Betreff
Vorstellung der Arbeit der Amtsvormünder
Vorlage
SV-9-0682
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Vorstellung der Arbeit der Amtsvormünder wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I. Beschlussvorschlag

Die Vorstellung der Arbeit der Amtsvormünder wird zur Kenntnis genommen.

 

II. Grundlegendes zur Amtsvormundschaft

 

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII).

 

Kommen die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverpflichtung nicht oder nicht zum Wohle der Kinder nach, muss der Staat den Schutz der Kinder gewährleisten.

Ein staatliches Instrument hierzu ist die Vormundschaft.

 

Gemäß § 1773 Abs. 1 BGB erhält ein Minderjähriger einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

 

Die Vormundschaft orientiert sich an den Inhalten des Elternrechts. So ist den Regelungen des BGB zu entnehmen, dass der Vormund statt der Eltern die Sorge für das Kind oder den Jugendlichen übernimmt.

Dieses hat zur Konsequenz, dass es sich beim Amtsvormund um eine qualifizierte Fachkraft handeln muss, die ausschließlich dem Wohl seines Mündels verpflichtet ist.

Der Vormund hat somit für sein Mündel Partei zu ergreifen und muss selbstständig und eigenverantwortlich dessen Interessen wahrnehmen. Dabei handelt er wie es die jeweilige Lebenssituation und die Bedürfnisse des Kindes bzw. des Jugendlichen erfordern.

In der Regel wird dabei die Vormundschaft bis zur Volljährigkeit geführt.

 

Die Einrichtung einer Amtsvormundschaft erfolgt kraft Gesetzes (z.B. Vormundschaft für das Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter) oder aufgrund richterlicher Anordnung (z.B. Entzug der elterlichen Sorge bei Kindeswohlgefährdung).

Der wesentliche Aufgabenbereich in der Amtsvormundschaft ist die Wahrnehmung der elterlichen Sorge. Diese Wahrnehmung erfolgt einerseits durch persönlichen Kontakt und Beziehung zum Mündel und anderseits durch dessen gesetzliche Vertretung nach außen.
Hierzu zählen die Bereiche:

·                  Aufenthalt (z.B. Bestimmung des Wohnortes)

·                  Pflege und medizinische Betreuung
    (z.B. Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Arztbesuche, Einwilligung in Operationen)

·                  Erziehung, Religion, Aufsicht, Ausbildung
    (z.B. Wahl der Schule, Einwilligung zur Taufe,

     Abschluss eines Ausbildungsvertrages, Umgangsregelungen)

·                  Vermögen

(z.B. Unterhaltsansprüche realisieren, Versicherungsangelegenheiten, Erbschaftsangelegenheiten)


Ein weiteres Aufgabenfeld des Amtsvormundes ist die Beantragung und Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen (z.B. Jugendhilfe, Mitwirkung im Hilfeplanverfahren, Begleitung im Asylverfahren).

 

III. Entwicklung im Kreisjugendamtsbezirk

 

Zum 01.11.2016 wurden 239 Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft betreut.

Die Betreuung erfolgt aktuell durch 6,7 Vollzeitstellen verteilt auf 8 Fachkräfte.

Zu beachten ist die gesetzliche Höchstgrenze von 50 Vormundschaften oder Pflegschaften pro vollzeitbeschäftigte Fachkraft (§ 55 Abs. 2 S. 4 SGB VIII).

 

Die Zahl der laufende Fälle ist im Jahr 2016 von 185 (Stand: 01.01.2016) auf 239 (Stand 01.11.2016) gestiegen (plus 29 %).

Die durchschnittliche Fallzahl für das Jahr 2016 beträgt bislang 218 Fälle. Im Vergleich hierzu betrug die durchschnittliche Fallzahl im Jahr 2014 177 und im Jahr 2015 175 Fälle (bislang plus 24 %).

 

Zurückzuführen ist diese Entwicklung auf eine erhebliche Zunahme von Vormundschaften für unbegleitet minderjährige Flüchtlinge.

Diese Fallzahl ist von 25 (Stand: 01.01.2016) auf 70 (Stand 01.11.2016) gestiegen (plus 180 %). Bei den übrigen Vormundschaften ist für diesen Zeitraum lediglich eine Steigerung von 5,6 % festzustellen.

Zu beobachten ist, dass sich die Zunahme von Vormundschaften für unbegleitet minderjährige Flüchtlinge im 2. Halbjahr 2016 abschwächt. So betrug die Steigerung im 1. Halbjahr 2016 noch 116 % zu 20 % im bisherigen 2. Halbjahr.

Die Entwicklung im Jahr 2016 ist somit nahezu ausschließlich durch die notwendige Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und deren Aufkommen geprägt, das einhergeht mit der allgemeinen Flüchtlingssituation.

 

IV. Vorstellung der Arbeit

 

Die Arbeit der Vormünder wird am Beispiel von zwei Mündeln durch die fallführenden Vormünder skizziert.