Betreff
Geplante Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ab 1. Januar 2017
Vorlage
SV-9-0705
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Darstellung der Verwaltung zur voraussichtlichen Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) wird zur Kenntnis genommen.

  2. Die voraussichtlich für die Umsetzung notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von 850.000 € zur Deckung der Nettomehrbelastung werden über die Änderungsliste im Haushalt 2017 bereitgestellt.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG, wenn es nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, erhält (§ 1 UVG).

Die Bezugsdauer ist beschränkt auf 72 Monate bzw. auf die Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes.

 

Am 16.11.2016 hat das Bundeskabinett beschlossen, den Leistungsanspruch nach dem UVG erheblich auszuweiten.

Unterhaltsvorschuss soll künftig bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und somit ohne die bisherigen zeitlichen Höchstgrenzen gezahlt werden.

Die Gesetzesänderung soll nach der 2./3. Lesung im Bundestag am 2. Dezember 2016 und dem 2. Durchgang im Bundesrat am 16. Dezember 2016 erfolgen.

Es wird deshalb davon ausgegangen, dass der Kreis Coesfeld die erhebliche Ausweitung der UVG-Anspruches kurzfristig zum 01.01.2017 umsetzen muss.

 

Nach eigener Berechnung ist von einer Verdoppelung der UVG-Fälle auszugehen.

Für den Kreis Coesfeld wird diese Erhöhung des Leistungsaufwandes zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Kosten des Unterhaltsvorschusses und beim damit verbundenen Verwaltungsaufwand führen.

Die Kosten des Unterhaltsvorschusses werden zu 1/3 vom Bund und zu 2/3 von den Ländern getragen (§ 8 Abs. 1 UVG). In Nordrhein-Westfalen wird nach dem Gesetz zur Ausführung des UVG NRW der Landesanteil zu 80 % von den Kommunen getragen.

Der Kostenanteil des Kreises Coesfeld trägt somit 53,34 %.

Bei der Kostenverteilung ist zusätzlich zu beachten, dass die UVG-Leistung wegen ihrer Vorrangigkeit auf einen SGB II-Bezug voll angerechnet wird. Die SGB II-Leistung fällt entsprechend niedriger aus. Durch diese Anrechnung wird die Mehrbelastung beim Unterhaltsvorschuss zu Einsparungen bei den SGB II-Leistungen und deshalb auch zu einer relativen Entlastung des Bundes führen.

Beim Kreis Coesfeld stehen ca. 75 % der UVG-Empfänger auch im SGB II-Bezug, die wegen der Anrechnung keinen finanziellen Vorteil vom UVG-Bezug haben.

 

Erfahrungsgemäß werden die Jobcenter SGB II-Empfänger, die nach der Gesetzänderung wieder anspruchsberechtigt sind, umgehend zur Beantragung der vorrangigen UVG-Leistung auffordern.

Aus diesem Grund ist von einer schnellen Fallzahlsteigerung zu Jahresbeginn auszugehen. Mit dem massiven Anstieg an Neuanträgen wird auch der Umfang an Beratungstätigkeit erheblich zunehmen.

Mit dem vorhandenen Personal wird eine solche Verdoppelung der UVG-Fälle nicht zu bewerkstelligen sein.

Es wird zunächst von einem sofort zusätzlichen Personalbedarf von mindestens zwei Vollzeitstellen ausgegangen. Der konkrete Mehrbedarf an Personal in der UVG-Stelle wird noch verwaltungsintern ermittelt.

 

II.  Lösung

Die Verwaltung schlägt vor, die zur Umsetzung der Gesetzesänderung notwendigen Kosten bereit zu stellen.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Bei den UVG-Kosten ist von einer Nettomehrbelastung in Höhe von voraussichtlich 850.000,00 Euro auszugehen.

 

Sachkonto

Bisher veranschlagt €

Neu veranschlagt €

Nettomehr-

belastung

533901-UVG Aufwand

1.000.000,00

2.810.000,00

 

448152-Erstattung vom Land

(46,66 %)

   466.600,00

1.311.146,00

 

421154-UVG Ertrag

   300.000,00

   528.000,00

 

549981-Erstattung an Land

(von 421154: 46,66 %)

   139.980,00

   246.364,00

 

Nettobelastung

   373.380,00

1.217.218,00

843.838,00

 

Beim Personal wird ein zusätzlicher Bedarf von sofort mindestens zwei Vollzeitstellen gesehen.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Aufgrund der Auswirkungen auf den Zuschuss des Produktbereiches 51 – Jugendamt und möglicherweise auf den Hebesatz der Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt ist für die Entscheidung der Kreistag zuständig.