Betreff
Das neue Landesnaturschutzgesetz
Vorlage
SV-9-0723
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

Am 16.11.2016 trat das neue Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) in Kraft. Es ersetzt das bisherige Landschaftsgesetz (LG NRW). Die bisherige untere Landschaftsbehörde führt jetzt den Namen untere Naturschutzbehörde (§ 2 LNatSchG).

 

Es sind einige wesentliche Änderungen festzustellen, die sich zum Teil erheblich auf den Arbeitsaufwand der Naturschutzbehörde und auch anderer Genehmigungsbehörden auswirken.

 

In stichwortartiger Auflistung handelt es sich um folgende wesentliche Änderungen:

 

§ 4

 

Gute fachliche Praxis in der Land- und Forstwirtschaft

 

 

Verbot, Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln

 

 

Verbot, Grundwasserstand in Nass-/Feuchtgrünlandflächen abzusenken

 

 

Zielbestimmung, Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen

§ 6ff

 

Landschaftsplanung

 

§ 7

Flächendeckungsprinzip in der Landschaftsplanung wieder eingeführt

§ 30ff

 

Eingriffsregelung

 

 

Streichung der 1:1 Regelung für Kompensations- und Eingriffsfläche

 

 

Berücksichtigung von Belangen des Klimaschutzes, Biotopverbundes und Bodenschutzes neben agrarstrukturellen Belangen für Kompensationsflächen

 

§30(1)5

Gewässerunterhaltung nur dann kein Eingriff, „sofern sie der ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen“ [dort: „guter ökologischer Zustand“]

 

§ 31(5)

Ersatzgeld für „mastenartige Bauten“ (Landschaftsbildwertstufe x Anlagenhöhe)

 

§ 34(2)

Ersatzgeldverwendung innerhalb von vier Jahren, danach an Bezirksregierung

§ 35

 

Erweiterung des Biotopverbunds

 

 

Biotopverbund jetzt 15%, bisher (LG und BNatSchG) 10%

§ 39

 

Erweiterung der Liste der geschützten Landschaftsbestandteile

 

 

Kompensationsflächen

 

 

Wildnisentwicklungsgebiete

§ 40

 

Einführung der Wildnisentwicklungsgebiete

 

 

Waldgebiete mit Alt- und Totholzbeständen

 

 

Ausweisung durch LANUV und Landesbetrieb Wald und Holz nur im Staatsforst  oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Waldeigentümers; Schutzstatus entsprechend § 23 BNatSchG (Naturschutzgebiet)

§ 42

 

Erweiterung des gesetzlichen Biotopschutzes

 

 

 

 

§ 42(4)

über die Liste der geschützten Biotope im Bundesnaturschutzgesetz hinausgehend: Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland, Magerwiesen/-weiden, Halbtrockenrasen, natürliche Felsbildungen, extensiv genutzte Streuobstbestände größer 2.500 m2 in mehr als 50 m Entfernung von der Hofstelle „sobald die Gesamtfläche dieser Streuobstbestände im Land Nordrhein-Westfalen um mindestens 5 % abgenommen hat“.

§ 58

 

Reiten im Wald (abweichend in Kraft am 01.01.2018)

 

 

bisher Reiten im Wald nur auf öffentlichen Wegen [außerhalb des Waldes auch auf privaten]

 

§ 58(2)

jetzt auch auf privaten Straßen und Fahrwegen. „Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege, die so beschaffen sind, dass sie von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden können.“

 

 

Freistellungsregelung unverändert

§ 66

 

Erweiterung der Mitwirkungsrechte und Klagemöglichkeiten der anerkannten Naturschutzvereinigungen

 

 

Über die Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz hinaus bestehen folgende Mitwirkungsrechte:

 

 

Abweichungen nach § 34 Abs. 3 oder 4 BNatSchG [Zulassung von Projekten trotz festgestellter FFH-Unverträglichkeit]

 

 

Befreiung / Ausnahme von Ge-/Verboten zum Schutz von Biotopen (§ 30), geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern, Alleen

 

 

UVP-pflichtige Abgrabungen

 

 

Wasserrechtliche Genehmigungen/Erlaubnisse/Bewilligungen

 

 

Erstaufforstung/Waldumwandlung >3 ha

 

 

Aufhebung von Schutzverordnungen nach § 43 Abs. 1 [alt-VO der BR außerhalb LP]

 

 

Wesentliche Ausnahmen von Ge- und Verboten zum Schutz von Natura 2000-Gebieten, NSG, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten

§ 67

 

Art und Weise der Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen

 

 

Frühestmögliche Übersendung der Unterlagen, spätestens bei Übersendung an die Naturschutzbehörden

 

 

Pflicht zur frühzeitigen Übersendung wird nicht durch eine weniger weitgehende Form der Mitwirkung nach anderen Vorschriften ersetzt

 

 

Ausnahme für gekennzeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

 

 

jede anerkannte Vereinigung erhält Unterlagen; übersandte Unterlagen sollen dauerhaft bei den Vereinigungen verbleiben; Unterlagen identisch mit denen der Naturschutzbehörde

 

 

Werden Naturschutzbehörden nachträglich ergänzte oder geänderte Unterlagen übersandt, erhalten auch die Vereinigungen diese Unterlagen

 

 

Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats, ggf. Verlängerung, wobei fachgesetzliche Beteiligungsvorschriften vorgehen

 

 

Abschluss/Ergebnis des Verfahrens ist den Vereinigungen bekanntzugeben

§ 68

 

Gerichtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten von Naturschutzvereinigungen

 

 

Derzeit nur bei bestimmten Befreiungen und Planfeststellungsbeschlüssen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, § 12b Abs. 1 LG NRW

 

 

Künftig in allen Fällen des § 66 Abs. 1 LNatSchG mit Ausnahme der Nr. 9 (Aufhebung Alt-VO der Bezirksregierung, § 43 Abs. 1 LNatSchG)

§ 70

 

Naturschutzbeirat

 

 

weiterhin 16 Mitglieder [Erweiterung war geplant]

 

 

Befreiungen s. § 75

§ 74

 

Verlagerung des Vorkaufsrechts

 

 

zugunsten des Landes für Grundstücke größer 1 ha in NSG, FFH-Gebieten und Nationalparken, ausgeübt durch die höhere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung

 

 

kann zugunsten des Kreises und von Naturschutzvereinigungen und -stiftungen ausgeübt werden [bisher eigenes Vorkaufsrecht der Kreise in NSG und gLB]

§ 75

 

Befreiungen und Ausnahmen

 

 

Widerspruchsrecht des Beirates bei Befreiungen: bei Dissens zwischen Verwaltung und Beirat entscheidet die Bezirksregierung [war bei der vorletzten Novelle entfallen]

 

Führung von Listen und Verzeichnissen

An mehreren Stellen weist das Gesetz den unteren Naturschutzbehörden Pflichtaufgaben zur Führung von Listen und Verzeichnissen zu. Die zum Teil neuen Aufgaben erfordern einen erhöhten Arbeitsaufwand – z. T. auch für andere Dienststellen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bereiche:

 

§ 31 Abs. 4

Satz 4

„Für die Verwendung der Ersatzgelder stellen die unteren Naturschutzbehörden Listen auf“

 

Satz 5

„Die Listen sind dem Naturschutzbeirat vorzustellen.“

§ 34

„Verzeichnisse“

 

Abs. 1

Kompensationsverzeichnis

Kompensationsmaßnahmen (alle)

auch alle von anderen Behörden festgesetzte Maßnahmen größer 500 m2 (Mitteilungspflicht)

 

gesondert zu listen:              

 

Kohärenzmaßnahmen

§ 34, Abs. 5 BNatSchG

 

 

vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

§ 44, Abs. 5 BNatSchG

 

 

Schadensbegrenzungsmaßnahmen

§ 53 BNatSchG

Abs. 2

Ersatzgeldverzeichnis

Pflichtangaben:

 

- ist alle vier Jahre der HNB (Bezirksregierung) vorzulegen und dem Beirat vorzustellen

 

- Datum der Zahlung

- Betrag

- Maßnahmen, für die es verwendet wurde

- Datum des Einsatzes

Abs. 3

 

Verzeichnis der durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen

[wichtig für Summationsfragen in Genehmigungsverfahren; wird zur Zeit vom Land durch ein Fachinformationssystem aufgebaut]

Abs. 4

 

„Die Verzeichnisse nach Absatz 1 bis 3 sind im Internet … zu veröffentlichen

§ 50

„Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen“

 

Abs. 1

NSG, LSG, ND, gLB, gB

sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der UNB geführt werden.“

 

Vor etwa zehn Jahren wurde begonnen, die Ausgleichsmaßnahmen ins damals neue Internetangebot des Kreises einzubauen. Die Einträge werden kontinuierlich aktualisiert. Die gesonderte Listung der europarechtlichen Maßnahmen muss dagegen völlig neu entwickelt werden.

 

Die Ersatzgeldverwendung wird jährlich dem Umweltausschuss vorgelegt. Künftig sind in den Listen einige weitere Daten vorzuhalten und zu veröffentlichen.

 

Das „Fachinformationssystem FFH-Verträglichkeitsprüfungen“ (FFH-FIS) wird seit etwa einem Jahr vom Land in Zusammenarbeit mit den Kreisen aufgebaut. Es sollen alle durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen eingepflegt werden. Sinn ist, für Kumulationsprüfungen benachbarte Verfahren berücksichtigen zu können durch Blick in eine Landesdatenbank und ohne lange Behördenrecherche. Es ist beabsichtigt, dass die Planungsbüros je Antrag ihre Daten selbst in die Landesdatenbank eintragen.

 

Alle Schutzgebiete sind im GIS-Portal des Kreises mit ihren Abgrenzungen und in den Landschaftsplänen auch textlich veröffentlicht – mit Ausnahme der geschützten Biotope, die im Landes-Biotopkataster veröffentlicht sind, aber noch nicht vollständig ins Datenangebot des Kreises übernommen wurden.

 

Zusammengefasst ist für die Arbeitsorganisation der unteren Naturschutzbehörde festzuhalten, dass vor allem durch die erweiterten Pflichten zur Beteiligung der Naturschutzverbände und durch Ausbau und Präsentation der Listen und Verzeichnisse ein erhöhter Personalaufwand bei der UNB entsteht. Die erweiterten Beteiligungspflichten wirken sich auch auf andere Genehmigungsbehörden aus. Die Zustellung der Unterlagen aus externen Genehmigungsverfahren ist von dort (und nicht durch die UNB) sicherzustellen.