Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt den Beschlussvorschlägen der unteren Landschaftsbehörde zu den von privat Betroffenen und von Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu.

 

Begründung:

 

I. – III. Problem / Lösung / Alternativen

 

Am 14. Dezember 2011 wurde die Aufstellung des Landschaftsplans Davensberg-Senden vom Kreistag des Kreises Coesfeld beschlossen.

 

Am 13. November 2013 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b Landschaftsgesetz in Ottmarsbocholt, die von zahlreichen Bürgern zur Unterrichtung und Erörterung von Fragen genutzt wurde.

In der Zeit vom 31. August bis zum 02. Oktober 2015 wurde die öffentliche Auslegung gemäß § 27c LG durchgeführt. Parallel dazu wurden nach § 27a Abs. 2 LG die Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Stellungnahmen bis zum 16. Oktober 2015 bei der unteren Landschaftsbehörde eingegangen sein mussten, sofern kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde.

 

Der Entwurf des Landschaftsplans Davensberg-Senden lag in der Kreisverwaltung und darüber hinaus in den Gemeindeverwaltungen Senden und Ascheberg aus. Während dieser Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zusätzlich konnten der Entwurf des Landschaftsplans im Internet eingesehen und Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.

Darüber hinaus waren Mitarbeiter der unteren Landschaftsbehörde einen Tag vor Ort in der Gemeindeverwaltung Senden.

 

Das Plangebiet ist geprägt durch intensive Landbewirtschaftung. Die Kulturlandschaft, deren Erhalt und Entwicklung das Landschaftsgesetz gebietet, unterliegt widerstrebenden Nutzungsinteressen. Die alleinige Betrachtung der Naturschutz- und Erholungsfunktion ist dabei eher die Sichtweise des Städters. Aus Sicht des Landbewirtschafters ist dieselbe Kulturlandschaft vor allem auch ein Produktionsraum. Jede aus Naturschutzsicht sinnvolle und wünschenswerte Nutzungsbeschränkung hat Produktions- und damit Einkommensverluste zur Folge. Dies wird in vielen Einwendungen von Betroffenen deutlich.

 

Zur Darstellung der Einwendungen und des planerischen Umgangs mit den Betroffenheiten wurde das umfangreiche Material in folgender Weise zusammengestellt:

 

1.    Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der öffentlichen Auslegung

 

2.    Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

3.    Einwendungen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

(Anlage A1 - fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken,

 Anlage A2 - nicht fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken)

 

4.    Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

(Anlage B1 - fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken,

 Anlage B2 - nicht fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken)

 

5.    Geänderte Fassung des Landschaftsplans in Text und Karte (Anlage C)

 

1.         Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der öffentlichen Auslegung

 

Es werden die wesentlichen Einwendungen der privat Betroffenen und der Träger öffentlicher Belange zusammenfassend dargestellt.

 

Auch wenn bei verfristet vorgebrachten Anregungen und Bedenken keine Pflicht zur Prüfung und Ergebnismitteilung besteht, ist die materiellrechtliche Pflicht zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange aber nicht eingeschränkt. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Gewichtung der einzelnen Belange sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind. Aus diesem Grund sind auch den verfristeten Stellungnahmen Verwaltungsvorschläge zugeordnet worden.

 

1.1       Private Einwendungen

 

Insgesamt haben 23 privat Betroffene Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken abgegeben. Hiervon wurden 22 Stellungnahmen fristgerecht (Anlage A1) und eine nicht fristgerecht (Anlage A2) vorgebracht. Die Beschlussvorschläge zu den einzelnen Einwendungen sind in den Anlagen A1 und A2 zusammengefasst.

 

1.1.1    Ausweisung von Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen auch in Verbindung mit den forstlichen und jagdlichen Festsetzungen

 

Die Ausweisung als Naturschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil führt nach Aussage einzelner Einwender zu einer Wertminderung der Grundstücke (verminderte Pachtpreise, schlechtere Beleihungsmöglichkeiten etc.). Die nicht mehr unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Flächen z. B. durch die Verbote, Drainagen neu anzulegen, Flächen aufzufüllen etc. wird als Einschränkung der persönlichen und betriebswirtschaftlichen Freiheit gesehen.

 

Bezüglich der Waldflächen wird das Umwandlungsverbot von Laub- in Nadelwald abgelehnt, da forstwirtschaftliche Gründe eine Anpflanzung mit Nadelholz notwendig machen können. Die Untersagung des Kahlhiebes auf mehr als 0,3 ha wird als zu streng angesehen.

Das Verbot, Bäume mit Horsten sowie Höhlenbäume zu entnehmen, wird ebenfalls aufgrund der verloren gehenden Nutzflächen abgelehnt.

Im Wesentlichen beziehen sich die genannten Themen auch auf die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen.

 

Einige Landwirte erheben Einwände gegen das in allen Schutzgebieten bestehende Verbot, Drainagen und Gräben neu anzulegen. Hierdurch wird eine Einschränkung der Bewirtschaftung – besonders bei sich verändernden Bodenverhältnissen – gesehen. Die untere Landschaftsbehörde sieht diese Einschränkung als nicht erheblich an. Der vorhandene Zustand der Flächenentwässerung wird mit dem Landschaftsplan in den Schutzgebieten festgeschrieben. Bestehende Anlagen können weiter genutzt und unterhalten werden. Nur durch den Betrieb der vorhandenen Entwässerungsanlagen sind die zurzeit erzielten Produktionserträge möglich. In Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen kann eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG i.V.m. § 69 Abs. 1 LG beantragt werden. In Landschaftsschutzgebieten ist die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot möglich.

 

Eine Wertminderung von Flächen in Schutzgebieten bezieht sich immer auf das Bestehen zahlreicher und in die Arbeitsweise eingreifender Verbote. Im Landschaftsplan werden jedoch keine solchen Verbote (wie z. B. ein Düngeverbot) geregelt, sodass nur die derzeit bestehende Nutzung festgeschrieben wird. Die in vielen Stellungnahmen kritisierten Festsetzungen bleiben daher bestehen.

Eine Begründung für die einzelnen Themenbereiche ist den Beschlussvorschlägen zu entnehmen.

 

1.1.2    Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten

 

Die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete richtet sich überwiegend nach den Vorgaben des Regionalplans sowie des Biotopkatasters und des landesweiten Biotopverbundes. Die unterschiedliche Maßstäblichkeit der kartographischen Darstellungen und der räumlich-fachlich auf Konkretisierung angelegte Verbindlichkeitsanspruch von Regionalplanung und Biotopkataster bedingen im Rahmen der Landschaftsplanung räumliche und fachliche Ausdifferenzierungen unter Berücksichtigung naturräumlicher Gegebenheiten. Zusätzliche Erkenntnisse ergeben sich darüber hinaus aus planfestgestellten oder genehmigten Rekultivierungsauflagen innerhalb des Planungsraums.

Die Übertragung der regionalplanerischen Vorgaben in konkrete Schutzgebietsausweisungen ist zentrales Thema der aktuellen Landschaftsplanung. Der Maßstab des Regionalplans kann kleinere Strukturen in der Landschaft nicht berücksichtigen. Diese sollen jedoch bei der Schutzgebietsausweisung genutzt werden, um eindeutig erkennbare Gebietsgrenzen festzulegen. Hierdurch ergeben sich darstellerische Verengungen oder auch Weiterungen zur Kartographie des Regionalplans. Gefordert ist daher eine Orientierung an diesen Darstellungen, jedoch nicht zwingend eine exakte Übernahme der Abgrenzungen. Diese Problematik ist oftmals nicht bekannt, sodass seitens der Einwender von einer Pflicht zur Deckungsgleichheit ausgegangen wird. Die Abweichungen sind zudem meist gering und stets mit den landschaftlichen Strukturen zu begründen. Sie ergeben sich darüber hinaus aus einer Festlegung auf die nächste plausible Grenze. Andernorts bleibt die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete teils auch unter den Vorgaben des Regionalplans.

 

Die landwirtschaftlichen Hoflagen werden (anders als bei Naturschutzgebieten) nicht aus Landschaftsschutzgebieten ausgegrenzt. Dies ist weder erforderlich noch erscheint es sinnvoll. Das landwirtschaftlich privilegierte Bauen und mögliche Nutzungsänderungen im Rahmen des Strukturwandels sind vom allgemeinen Bauverbot ausgenommen. Wie bei allen Bauvorhaben im Außenbereich sind auch im Landschaftsschutzgebiet an erster Stelle die Vorgaben des Baurechts zu beachten. Hinsichtlich nicht landwirtschaftlich privilegierter Bauvorhaben gilt in Landschaftsschutzgebieten die Vorgabe, dass der jeweilige Schutzzweck nicht entgegensteht und entsprechende Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden. In diesem Fall kann die untere Landschaftsbehörde ggf. auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot erteilen. Die Erfüllung der Vorgaben liegt dabei in ihrem Ermessen.

 

Vielfach wird befürchtet, dass durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung weitere Bauerschwernisse in Landschaftsschutzgebieten (und bisweilen auch in der Nähe von Naturschutzgebieten) zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall. Allein die formelle Unterschutzstellung wirkt sich nicht auf die Frage der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in diesem Gebiet beabsichtigtes Vorhaben aus. Durch die mit dem WLV bereits bei der Aufstellung der bisherigen Landschaftspläne gemeinsam erarbeitete Regelung der Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet wurde erreicht, dass das Anforderungsprofil für die landwirtschaftlich privilegierten Bauvorhaben auch aus Sicht der Landwirtschaft weiterhin dem derzeitigen Standard entspricht.

 

Des Weiteren wird befürchtet, dass eventuelle künftige Naturschutzbestrebungen der Europäischen Union in Landschaftsschutzgebieten zu heute noch unbekannten weiteren Auflagen führen könnten. Der Landschaftsplan kann jedoch nicht im spekulativen Vorgriff auf derartige Unwägbarkeiten seinen landschaftsrechtlichen Auftrag zurückstellen. Im Übrigen ist es wenig wahrscheinlich, dass solche europarechtlichen Vorgaben an die förmliche Gebietsfestlegung eines mit eigenen Planungsrechten ausgestatteten Selbstverwaltungsträgers anknüpfen, sondern vielmehr an die natur- und landschaftsschutzfachliche „Wertigkeit“ des jeweiligen Bereichs. Diese aber beurteilt sich losgelöst von der rechtlichen Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets.

 

1.1.3    Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

 

Vielfach wird in der Festsetzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen eine Verpflichtung zur Umsetzung durch den Flächeneigentümer gesehen. Gemäß § 26 Abs. 3 LG wurden die Maßnahmen nicht einzelnen Grundstücksflächen, sondern Festsetzungsräumen zugeordnet. Sie richten sich somit nicht an einen bestimmten Flächeneigentümer. Alle im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen, die privates Eigentum in Anspruch nehmen, werden nur auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit dem Eigentümer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen und Förderprogramme durchgeführt. Dies betrifft auch die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der einzelnen Schutzgebiete. Die Entwicklungsziele richten sich darüber hinaus gemäß § 33 Abs. 1 LG nur an Behörden und nicht an Grundeigentümer oder Nutzungsberechtige.

 

1.2       Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

Es wurden 64 Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Entwurf des Landschaftsplans Davensberg-Senden gebeten, von denen sich 37 geäußert haben. Z. T. wurden mehrere Stellungnahmen je Träger eingereicht. Es wurden 36 Stellungnahmen fristgerecht (Anlage B1) und zwei nicht fristgerecht (Anlage B2) vorgebracht.

Die Beschlussvorschläge zu den einzelnen Stellungnahmen sind in den Anlagen B1 und B2 zusammengefasst.

 

1.2.1    Landwirtschaft

 

Die Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Organisationen spiegeln die privaten Betroffenheiten von Landwirten wider, die bereits unter 1.1 dargelegt wurden. Hervorzuheben ist die Bereitschaft, insbesondere des WLV mit seinen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, den Landschaftsplan fachlich zu diskutieren und zu einem gemeinsam getragenen, erfolgversprechenden Instrument der Landschaftsentwicklung zu machen.

 

1.2.2    Forstwirtschaft

 

Gemäß § 25 LG kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen forstliche Festsetzungen treffen. Das Einvernehmen wurde unter Berücksichtigung zusätzlicher Vorgaben am 15.10.2015 schriftlich erteilt. Die Vorgaben wurden analog zum Landschaftsplan Baumberge-Nord in die textlichen Festsetzungen eingearbeitet.

 

1.2.3    Jagd

 

Die Interessenvertretungen legen Wert darauf, dass die Jagd in Naturschutzgebieten mindestens auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 01.03.1991 Berücksichtigung findet. Dieser Erlass, der nicht unmittelbar privatrechtlich bindend ist, macht Aussagen zur ordnungsgemäßen Jagd in Naturschutzgebieten. Die Anregungen und Bedenken hinsichtlich jagdlicher Regelungen in Schutzgebieten beziehen sich im Wesentlichen auf Beschränkungen jagdlicher Einrichtungen. Die textlichen Festsetzungen beinhalten eine nicht betroffene Tätigkeit für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im weiteren Sinne und machen hierin u. a. Vorgaben zur Anzahl geschlossener Jagdkanzeln. Diese Beschränkungen haben sich in der Vergangenheit als relativ unproblematisch herausgestellt und wurden daher analog zu den bestehenden Landschaftsplänen übernommen. Für den Fall dringend benötigter zusätzlicher Einrichtungen beinhaltet der Landschaftsplan Regelungen, die dies ermöglichen (Erteilung einer Befreiung nach Prüfung des Einzelfalls). Einige zusätzlich angesprochenen Verbote werden durch die Unberührtheitsklausel für die Jagd aufgehoben, sodass sie keine Erschwernis bei der Jagdausübung darstellen. Für das FFH- und Naturschutzgebiet „Davert“ bestehen strengere Vorgaben, die u. a. die Errichtung weiterer Jagdkanzeln verbieten. Auch hier wird jedoch auf die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung hingewiesen.

Mit In-Kraft-Treten des Ökologischen Landesjagdgesetzes am 02.06.2015 ist das jagdliche Einvernehmen durch die untere Jagdbehörde nicht mehr vorgesehen (§ 20 Abs. 1 LJG-NRW). Sie ist jedoch weiterhin als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

 

1.2.4    Gemeinde Nottuln / Gemeinde Ascheberg / Gemeinde Senden

 

Die Gemeinde Nottuln trägt keine Einwände zum Landschaftsplan vor. Sie verweist lediglich auf die Berücksichtigung der Belange der Gemeindewerke. Über die textlichen Festsetzungen bestehen hierzu entsprechende Regelungen.

 

Die Gemeinde Ascheberg verweist auf die Darstellungen der Flächennutzungspläne sowie des Regionalplans Münsterland. Letzterer stellt einige ortsnahe Flächen als allgemeine Siedlungsbereiche oder Gewerbeflächen u. a. für die industrielle Nutzung dar. An den entsprechenden Stellen wurden die Festsetzungs- und Entwicklungsräume zurückgenommen bzw. angepasst.

 

Die Gemeinde Senden verweist auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan im Bereich des Reit- und Fahrvereins Senden e. V. und bittet um vollständige Rücknahme dieser Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet sowie insgesamt dem Landschaftsplan. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist jedoch noch nicht endgültig festgelegt. U. a. aus diesem Grund wird die Fläche nicht aus dem Landschaftsplan ausgespart. Das Landschaftsschutzgebiet wird jedoch in diesem Bereich zurückgenommen, um bauliche Erweiterungen problemlos zu ermöglichen.

 

Darüber hinaus thematisiert die Gemeinde Senden weitere Schutzgebietsausweisungen, die jedoch kein Hindernis für die entsprechende Nutzung bzw. Instandhaltung und Pflege der Flächen darstellen und daher beibehalten werden. Im Bereich um Haus Ruhr wurde der Forderung nachgekommen, da hier eine kulturelle Besonderheit vorliegt.

 

Auch im Rahmen der Windkraftplanung wird um Rücknahme des jeweiligen Landschaftsschutzgebiets gebeten. Die Schutzgebietsausweisungen basieren jedoch auf übergeordneten Vorgaben und dienen dem Schutz der Landschaft und des Landschaftsbildes sowie der naturräumlichen Funktionen. Sie sind daher dringend zu erhalten und können nicht im Vorgriff auf mögliche zukünftige Planungen zurückgenommen werden. Für die Errichtung von Windkraftanlagen trifft der Landschaftsplan eindeutige Festsetzungen, sodass die Aufstellung entsprechender Flächennutzungspläne unter den gegebenen Voraussetzungen ermöglicht werden kann.

 

1.2.5    Versorgungsunternehmen

 

Es wird auf die vorhandenen Versorgungstrassen und deren gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hingewiesen. Durch allgemeine bzw. spezielle Freistellungsmöglichkeiten wird dieses in dem Landschaftsplan berücksichtigt.

 

1.2.6    Wasser- und Bodenverbände

 

Die Verbände fordern die ihnen gesetzlich aufgetragene ordnungsgemäße Unterhaltung der Fließgewässer ein. Durch allgemeine bzw. spezielle Freistellungsmöglichkeiten wird dieses in dem Landschaftsplan berücksichtigt.

 

1.2.7    Handwerkskammer

 

Die Handwerkskammer weist darauf hin, dass sich innerhalb des Landschaftsplangebiets auch in Landschaftsschutzgebieten Betriebe befinden, die zukünftig die Möglichkeit einer baulichen Erweiterung erhalten müssen. Im Landschaftsschutzgebiet kann die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme für diese Vorhaben erteilen, wenn sie nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst sind und der jeweilige Schutzzweck nicht entgegensteht.

 

1.2.8    Verkehrsträger

 

Es wird auf die vorhandenen sowie die geplanten Straßen und Wege und deren gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltungs- und Überwachungsmaßnahmen hingewiesen.

Bei der Landschaftsplanung sollen konkret benannte geplante Baumaßnahmen berücksichtigt werden. Auch diese Belange sind in den Festsetzungen des Landschaftsplans berücksichtigt.

 

Das Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine merkt an, dass eine Überplanung des Dortmund-Ems-Kanals nicht zulässig ist. Eine Überplanung ist jedoch zulässig, sofern die bestimmungsgemäße Nutzung gewährleistet ist. Dies ist der Fall, da keine einschränkenden Festsetzungen bestehen.

 

1.2.9    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

 

Das LANUV trägt keine wesentlichen Einwände zum Landschaftsplanentwurf vor. Es regt jedoch an, zwei als Landschaftsschutzgebiet geplante Flächen der Kategorie Naturschutzgebiet zuzuordnen. Da die entsprechende Schutzwürdigkeit in diesem Bereich nicht gegeben ist, wird die Einstufung als Landschaftsschutzgebiet beibehalten.

 

1.2.10  Regionalplanungsbehörde

 

Die Bezirksregierung Münster fordert eine detaliertere Auseinandersetzung mit dem Landschaftsraum, den Leitbildern sowie weiteren Grundsätzen des Regionalplans in den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans. Die derzeit im Kreis Coesfeld aufgestellten Landschaftspläne sind jedoch in Form und Umfang einheitlich aufgebaut. Die Änderung dieser Konstellation für einen einzelnen Landschaftsplan ist – insbesondere mit diesem Planungsstand – nicht umsetzbar.

 

Darüber hinaus wird eine differenziertere Vorgabe der Windkraftregelungen – auch aus dem sachlichen Teilplan Energie des Regionalplans Münsterland – in den Landschaftsplan gefordert. Der Landschaftsplan wird jedoch nicht als Instrument gesehen, die Regelungen des Regionalplans für dessen einzelne Darstellungen nachrichtlich aufzunehmen. Eine Formulierung zum Umgang mit der Windkraftnutzung im Landschaftsplangebiet, die die Regelungen des sachlichen Teilplans Energie berücksichtigt, wird als ausreichend erachtet.

 

Ebenfalls kritisiert wird das Fehlen eines kreisweiten Konzepts zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sowie die entsprechenden Hinweise hierzu im Landschaftsplan. Dies ist zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich, da ein entsprechendes Konzept für Kompensationsmaßnahmen in dieser Form nicht existiert. Gleichwohl hat der Kreistag des Kreises Coesfeld den Grundsatzbeschluss gefasst, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst in Gewässerauen zu konzentrieren.

 

Auch die Aufführung landschaftsverträglicher baulicher Maßnahmen zur Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung soll in den Landschaftsplan aufgenommen werden. Diese Forderung ist aktuell ebenfalls nicht umsetzbar. An verschiedenen Stellen im Kreis Coesfeld bestehen bereits Planungen und Umsetzungen derartiger Maßnahmen u. a. durch Tourismusverbände, die z. T. noch nicht abgeschlossen sind. Hier kann zum derzeitigen Zeitpunkt kein separates Konzept aufgestellt werden, dass in den Landschaftsplan aufgenommen werden könnte. Bei einer eventuellen Überarbeitung der Landschaftspläne besteht jedoch die Möglichkeit, diese Aspekte zu berücksichtigen.

 

Die vereinzelt angeregten Schutzgebietserweiterungen sind nicht realisierbar, da der entsprechende Schutzzweck fehlt. Die Anregungen wurden noch einmal geprüft.

 

2.         Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

Bei der Umsetzung des genehmigten Landschaftsplans wird auf Kooperation und Einvernehmlichkeit durch freiwillige Anträge der Landwirte im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen gesetzt. Dies bedeutet, dass alle Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis realisiert werden. Der Erfolg des Landschaftsplans wird somit von der Bereitschaft der Flächeneigentümer abhängig sein. Allein die Ausweisung der Schutzgebiete unterliegt nicht der Freiwilligkeit. Alle Schutzgebiete sind jedoch nach dem Prinzip der Status quo-Sicherung entwickelt. Die Festsetzung erfolgt somit ohne Entschädigungspflicht.

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen des Landschaftplans gegenüber der Entwurfsfassung aufgelistet.

 

2.1       Planabgrenzung

 

Der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplans wird wie im Entwurf zur öffentlichen Auslegung dargestellt beibehalten.

 

Sollte künftig ein Bebauungsplan im Geltungsbereich des Landschaftsplans aufgestellt werden, so eröffnet § 29 Abs. 3 und 4 LG die Möglichkeit, dass der Landschaftsplan an der entsprechenden Stelle zurückweicht.

 

2.2       Entwicklungsziele

 

Einzelne Flächen, die im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich oder Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung dargestellt sind und bisher nicht entsprechend berücksichtigt wurden, werden mit dem Entwicklungsziel „Temporäre Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung“ belegt. Es handelt sich um die Fläche im Bereich des Regenrückhaltebeckens an der B 58 bei Ascheberg (neues Entwicklungsziel 1.3.03), um den Bereich „Hemmen“ südwestlich Davensberg (neues Entwicklungsziel 1.3.04) sowie den Bereich im Südwesten Aschebergs (neues Entwicklungsziel 1.3.05). Die ursprünglich geplanten Entwicklungsziele wurden jeweils zurückgenommen. Entsprechend den Änderungen wurden diese Flächen in der Festsetzungskarte von den Festsetzungsräumen ausgespart, da Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nicht zielführend sind, wenn die Bereiche zukünftig überbaut werden.

 

2.3       Naturschutzgebiete

Im Landschaftsplangebiet werden fünf Naturschutzgebiete ausgewiesen. Ihre Ausweisung erfolgt nach den planerischen und fachlichen Bewertungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie den Vorgaben und Darstellungen des Regionalplans Münsterland der Bezirksregierung Münster.

 

In den Waldbereichen sind gemäß § 25 LG als forstliche Festsetzungen das Verbot der Entfernung von Horst- und Höhlenbäumen (zur Verdeutlichung der gesetzlichen Vorgabe), das Kahlhiebsverbot sowie das Verbot der Umwandlung von Laub- in Nadelwald aufgenommen.

 

Naturschutzgebiet 2.1.08 Venner Moor

Der südöstliche Bereich des NSG Venner Moor schließt eine Fläche ein, die keine naturschutzfachliche Bedeutung hat, jedoch eine Lagerfläche und ein Trafohaus einschließt. Die Schutzgebietsabgrenzung wird daher von dieser Fläche zurückgenommen. Die nicht betroffene Tätigkeit für diese Teilfläche wird ebenfalls gestrichen. Mit der Rücknahme des Naturschutzgebiets wird diese Teilfläche dem benachbarten Landschaftsschutzgebiet 2.2.05 Venne zugeschlagen.

 

2.4       Landschaftsschutzgebiete

 

Im Landschaftsplangebiet werden zwölf Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Ihre Ausweisung erfolgt im Wesentlichen auf Basis der regionalplanerischen Vorgaben in Form der BSLE- und BSN-Ausweisungen. Zusätzlich wurden die vom LANUV bereit gestellten Daten zugrunde gelegt. Dies sind insbesondere der landesweite Biotopverbund und das Biotopkataster. Abweichungen von den regionalplanerischen Vorgaben entstehen durch Berücksichtigung der weiteren genannten Informationsquellen sowie der örtlichen Gegebenheiten.

 

Landschaftsschutzgebiet 2.2.03 Ventruper-, Huxburgs- und Mönkingsheide

Innerhalb der als Landschaftsschutzgebiet geplanten Fläche liegt das kulturhistorisch bedeutsame Haus Ruhr. Für die benachbarten Anlagen bestehen Planungsüberlegungen, die im Zusammenhang mit Haus Ruhr für Kulturveranstaltungen genutzt werden sollen. Der Bereich soll aufgrund seiner Bedeutung für die Region erhalten und erweitert werden können. Das Landschaftsschutzgebiet wird daher entsprechend zurückgenommen.

 

Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 Dorfbauerschaft

Im Bereich des Reit- und Fahrvereins Senden e. V. wird der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan zur Errichtung einer weiteren Reithalle aufgestellt. Da das Landschaftsschutzgebiet auf dieser Fläche keine Funktion haben wird, wird der Bereich aus dem Schutzgebiet ausgegrenzt.

 

2.5       Geschützte Landschaftsbestandteile

 

Im Landschaftsplangebiet werden 33 geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Ihre Ausweisung erfolgt nach den planerischen und fachlichen Bewertungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie den Vorgaben und Darstellungen des Regionalplans Münsterland der Bezirksregierung Münster.

 

Geschützter Landschaftsbestandteil 2.4.04 Gräfte und angrenzendes Grünland bei Hof Bonmann

Innerhalb der ursprünglich geplanten Abgrenzung des geschützten Landschaftsbestandteils befindet sich ein Reitplatz. Die Schutzausweisung wird daher von dieser Fläche zurückgenommen.

 

2.6       Allgemeine Festsetzungen

 

Jagdliche Regelungen in Naturschutzgebieten

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange tragen der Kreisjagdberater und die untere Jagdbehörde keine Einwände vor. Die Kreisjägerschaft kritisiert u. a. die Einschränkungen in der Jagdhundenutzung. Diese beziehen sich jedoch nur auf die Jagdhundeausbildung und -prüfung, die im Naturschutzgebiet nicht erlaubt ist. Die Regelungen gelten jedoch kreisweit einheitlich auch in den bereits rechtskräftigen Landschaftsplänen. Sie sind im Detail Punkt 1.2.3 zu entnehmen. Die nicht betroffene Tätigkeit Nr. 2 in Naturschutzgebieten wurde um den Hinweis ergänzt, dass das unangeleinte Führen von Jagdhunden im Rahmen der Jagdausübung erlaubt ist.

 

Gebote in Naturschutzgebieten

Im Rahmen eines parallel laufenden Landschaftsplanverfahrens wurde angemerkt, dass in Biotopmanagementplänen aufgeführte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nur empfehlenden Charakter haben können, aber nicht zwingend zu realisieren sind. Das Gebot zur Aufstellung von Biotopmanagementplänen wird daher gestrichen. Stattdessen erfolgt ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aufstellung und Realisierung der Pläne zu Beginn des Kapitels 2.1 Naturschutzgebiete.

 

Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang beschlossen, einen Hinweis in das Gebot C Nr. 3 aufzunehmen. Dieser merkt an, dass es aufgrund der klimatischen Veränderungen zum Wandel der Definition bodenständiger Baumarten kommen kann, was auf Grundlage einer fachbehördlichen Einschätzung eine Anpassung des Gebotes erfordert.

 

Gebote in geschützten Landschaftsbestandteilen

Analog zur Ergänzung des Hinweises unter dem Gebot C Nr. 3 in Naturschutzgebieten erfolgte die Ergänzung für das Gebot Nr. 5 in geschützten Landschaftsbestandteilen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Maßnahmen des Landschaftsplans sollen – soweit private Flächen betroffen sind – ausschließlich im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen umgesetzt werden.

 

Eine Kostenbetrachtung ist vor dem Hintergrund freiwilliger Vertragsabschlüsse wenig sinnvoll. Mögliche Angebote und Verträge können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in den jährlich aufzustellenden Budgetrahmen aktuell Berücksichtigung finden.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig für den Satzungsbeschluss ist der Kreistag. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Landschaftsplans zu beteiligen.

 

Anlagen:

 

Anlage A (nicht öffentlich):      Einwendungen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

Anlage B:                                 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

Anlage C:                                Geänderte Fassung des Landschaftsplans in Text und Karte