austonungsphase mit dem Ziel der Entwicklung eines Gewässers (Planfeststellung vom 18.10.1999)

-          Die Rekultivierung der Tongrube 1 ist gemäß Plangenehmigung vom 12.05.2009 nach Abschluss der Verfüllung zu aktualisieren und umzusetzen.

-          Auf Grund der Ankündigung des Antragstellers für das Deponievorhaben im Falle der Versagung den Klageweg zu beschreiten, wird von einer kurzfristigen Umsetzung der gesamten Rekultivierung der Tongrube 1 nicht ausgegangen.

 

Ziel der naturfachlichen und  letztendlich landschaftsprägenden Maßnahmen ist die Entwicklung einer strukturreichen Biotoplandschaft mit wechselfeuchten Standorten, um insbesondere der Amphibienwelt und sonstigen bedrohten Arten einen Lebensraum und ein Verbindungselement (Wanderungskorridor) zwischen der Kleuterbach Niederung um Schloss Buldern und den westlich gelegenen Naturschutzbereichen zu eröffnen.

Nach den Regularien des Landschaftsplanes besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme für Projekte, die nach dem Bauplanungsrecht nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 4 Nr. 6 BauGB zu bewerten sind, aussprechen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und der jeweilige Schutzzweck nicht entgegensteht.

Mit Blick auf die schlichte Verlängerung des Betriebes einer vorhandenen Anlage, der klaren zeitlichen Befristung und die in Aussicht stehende frühere Umsetzung der Landschaftsplanziele wird hinsichtlich eines möglichen Ausnahmetatbestandes um einen Meinungsaustausch gebeten.

 

Anlagen:

 

 

 

Beschreibung des Vorhabens (Auszug aus den Antragsunterlagen nach § 16 BimSchG)

 

Beschlussvorlage der Stadt Dülmen