Beschlussvorschlag:
Ohne
Die Entscheidung der Unteren Landschaftsbehörde wird sich am Beratungsergebnis orientieren.
Begründung:
Mit Antrag vom 02.06.2016
hat die Firma Remex Coesfeld Gesellschaft für Baustoffaufbereitung mbH die
Verlängerung der Betriebserlaubnis der am Standort Rödder (s. Anlage 1)
befindlichen Brecheranlage beantragt. Gegenstand des Erlaubnisverfahrens nach §
16 BImSchG ist ausschließlich die Verlängerung der Genehmigung vom 11.09.1996
um 5 Jahre bis zum 31.12.2021. Bauliche Änderungen am Standort sind nicht
vorgesehen.
Nach den Angaben im
Antrag wird mit dieser Maßnahme auch das Ziel verfolgt, die Verfüllung der
Tongrube 2 zu beschleunigen, deren Verfüllung gemäß Genehmigung bis 2029 zulässig
wäre, die aber bei vorgeschalteter Aufbereitung von Erdbau-/ Baustoffen durch
die Brecheranlage bis 2021 erreicht werden könnte, so dass dann auch die
Rekultivierung bereits früher umgesetzt werden könnte.
Der Standort der
Brecheranlage liegt im Bereich des Rekultivierungsgeländes der Tongrube 1 sowie
im Planbereich der geplanten und im Genehmigungsverfahren befindlichen Deponie Rödder. Für die Errichtung von
baulichen Anlagen besteht nach dem Landschaftsplan Buldern ein Bauverbot, so
dass die Genehmigungsfähigkeit der Deponie wegen eines entgegenstehenden
Belangs nicht gegeben ist. Seitens der Verwaltung wird erwartet, dass im Falle
einer Ablehnung des Deponieantrages der Antragsteller den Klageweg beschreiten
wird.
Im laufenden immissionsschutzrechtlichen
Verfahren für den Weiterbetrieb der Brecheranlage hat die Stadt Dülmen unter
Hinweis auf die Ziele des Landschaftsplanes und den dort für das
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Schutzzwecken ihr Einvernehmen versagt (Anlage 2).
Für die Untere
Landschaftsbehörde ergibt sich nachfolgendes Bild:
Landschaftsplan:
Der
Landschaftsplan hat für das Gebiet ein
Landschaftsschutzgebiet mit nachfolgenden Zielen und Schutzzwecken festgesetzt:
-
Erhaltung
und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente
-
Wegen
der Vielfalt und Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes
-
Zur
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
-
Wegen
der besonderen Bedeutung für die Erholung
-
Zum
Schutz und zur Pufferung der eingeschlossenen und angrenzenden Naturschutzgebiete
-
Wegen
der Bedeutung für den Biotopverbund, insbesondere der Kern- und Verbindungsflächen
des landesweiten Biotopverbundes
-
Zur
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
-
Insbesondere
zur Sicherung der schutzwürdigen Böden.
Die derzeitige
Nutzung des näheren Umfeldes der Brecheranlage
ist
-
Die
Tongrube 1, die in den nächsten Jahren gemäß Planfeststellung/ -genehmigung vom
31.08.1990, 26.03.1996 und 12.05.2009 zu rekultivieren ist.
-
Die
Tongrube 2, die noch bis 2029 verfüllt werden kann: Rekultivierungsziel ist
hier eine Sukzessionsfläche mit wechselfeuchten Biotopen (Planfeststellung/
-ge-nehmigung vom 31.08.1990 und 09.01.2004.
-
Die
Tongrube 3 ist weitestgehend verfüllt und wird sukzessive rekultiviert.
(Planfeststellung/ -genehmigung vom 18.10.1999 und 28.10.2002)
-
Die
Tongrube 4 befindet sich in der Austonungsphase mit dem Ziel der Entwicklung
eines Gewässers (Planfeststellung vom 18.10.1999)
-
Die
Rekultivierung der Tongrube 1 ist gemäß Plangenehmigung vom 12.05.2009 nach
Abschluss der Verfüllung zu aktualisieren und umzusetzen.
-
Auf
Grund der Ankündigung des Antragstellers für das Deponievorhaben im Falle der
Versagung den Klageweg zu beschreiten, wird von einer kurzfristigen Umsetzung
der gesamten Rekultivierung der Tongrube 1 nicht ausgegangen.
Ziel der
naturfachlichen und letztendlich
landschaftsprägenden Maßnahmen ist die Entwicklung einer strukturreichen Biotoplandschaft
mit wechselfeuchten Standorten, um insbesondere der Amphibienwelt und sonstigen
bedrohten Arten einen Lebensraum und ein Verbindungselement
(Wanderungskorridor) zwischen der Kleuterbach Niederung um Schloss Buldern und
den westlich gelegenen Naturschutzbereichen zu eröffnen.
Nach den Regularien
des Landschaftsplanes besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme für Projekte, die
nach dem Bauplanungsrecht nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 4 Nr. 6
BauGB zu bewerten sind, aussprechen, wenn das Vorhaben nach Standort und
Gestaltung der Landschaft angepasst wird und der jeweilige Schutzzweck nicht
entgegensteht.
Mit Blick auf die schlichte Verlängerung des Betriebes einer vorhandenen Anlage, der klaren zeitlichen Befristung und die in Aussicht stehende frühere Umsetzung der Landschaftsplanziele wird hinsichtlich eines möglichen Ausnahmetatbestandes um einen Meinungsaustausch gebeten.
Anlagen:
Beschreibung des Vorhabens (Auszug aus den Antragsunterlagen nach § 16 BimSchG)
Beschlussvorlage der Stadt Dülmen