Betreff
Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern an Schulen in Trägerschaft des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-0745
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für die Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern an Schulen in Trägerschaft des Kreises Coesfeld wird das unter Ziffer II. der Sitzungsvorlage vorgeschlagene Verfahren umgesetzt.  

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Durch das 12. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25.06.2015 sind die Regelungen zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters geändert worden. Bis zur Änderung wählte die sogen. „erweiterte Schulkonferenz“ (Anmerkung: Die Erweiterung bezog sich auf ein stimmberechtigtes Mitglied und drei beratende Mitglieder des Schulträgers) aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster) benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleitern. Der Schulträger konnte die Zustimmung zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Zuständiges Gremium beim Kreis Coesfeld war gemäß § 17 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld der Kreisausschuss. Die gewählte Bewerberin bzw. der gewählte Bewerber stellte sich bislang im Ausschuss für Schule, Kultur und Sport  vor; der Ausschuss unterbreitete dann dem Kreisausschuss einen Beschlussvorschlag.  

 

Nach der Neuregelung schreibt die Bezirksregierung die Stelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

 

Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gemäß § 61 Abs. 2 SchulG gegenüber der Bezirksregierung innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben, der begründet werden soll. Die Bezirksregierung kann die die Frist in begründeten Fällen verlängern. Die Bezirksregierung trifft  die Auswahlentscheidung. Sie hat dabei die Vorschläge der Schulkonferenz und des Schulträgers zu würdigen.

 

Aus dringenden dienstlichen Gründen kann die Bezirksregierung gemäß § 61 Abs. 4 SchulG Stellen für Schulleiterinnen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält dann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.

 

Das Verfahren nach § 61 SchulG bezieht  sich ausdrücklich nur auf die Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern. Nach einer Handreichung „Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern“ des MSW NRW sollen Schulkonferenzen und Schulträger auch bei der Besetzung von Leitungsstellen für Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Gelegenheit erhalten, die von der Bezirksregierung für die Besetzung der einer stellvertretenden Schulleitungsstelle in Aussicht genommenen Person, anzuhören und zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung eine Stellungnahme abzugeben. 

 

II.  Lösung

 

Für das Besetzungsverfahren von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter schlägt die Verwaltung folgendes Verfahren vor:

 

a)    Bewerberinnen und Bewerber werden für ein Vorstellungsgespräch zu einer Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport eingeladen. Der Ausschuss unterbreitet dem Kreisausschuss einen ggf. begründeten Beschlussvorschlag. Der Kreisausschuss entscheidet über den Vorschlag an die Bezirksregierung.

Sollte dabei die für Vorschlagsfrist von acht Wochen nicht eingehalten werden können, wird die Verwaltung eine Fristverlängerung beantragen; ggf. ist im Einzelfall über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.

 

b)    Sofern die Bezirksregierung eine Stelle aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen will, entscheidet ebenfalls der Kreisausschuss – nach Vorberatung durch den Ausschuss für Schule, Kultur und Sport – über die Abgabe der Stellungnahme. Ob die betreffende Person zu einem Gespräch eingeladen werden kann, ist derzeit noch nicht bekannt und könnte ggf. auch nicht in allen Fällen umsetzbar sein, z. B. bei Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst.

Sollte dabei die für eine Schulträgerstellungnahme einzuhaltende Frist von vier Wochen nicht eingehalten werden können, wird die Verwaltung eine Fristverlängerung beantragen; ggf. ist im Einzelfall über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.

 

Die Abgabe einer Stellungnahme bei der Besetzung der Stelle einer stellvertretenden Schulleitung obliegt der Verwaltung. Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport wird über eine entsprechende Mitteilungsvorlage (nöT) informiert.

 

Bei nächster Änderung der Hauptsatzung durch den Kreistag des Kreises Coesfeld wird § 17 Hauptsatzung des Kreises Coesfeld  gestrichen.

 

III. Alternativen

 

Eine Beschlussfassung nur durch den Ausschuss für Schule, Kultur und Sport ist aufgrund der Regelungen in §§ 41 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 KreisO (noch) nicht möglich.

 

Alternativ könnte der Kreisausschuss die Grundsatzentscheidung treffen, dass der Schulträger auf das Vorschlagsrecht bzw. das Recht zur Stellungnahme verzichtet.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Kreisausschuss ist gemäß § 50 Abs. 1 KrO zuständig.