Beschlussvorschlag:
- ohne -
Am 16.11.2016 trat das neue Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) in Kraft. Es ersetzt das bisherige Landschaftsgesetz (LG NRW). Die bisherige untere Landschaftsbehörde führt jetzt den Namen untere Naturschutzbehörde (§ 2 LNatSchG).
Es sind einige wesentliche Änderungen festzustellen, die sich zum Teil erheblich auf den Arbeitsaufwand der Naturschutzbehörde und auch anderer Genehmigungsbehörden auswirken.
In stichwortartiger Auflistung handelt es sich um folgende wesentliche Änderungen:
§ 4 |
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Gute fachliche Praxis in der Land- und Forstwirtschaft |
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Verbot, Dauergrünland und
Dauergrünlandbrachen umzuwandeln |
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Verbot, Grundwasserstand in
Nass-/Feuchtgrünlandflächen abzusenken |
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Zielbestimmung, Totholz von
Laubbäumen im Wald zu belassen |
§ 6ff |
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Landschaftsplanung |
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§ 7 |
Flächendeckungsprinzip in der
Landschaftsplanung wieder eingeführt |
§ 30ff |
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Eingriffsregelung |
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Streichung der 1:1 Regelung
für Kompensations- und Eingriffsfläche |
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Berücksichtigung von Belangen des Klimaschutzes,
Biotopverbundes und Bodenschutzes neben agrarstrukturellen Belangen für
Kompensationsflächen |
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§30(1)5 |
Gewässerunterhaltung nur dann
kein Eingriff, „sofern sie der ökologischen Verbesserung zur Erreichung der
Ziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen“ [dort: „guter ökologischer
Zustand“] |
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§ 31(5) |
Ersatzgeld für „mastenartige
Bauten“ (Landschaftsbildwertstufe x Anlagenhöhe) |
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§ 34(2) |
Ersatzgeldverwendung innerhalb von vier
Jahren, danach an Bezirksregierung |
§ 35 |
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Erweiterung des Biotopverbunds |
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Biotopverbund jetzt 15%,
bisher (LG und BNatSchG) 10% |
§ 39 |
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Erweiterung der Liste der geschützten Landschaftsbestandteile |
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Kompensationsflächen |
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Wildnisentwicklungsgebiete |
§ 40 |
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Einführung der Wildnisentwicklungsgebiete |
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Waldgebiete mit Alt- und Totholzbeständen |
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Ausweisung durch LANUV und Landesbetrieb
Wald und Holz nur im Staatsforst oder
mit ausdrücklicher Zustimmung des Waldeigentümers; Schutzstatus entsprechend
§ 23 BNatSchG (Naturschutzgebiet) |
§ 42 |
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Erweiterung des gesetzlichen Biotopschutzes |
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§ 42(4) |
über die Liste der geschützten Biotope im
Bundesnaturschutzgesetz hinausgehend: Kleinseggenrieder, Nass- und
Feuchtgrünland, Magerwiesen/-weiden, Halbtrockenrasen, natürliche
Felsbildungen, extensiv genutzte Streuobstbestände größer 2.500 m2
in mehr als 50 m Entfernung von der Hofstelle „sobald die Gesamtfläche dieser
Streuobstbestände im Land Nordrhein-Westfalen um mindestens 5 % abgenommen
hat“. |
§ 58 |
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Reiten im Wald (abweichend in Kraft am 01.01.2018) |
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bisher Reiten im Wald nur auf öffentlichen
Wegen [außerhalb des Waldes auch auf privaten] |
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§ 58(2) |
jetzt auch auf privaten Straßen und
Fahrwegen. „Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege, die
so beschaffen sind, dass sie von zweispurigen nicht geländegängigen
Kraftfahrzeugen befahren werden können.“ |
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Freistellungsregelung unverändert |
§ 66 |
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Erweiterung der Mitwirkungsrechte und Klagemöglichkeiten der anerkannten
Naturschutzvereinigungen |
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Über die Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz
hinaus bestehen folgende Mitwirkungsrechte: |
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Abweichungen nach § 34 Abs. 3 oder 4 BNatSchG
[Zulassung von Projekten trotz festgestellter FFH-Unverträglichkeit] |
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Befreiung / Ausnahme von Ge-/Verboten zum Schutz
von Biotopen (§ 30), geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern,
Alleen |
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UVP-pflichtige Abgrabungen |
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Wasserrechtliche
Genehmigungen/Erlaubnisse/Bewilligungen |
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Erstaufforstung/Waldumwandlung
>3 ha |
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Aufhebung von
Schutzverordnungen nach § 43 Abs. 1 [alt-VO der BR außerhalb LP] |
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Wesentliche Ausnahmen von Ge- und Verboten zum
Schutz von Natura 2000-Gebieten, NSG, Nationalparken und Nationalen
Naturmonumenten |
§ 67 |
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Art und Weise der
Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen |
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Frühestmögliche Übersendung der Unterlagen,
spätestens bei Übersendung an die Naturschutzbehörden |
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Pflicht zur frühzeitigen Übersendung wird nicht
durch eine weniger weitgehende Form der Mitwirkung nach anderen Vorschriften
ersetzt |
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Ausnahme für gekennzeichnete
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse |
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jede anerkannte Vereinigung erhält Unterlagen;
übersandte Unterlagen sollen dauerhaft bei den Vereinigungen verbleiben;
Unterlagen identisch mit denen der Naturschutzbehörde |
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Werden Naturschutzbehörden nachträglich ergänzte
oder geänderte Unterlagen übersandt, erhalten auch die Vereinigungen diese
Unterlagen |
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Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
Monats, ggf. Verlängerung, wobei fachgesetzliche Beteiligungsvorschriften vorgehen |
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Abschluss/Ergebnis
des Verfahrens ist den Vereinigungen bekanntzugeben |
§ 68 |
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Gerichtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten von
Naturschutzvereinigungen |
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Derzeit nur bei bestimmten Befreiungen und
Planfeststellungsbeschlüssen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft
verbunden sind, § 12b Abs. 1 LG NRW |
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Künftig in allen Fällen des § 66 Abs. 1 LNatSchG
mit Ausnahme der Nr. 9 (Aufhebung Alt-VO der Bezirksregierung, § 43 Abs. 1
LNatSchG) |
§ 70 |
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Naturschutzbeirat |
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weiterhin 16 Mitglieder [Erweiterung war
geplant] |
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Befreiungen s. § 75 |
§ 74 |
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Verlagerung des Vorkaufsrechts |
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zugunsten des Landes für Grundstücke größer 1 ha
in NSG, FFH-Gebieten und Nationalparken, ausgeübt durch die höhere
Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung |
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kann zugunsten des Kreises
und von Naturschutzvereinigungen und -stiftungen ausgeübt werden [bisher
eigenes Vorkaufsrecht der Kreise in NSG und gLB] |
§ 75 |
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Befreiungen und Ausnahmen |
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Widerspruchsrecht des Beirates bei
Befreiungen: bei Dissens zwischen Verwaltung und Beirat entscheidet die
Bezirksregierung [war bei der vorletzten Novelle entfallen] |
Führung von Listen und
Verzeichnissen
An mehreren Stellen weist das Gesetz den unteren Naturschutzbehörden
Pflichtaufgaben zur Führung von Listen und Verzeichnissen zu. Die zum Teil
neuen Aufgaben erfordern einen erhöhten Arbeitsaufwand – z. T. auch für
andere Dienststellen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bereiche:
§ 31 Abs. 4 |
Satz 4 |
„Für die
Verwendung der Ersatzgelder
stellen die unteren Naturschutzbehörden Listen
auf“ |
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Satz 5 |
„Die Listen sind
dem Naturschutzbeirat vorzustellen.“ |
§ 34 |
„Verzeichnisse“ |
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Abs. 1 |
Kompensationsverzeichnis |
Kompensationsmaßnahmen (alle) auch alle von
anderen Behörden festgesetzte Maßnahmen größer 500 m2 (Mitteilungspflicht) |
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gesondert zu
listen: |
Kohärenzmaßnahmen § 34, Abs. 5
BNatSchG |
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vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen § 44, Abs. 5
BNatSchG |
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Schadensbegrenzungsmaßnahmen § 53 BNatSchG |
Abs. 2 |
Ersatzgeldverzeichnis |
Pflichtangaben: |
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- ist alle vier
Jahre der HNB (Bezirksregierung) vorzulegen und dem Beirat vorzustellen |
- Datum der
Zahlung - Betrag - Maßnahmen, für
die es verwendet wurde - Datum des
Einsatzes |
Abs. 3 |
Verzeichnis der durchgeführten
FFH-Verträglichkeitsprüfungen |
[wichtig für
Summationsfragen in Genehmigungsverfahren; wird zur Zeit vom Land durch ein
Fachinformationssystem aufgebaut] |
Abs. 4 |
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„Die Verzeichnisse
nach Absatz 1 bis 3 sind im Internet
… zu veröffentlichen“ |
§ 50 |
„Verzeichnisse,
Kennzeichen, Bezeichnungen“ |
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Abs. 1 |
„NSG, LSG, ND, gLB, gB |
sind in
Verzeichnisse einzutragen, die bei der UNB geführt werden.“ |
Vor etwa zehn Jahren wurde begonnen, die
Ausgleichsmaßnahmen ins damals neue Internetangebot des Kreises einzubauen. Die
Einträge werden kontinuierlich aktualisiert. Die gesonderte Listung der
europarechtlichen Maßnahmen muss dagegen völlig neu entwickelt werden.
Die Ersatzgeldverwendung wird jährlich dem
Umweltausschuss vorgelegt. Künftig sind in den Listen einige weitere Daten
vorzuhalten und zu veröffentlichen.
Das „Fachinformationssystem FFH-Verträglichkeitsprüfungen“
(FFH-FIS) wird seit etwa einem Jahr vom Land in Zusammenarbeit mit den Kreisen
aufgebaut. Es sollen alle durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen
eingepflegt werden. Sinn ist, für Kumulationsprüfungen benachbarte Verfahren
berücksichtigen zu können durch Blick in eine Landesdatenbank und ohne lange
Behördenrecherche. Es ist beabsichtigt, dass die Planungsbüros je Antrag ihre
Daten selbst in die Landesdatenbank eintragen.
Alle Schutzgebiete sind im GIS-Portal des Kreises
mit ihren Abgrenzungen und in den Landschaftsplänen auch textlich
veröffentlicht – mit Ausnahme der geschützten Biotope, die im Landes-Biotopkataster
veröffentlicht sind, aber noch nicht vollständig ins Datenangebot des Kreises
übernommen wurden.
Zusammengefasst ist für die
Arbeitsorganisation der unteren Naturschutzbehörde festzuhalten, dass vor allem
durch die erweiterten Pflichten zur Beteiligung der Naturschutzverbände und
durch Ausbau und Präsentation der Listen und Verzeichnisse ein erhöhter Personalaufwand
bei der UNB entsteht. Die erweiterten Beteiligungspflichten wirken sich auch
auf andere Genehmigungsbehörden aus. Die Zustellung der Unterlagen aus externen
Genehmigungsverfahren ist von dort (und nicht durch die UNB) sicherzustellen.