Betreff
Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“
- Beitrittserklärung
- Einbringung eines Stammkapitalanteils in Höhe von 1.000 €
Vorlage
SV-9-0661
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

a)    Der Kreis Coesfeld tritt der Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ bei
(§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“).

b)    Mit dem Beitritt wird der Stammkapitalanteil in Höhe von 1.000 € eingebracht
(§ 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“).

c)    Die Interessenvertretung im Verwaltungsrat der Anstalt erfolgt über die von den kommunalen Spitzenverbänden benannten Vertreter
(§ 8 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“).

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 06.10.2016 die Errichtung der d-NRW Anstalt öffentlichen Rechts als Gesamtrechtsnachfolger des Public Konsortiums d-NRW beschlossen. Die d-NRW AöR wird ihre Arbeit am 01.01.2017 aufnehmen.

 

Die Umwandlung von einer privatrechtlich organisierten GbR in eine AöR ist für die Zusammenarbeit der Kommunen von besonderer Bedeutung. Die mit schlanken Strukturen versehene Anstalt reduziert die Steuerungs- und Abstimmungsaufwände bei gleichzeitiger Erhaltung der Einflussmöglichkeiten der Träger.

 

Die AöR wird als Rechtsnachfolger die bestehenden Dienste weiterhin zur Verfügung stellen. Darüber hinaus können die Kommunen unter anderem zukünftig weitere Angebote der AöR im Rahmen von ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragungen nutzen.

 

In einem Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW (Städtetag, Landkreistag und der Städte- und Gemeindebund NRW) vom 07.07.2016 an alle Oberbürgermeister/innen, Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister wird bereits auf die Errichtung dieser Anstalt hingewiesen und ein Beitritt empfohlen. (Anlage 1)

 

Erforderlich für den Beitritt zur AöR ist ein durch Kreistagsbeschluss zu bestätigender Beitritt in die neue d-NRW AöR.

 

 

II.  Lösung

 

a)    Der Kreis Coesfeld tritt der Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ bei
(§ 2 Abs. 1 i.V.m.. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR).

 

b)    Mit dem Beitritt wird der Stammkapitalanteil in Höhe von 1.000 € eingebracht
(§ 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR).

c)    Die Interessenvertretung im Verwaltungsrat der Anstalt erfolgt über die von den kommunalen Spitzenverbänden benannten Vertreter

(§ 8 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR).

 

 

III. Alternativen

 

Der Kreis Coesfeld tritt der Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ nicht bei.

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Es ist ein einmaliges Beitrittsentgelt in Höhe von 1.000 € zu zahlen.

Jährliche Gebühren fallen nicht an.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Kreistag ist zuständig gemäß § 26 Abs. 1 Buchst. l) Kreisordnung NRW.