Beschlussvorschlag:
Die Vorstellung der Arbeit der Amtsvormünder
wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Beschlussvorschlag
Die Vorstellung der Arbeit der Amtsvormünder
wird zur Kenntnis genommen.
II.
Grundlegendes zur Amtsvormundschaft
„Pflege
und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen
zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.“ (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII).
Kommen
die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverpflichtung nicht oder nicht zum Wohle
der Kinder nach, muss der Staat den Schutz der Kinder gewährleisten.
Ein
staatliches Instrument hierzu ist die Vormundschaft.
Gemäß
§ 1773 Abs. 1 BGB erhält ein Minderjähriger einen Vormund, wenn er nicht unter
elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in
den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen
berechtigt sind.
Die
Vormundschaft orientiert sich an den Inhalten des Elternrechts. So ist den
Regelungen des BGB zu entnehmen, dass der Vormund statt der Eltern die Sorge
für das Kind oder den Jugendlichen übernimmt.
Dieses
hat zur Konsequenz, dass es sich beim Amtsvormund um eine qualifizierte
Fachkraft handeln muss, die ausschließlich dem Wohl seines Mündels verpflichtet
ist.
Der
Vormund hat somit für sein Mündel Partei zu ergreifen und muss selbstständig
und eigenverantwortlich dessen Interessen wahrnehmen. Dabei handelt er wie es die jeweilige
Lebenssituation und die Bedürfnisse des Kindes bzw. des Jugendlichen erfordern.
In der Regel wird dabei die Vormundschaft bis zur Volljährigkeit
geführt.
Die Einrichtung einer Amtsvormundschaft erfolgt kraft Gesetzes (z.B.
Vormundschaft für das Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter)
oder aufgrund richterlicher Anordnung (z.B. Entzug der elterlichen Sorge bei
Kindeswohlgefährdung).
Der wesentliche Aufgabenbereich in der Amtsvormundschaft ist die
Wahrnehmung der elterlichen Sorge. Diese Wahrnehmung erfolgt einerseits durch
persönlichen Kontakt und Beziehung zum Mündel und anderseits durch dessen
gesetzliche Vertretung nach außen.
Hierzu zählen die Bereiche:
·
Aufenthalt (z.B. Bestimmung des Wohnortes)
·
Pflege und medizinische Betreuung
(z.B. Nahrung, Kleidung, Unterkunft,
Arztbesuche, Einwilligung in Operationen)
·
Erziehung, Religion, Aufsicht, Ausbildung
(z.B. Wahl der Schule, Einwilligung
zur Taufe,
Abschluss eines
Ausbildungsvertrages, Umgangsregelungen)
·
Vermögen
(z.B. Unterhaltsansprüche
realisieren, Versicherungsangelegenheiten, Erbschaftsangelegenheiten)
Ein weiteres Aufgabenfeld des Amtsvormundes ist die Beantragung und
Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen (z.B. Jugendhilfe, Mitwirkung im
Hilfeplanverfahren, Begleitung im Asylverfahren).
III. Entwicklung im
Kreisjugendamtsbezirk
Zum 01.11.2016 wurden 239 Kinder oder Jugendliche im Rahmen von
Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft betreut.
Die Betreuung erfolgt aktuell durch 6,7 Vollzeitstellen verteilt auf 8
Fachkräfte.
Zu beachten ist die gesetzliche Höchstgrenze von 50 Vormundschaften oder
Pflegschaften pro vollzeitbeschäftigte Fachkraft (§ 55 Abs. 2 S. 4 SGB VIII).
Die Zahl der laufende Fälle ist im Jahr 2016 von 185 (Stand: 01.01.2016)
auf 239 (Stand 01.11.2016) gestiegen (plus 29 %).
Die durchschnittliche Fallzahl für das Jahr 2016 beträgt bislang 218
Fälle. Im Vergleich hierzu betrug die durchschnittliche Fallzahl im Jahr 2014
177 und im Jahr 2015 175 Fälle (bislang plus 24 %).
Zurückzuführen ist diese Entwicklung auf eine erhebliche Zunahme von
Vormundschaften für unbegleitet minderjährige Flüchtlinge.
Diese Fallzahl ist von 25 (Stand: 01.01.2016) auf 70 (Stand 01.11.2016)
gestiegen (plus 180 %). Bei den übrigen Vormundschaften ist für diesen Zeitraum
lediglich eine Steigerung von 5,6 % festzustellen.
Zu beobachten ist, dass sich die Zunahme von Vormundschaften für
unbegleitet minderjährige Flüchtlinge im 2. Halbjahr 2016 abschwächt. So betrug
die Steigerung im 1. Halbjahr 2016 noch 116 % zu 20 % im bisherigen 2.
Halbjahr.
Die Entwicklung im Jahr 2016 ist somit nahezu ausschließlich durch die
notwendige Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und deren
Aufkommen geprägt, das einhergeht mit der allgemeinen Flüchtlingssituation.
IV.
Vorstellung der Arbeit
Die Arbeit der Vormünder wird am Beispiel von zwei Mündeln durch die
fallführenden Vormünder skizziert.