Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag beschließt, für neu zu
vergebende Liniengenehmigungen die Fördermittel gem. §11a ÖPNVG über
Öffentliche Dienstleistungsverträge zur Verfügung zu stellen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die
notwendigen Hinweise im Rahmen der Vorabbekanntmachungen zu geben.
3. Der Kreistag beschließt, den Anspruch
auf die nach einer allgemeinen Vorschrift gewährten Mittel für die nach altem
Recht beantragten Konzessionen aufrechtzuerhalten.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Änderungen der Allgemeinen Vorschrift vom 15.07.2011 vorzubereiten.
Begründung:
I. Problem
Bislang waren die Aufgabenträger im straßengebundenen
ÖPNV durch eine „Soll“-Vorschrift im § 11a
ÖPNVG NW verpflichtet, die Landesmittel zur Finanzierung von
Ausbildungsverkehren grundsätzlich nur über eine allgemeine Vorschrift gemäß
Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007 vorzunehmen. Die allgemeinen Vorschriften sehen eine
gemeinwirtschaftliche Tarifverpflichtung zur Rabattierung dieser Verkehre vor.
Der Kreis Coesfeld hatte deshalb am 15.07.2011 eine solche allgemeine
Vorschrift erlassen. Da die öffentlichen Zuschüsse aus einer allgemeinen
Vorschrift gemäß der gesetzlichen Definition des § 8 Abs. 4 PBefG zu den
eigenwirtschaftlichen Einnahmen gehören, war es den Verkehrsunternehmen mit
Hilfe dieser Steuergelder vielfach möglich, eigenwirtschaftliche Genehmigungen
zu erlangen. Für bis zu zehn Jahre hat der Aufgabenträger für die
eigenwirtschaftlich genehmigten Verkehre wesentlich eingeschränktere
Möglichkeiten, den ÖPNV für seine Bürger zu gestalten. Die
gemeinwirtschaftlichen Ausschreibungen bieten für die Aufgabenträger hingegen
eine direkte Steuerung hinsichtlich Menge und Qualität des ÖPNV.
II. Lösung
Im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NW ab
Anfang 2017 wurde die o.g. „Soll“-Vorschrift in § 11a ÖPNVG NW gestrichen. Die
parlamentarischen Beratungen und die Gesetzesbegründung belegen, dass der
Landesgesetzgeber den Aufgabenträgern die Wahlfreiheit einräumen will, ob der
ÖPNV über die Instrumente einer allgemeinen Vorschrift und/oder öffentliche
Dienstleistungsaufträge finanziert wird. In einem Schreiben des zuständigen
Ministers für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2016 an u.a. die Münsterlandkreise wird diese
Wahlfreiheit noch einmal unterstrichen (vgl. Anlage) und die Erwartung an den
verantwortungsvollen Umgang mit dieser Wahlfreiheit zum Ausdruck gebracht.
Dies bedeutet, dass die Landesmittel zur
Finanzierung der Ausbildungsverkehre nicht mehr zwingend über eine allgemeine
Vorschrift ausgekehrt werden müssen, sondern für das finanzielle Bestellvolumen
im Rahmen von Ausschreibungen oder Direktvergaben im Wege von öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen eingesetzt werden können.
Diese neue Rechtslage rechtfertigt es, die
allgemeine Vorschrift des Kreises Coesfeld in der Form umzugestalten, dass die
Landesmittel für die Finanzierung der Ausbildungsverkehre den
Verkehrsunternehmen nicht mehr bei der eigenwirtschaftlichen Neubeantragung von
Liniengenehmigungen über die allgemeine Vorschrift zur Verfügung stehen.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die
Finanzierung bereits eigenwirtschaftlich genehmigter Verkehre im Kreis Coesfeld
über die allgemeine Vorschrift allerdings fortzusetzen. Eine Diskriminierung
anderer Verkehrsunternehmen liegt in diesem Fall auch nicht vor, weil das
Marktzugangsverfahren für diese Verkehre durch bestandskräftige eigenwirtschaftliche
Genehmigungen abgeschlossen ist. Eine beihilfenrechtliche Überkompensation
dieser Verkehre ist ferner durch die Regelungen in der allgemeinen Vorschrift
des Kreises Coesfeld ausgeschlossen.
Dem vom Ministerium für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) erwarteten verantwortungsvollen Vorgehen
ist sich der Kreis Coesfeld bewusst. Denn für Altfälle soll auch nach in Kraft
treten der neuen Regelung ein Vertrauens- und Bestandsschutz bestehen. Das
heißt, solange die mit altem Recht beantragte Konzession des
Verkehrsunternehmens läuft, bleibt auch der Anspruch auf die nach der
allgemeinen Vorschrift gewährten Mittel bestehen.
Zu einem vertrauensvollen Handeln gehört
allerdings auch der frühzeitige und eindeutige Hinweis auf die zukünftig
beabsichtigte Mittelverwendung (Weiterleitung der in unveränderter Höhe zur
Verfügung stehenden Mittel über Verträge statt über eine allgemeine
Vorschrift).
Diese Punkte (Altfallregelung mit
Vertrauensschutz und möglichst frühzeitiger Hinweis auf zukünftig beabsichtige
Mittelverwendung) wurden im Sinne eines verantwortungsvollen Vorgehens
gemeinsam mit einem Vertreter des MBWSV und der Geschäftsstelle des
Landkreistages NRW abgestimmt.
III. Alternativen
Der Kreis Coesfeld
verzichtet auf die - insbesondere auch aus dem Münsterland geforderte und
letztendlich im ÖPNVG NRW eingeräumte - Wahlfreiheit zur Mittelverwendung über
Verträge und/oder über eine allgemeine Vorschrift.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag
zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).