Beschlussvorschlag:
- ohne -
Begründung:
In der
letzten Sitzung des Beirates wurde die Beratung der Windkraftplanung der Gemeinde
Ascheberg vertagt. In der Zwischenzeit hat die untere Landschaftsbehörde ihre
Stellungnahme im Rahmen des Bauleitplan-Verfahrens fristgerecht abgegeben.
Mittlerweile sind mehrere Kommunalplanungen und Genehmigungsanträge für
Windkraftanlagen eingegangen, so dass es sinnvoll erscheint, einen
Gesamtüberblick über den Stand der Windkraftplanungen im Kreisgebiet zu geben.
Angeschoben durch
die öffentliche Diskussion über eine grundsätzliche Umorientierung der
Energieversorgung („Energiewende“) wurden auch in Nordrhein-Westfalen die
Genehmigungsvoraussetzungen für Windkraftanlagen geändert. Hier ist
insbesondere der neue Windenergie-Erlass zu nennen.
Erlass für die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
(Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015 – gemeinsamer Runderlass des MKULNV, des
MBWSV und der Staatskanzlei
Gegenüber dem
Vorgänger-Erlass wurde als wesentliche Änderung der Ausgleich für den Eingriff
in das Landschaftsbild über einen einfachen Berechnungsschlüssel zur Zahlung
von Ersatzgeld ermöglicht. Es wurde jedoch auch die aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet
und z. B. die kumulierende Betrachtung bei Betroffenheit geschützter Arten
durch mehrere Windkraftplanungen verankert.
Die untere
Landschaftsbehörde ist sowohl auf der Planungsebene der Gemeinde, bei der Aufstellung
der Flächennutzungspläne, als auch im eigentlichen Genehmigungsverfahren
beteiligt. Auf der Planungsebene liegt für die ULB der Schwerpunkt bei der
Beurteilung des Landschaftsbildes, der Eignung für die Freizeit- und
Erholungsnutzung unter Berücksichtigung der Aussagen des Landschaftsplans, aber
auch schon bei allgemein biologischen oder naturfachlichen Kriterien. Diese
letzte Kategorie steht bei den konkreten Genehmigungsverfahren im Mittelpunkt.
Hier gilt es vor allem, die sehr strikten europäischen Artenschutzregeln zu
beachten.
Zur
Vereinheitlichung der Beurteilung hat das Land Nordrhein-Westfalen den Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes“ herausgegeben und per Runderlass in
Kraft gesetzt.
Leitfaden „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom
12.11.2013 – Hrsg. MKULNV (LANUV)
Lässt sich eine
mögliche Gefährdung geschützter Arten durch den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen
nicht ausschließen, kann das Projekt dennoch genehmigungsfähig sein, wenn entsprechende
Maßnahmen vor dem Eingriff umgesetzt werden. Diese sog. vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality-measures, übers.
Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der
ökologischen Funktion)
stellen eine
Besonderheit des europäischen Artenschutzrechts dar, die in der deutschen Eingriffsregelung
bisher nicht bekannt war. CEF-Maßnahmen müssen vor Inbetriebnahme des beeinträchtigenden
Projektes ihre Wirksamkeit erweisen. Bei Anlage von Kleingewässern oder
Anpflanzungen kann also nicht direkt nach Fertigstellung die Anlage in Betrieb
gehen, sondern unter Umständen erst deutlich später. Die Regularien für diese
kritische Phase bei der Anlagengenehmigung wurden in NRW in einem gesonderten
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ festgelegt, der von der ULB
ebenfalls anzuwenden ist.
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“
für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2013 – Forschungsprojekt-Schlussbericht – Hrsg.
MKULNV
Die elf Städte
und Gemeinden im Kreis Coesfeld haben sich alle mit der Windkraftplanung befasst,
wobei nicht alle ihren Flächennutzungsplan anpassen. Werden keine
Windkonzentrationszonen im FNP ausgewiesen, hat dies zur Folge, dass Windräder
nach Baurecht im gesamten Außenbereich der Gemeinde privilegiert zulässig sind.
In einigen Gemeinden bestehen rechtskräftige Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne
für die Windkraftnutzung. Diese weisen jedoch alle eine Höhenbegrenzung von 100
m auf, wodurch die heute regelmäßig beantragte Kategorie von Windrädern mit
über 200 m Gesamthöhe bei etwa 3 Megawatt Leistung unzulässig sind. Es ist
davon auszugehen, dass einige dieser Alt-Pläne im Falle einer gerichtlichen
Überprüfung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der heutigen Rechtsprechung (harte
und weiche Tabu-Kriterien; Pflicht der Windkraftnutzung substanziell Raum zu
geben) nicht standhalten würden.
Viele
Windkonzentrationszonen liegen ganz oder teilweise innerhalb von
Landschaftsschutzgebieten, in denen ein generelles Bauverbot gilt. Der
Windenergie-Erlass macht deutlich, dass Landschaftsschutz-Bauverbote die
Errichtung von Windkraftanlagen nicht grundsätzlich ausschließen, sondern dass
hier regelmäßig Befreiungen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses (§ 67 BNatSchG) erteilt werden können.
Die
Landschaftsschutzgebiete im Kreis Coesfeld sind durch Landschaftspläne festgesetzt,
die wegen ihres unterschiedlichen Alters voneinander abweichende Regelungen zum
Bauen in Landschaftsschutzgebieten enthalten.
Der erste
Landschaftsplan des Kreises Coesfeld
LP 1 Coesfelder Heide-Flamschen
(16.08.2004)
(Datum jeweils
Rechtskraft der letzten Änderung)
enthält keinerlei
Aussagen zum Thema Windkraft.
Die
Landschaftspläne
LP 2 Merfelder Bruch-Borkenberge
(18.07.2005)
LP 3 Olfen-Seppenrade (18.05.2005)
LP 4 Norkirchen-Herbern (21.10.2002)
LP 5 Rorup (25.10.2004)
LP 6 Rosendahl (25.10.2004)
gehen textlich
auf die zu erwartenden Konkurrenzplanungen ein:
Bei Wind-Vorrangzonen innerhalb von
Landschaftsschutzgebieten wurde die Verträglichkeit der Belange überprüft und
für die in den Bauleitplänen festgelegten Flächen- und Höhenbegrenzungen
festgestellt. Einem konkreten Bauantrag wird der Landschaftsschutz hier in der
Regel nicht entgegengehalten.
Diese Aussage
betraf die Windräder der damaligen Kategorie von ca. 100 m Gesamthöhe. Für die
heutige Kategorie 200 m bis 300 m Gesamthöhe ist die Aussage insofern
zweifelhaft.
Der
Landschaftsplan
LP 7 Baumberge-Süd (15.05.2007)
enthält eine Ausnahmeregelung
für die Windkraftnutzung:
Die untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag
eine Ausnahme (…) für Maßnahmen nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 5
[Windkraft] (…), wenn sie nach Standort
und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, und der jeweilige Schutzzweck
und andere Darstellungen des Landschaftsplanes nicht entgegenstehen.
Die aktuell
erstellten neuen Landschaftspläne
LP 8 Baumberge Nord (15.10.2015)
LP 9 Buldern (16.06.2016)
LP 10 Lüdinghausen (Rechtskraft
erwartet in 2016)
LP 11 Davensberg-Senden (Rechtskraft
erwartet in 2017)
enthalten eine
Unberührtheitsklausel, die an die Bauleitplanung der Gemeinden anknüpft:
Vom
Bauverbot unberührt bleiben:
(…) die Errichtung von
Windenergieanlagen einschließlich der hierfür erforderlichen Neben- und
Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Konzentrationszonen gem. Flächennutzungsplan.
Hier wird aus
Praktikabilitätsgründen die Möglichkeit des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz aufgegriffen,
wonach der Landschaftsplan mit seinen
Festsetzungen bei Rechtskraft des Bebauungsplanes zurückweicht, wenn der Träger
der Landschaftsplanung bei Aufstellung des Flächennutzungsplanes nicht
widersprochen hat. Im Entwurf des neuen Landes-Naturschutzgesetzes greift diese
Regelung auch ohne nachfolgenden Bebauungsplan. Verzichtet jedoch die Gemeinde
auf die Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan, greift die
Regelung ins Leere, d. h. das Bauverbot besteht fort.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über den Stand der Planungen
in den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld.
|
Flächennutzungsplan
(FNP) |
Konzentrationszonen für
die Windkraft-Nutzung im FNP |
Projekte Anzahl
Windräder x Leistung |
Anmerkung |
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Ascheberg |
rechtskr. FNP mit Höhenbegrenzung 100m; neu-FNP
in Aufstellung |
1 Holthoff 2 südöstl. Ascheberg 3 Forsthövel 4 Nordick |
5 x 2,5 MW
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Billerbeck |
rechtskr. FNP mit Höhenbegrenzung 100m; neu-FNP
in Aufstellung |
1 Steinfurter Aa 2 Kentrup 3 Riesauer Berg 4 Hastehausen |
2 x 3 MW 3 x 3,05 MW 2 x 3 MW Repowering |
|
Coesfeld |
rechtskr. FNP mit Höhenbegrenzung 100m; neu-FNP
in Aufstellung |
1 Letter Görd 2 Letter Bruch, Goxel 3 Stevede 4 Flamschen 5 Harle 6 Lette 7 Sirksfeld |
7 x 3 MW 19 x 3 MW 4 x 3 MW |
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Dülmen |
rechtskr. FNP mit Höhenbegrenzung 100m |
(Merfeld, privilegiert) |
1 x 0,8 MW |
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Havixbeck |
rechtskr. FNP mit Höhenbegrenzung 100m; neu-FNP
in Aufstellung |
1 Natrup 2 Herkentrup
(Walingen) 3 Poppenbeck |
2 x 3 MW |
KT: Aufhebung Bauverbot abgelehnt |
Lüdinghausen |
rechtskr. FNP mit Höhenbegrenzung 100m; neu-FNP
in Aufstellung |
1 Aldenhövel |
3 x 3,3 MW |
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Nordkirchen |
rechtskr. FNP mit Höhenbegrenzung 100m; neu-FNP
in Aufstellung |
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Nottuln |
rechtskr. FNP mit Höhenbegrenzung 100m |
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Olfen |
alt-FNP aufgehoben, neu-FNP in Aufstellung |
1 Mun.-Depot 2 Rechede |
2 x 3,05 MW |
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Rosendahl |
alt-FNP aufgehoben, neu-FNP-Aufstellungs-verfahren ruht zz. |
1 Holtwicker Mark 2 Midlich 3 Bergkamp 4 Höpingen |
4 x 3,3 MW 3 x 3 MW 2 x 3,3 MW 3 x 3 MW |
KT: Aufhebung Bauverbot in geplanten Windvorrangzonen
gem. FNP-Entwurf im Bau |
Senden |
rechtskr. FNP mit Höhenbegrenzung 100m; neu-FNP
in Aufstellung |
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Stand: 04.08.2016