Betreff
Änderung des ÖPNV-Gesetzes NRW - hier: Ausbildungspauschale nach § 11a ÖPNVG
Vorlage
SV-9-0760
Aktenzeichen
01 - 81-ÖPNV
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Kreistag beschließt, für neu zu vergebende Liniengenehmigungen die Fördermittel gem. §11a ÖPNVG über Öffentliche Dienstleistungsverträge zur Verfügung zu stellen.

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Hinweise im Rahmen der Vorabbekanntmachungen zu geben.

3.    Der Kreistag beschließt, den Anspruch auf die nach einer allgemeinen Vorschrift gewährten Mittel für die nach altem Recht beantragten Konzessionen aufrechtzuerhalten.

4.      Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Änderungen der Allgemeinen Vorschrift vom 15.07.2011 vorzubereiten.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Bislang waren die Aufgabenträger im straßengebundenen ÖPNV durch eine „Soll“-Vorschrift im § 11a  ÖPNVG NW verpflichtet, die Landesmittel zur Finanzierung von Ausbildungsverkehren grundsätzlich nur über eine allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007 vorzunehmen. Die allgemeinen Vorschriften sehen eine gemeinwirtschaftliche Tarifverpflichtung zur Rabattierung dieser Verkehre vor. Der Kreis Coesfeld hatte deshalb am 15.07.2011 eine solche allgemeine Vorschrift erlassen. Da die öffentlichen Zuschüsse aus einer allgemeinen Vorschrift gemäß der gesetzlichen Definition des § 8 Abs. 4 PBefG zu den eigenwirtschaftlichen Einnahmen gehören, war es den Verkehrsunternehmen mit Hilfe dieser Steuergelder vielfach möglich, eigenwirtschaftliche Genehmigungen zu erlangen. Für bis zu zehn Jahre hat der Aufgabenträger für die eigenwirtschaftlich genehmigten Verkehre wesentlich eingeschränktere Möglichkeiten, den ÖPNV für seine Bürger zu gestalten. Die gemeinwirtschaftlichen Ausschreibungen bieten für die Aufgabenträger hingegen eine direkte Steuerung hinsichtlich Menge und Qualität des ÖPNV.

 

II.  Lösung

 

Im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NW ab Anfang 2017 wurde die o.g. „Soll“-Vorschrift in § 11a ÖPNVG NW gestrichen. Die parlamentarischen Beratungen und die Gesetzesbegründung belegen, dass der Landesgesetzgeber den Aufgabenträgern die Wahlfreiheit einräumen will, ob der ÖPNV über die Instrumente einer allgemeinen Vorschrift und/oder öffentliche Dienstleistungsaufträge finanziert wird. In einem Schreiben des zuständigen Ministers für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2016 an u.a. die Münsterlandkreise wird diese Wahlfreiheit noch einmal unterstrichen (vgl. Anlage) und die Erwartung an den verantwortungsvollen Umgang mit dieser Wahlfreiheit zum Ausdruck gebracht.

 

Dies bedeutet, dass die Landesmittel zur Finanzierung der Ausbildungsverkehre nicht mehr zwingend über eine allgemeine Vorschrift ausgekehrt werden müssen, sondern für das finanzielle Bestellvolumen im Rahmen von Ausschreibungen oder Direktvergaben im Wege von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen eingesetzt werden können.

 

Diese neue Rechtslage rechtfertigt es, die allgemeine Vorschrift des Kreises Coesfeld in der Form umzugestalten, dass die Landesmittel für die Finanzierung der Ausbildungsverkehre den Verkehrsunternehmen nicht mehr bei der eigenwirtschaftlichen Neubeantragung von Liniengenehmigungen über die allgemeine Vorschrift zur Verfügung stehen.

 

Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Finanzierung bereits eigenwirtschaftlich genehmigter Verkehre im Kreis Coesfeld über die allgemeine Vorschrift allerdings fortzusetzen. Eine Diskriminierung anderer Verkehrsunternehmen liegt in diesem Fall auch nicht vor, weil das Marktzugangsverfahren für diese Verkehre durch bestandskräftige eigenwirtschaftliche Genehmigungen abgeschlossen ist. Eine beihilfenrechtliche Überkompensation dieser Verkehre ist ferner durch die Regelungen in der allgemeinen Vorschrift des Kreises Coesfeld ausgeschlossen.

 

Dem vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) erwarteten verantwortungsvollen Vorgehen ist sich der Kreis Coesfeld bewusst. Denn für Altfälle soll auch nach in Kraft treten der neuen Regelung ein Vertrauens- und Bestandsschutz bestehen. Das heißt, solange die mit altem Recht beantragte Konzession des Verkehrsunternehmens läuft, bleibt auch der Anspruch auf die nach der allgemeinen Vorschrift gewährten Mittel bestehen.

 

Zu einem vertrauensvollen Handeln gehört allerdings auch der frühzeitige und eindeutige Hinweis auf die zukünftig beabsichtigte Mittelverwendung (Weiterleitung der in unveränderter Höhe zur Verfügung stehenden Mittel über Verträge statt über eine allgemeine Vorschrift).

 

Diese Punkte (Altfallregelung mit Vertrauensschutz und möglichst frühzeitiger Hinweis auf zukünftig beabsichtige Mittelverwendung) wurden im Sinne eines verantwortungsvollen Vorgehens gemeinsam mit einem Vertreter des MBWSV und der Geschäftsstelle des Landkreistages NRW abgestimmt.

 

III. Alternativen

 

Der Kreis Coesfeld verzichtet auf die - insbesondere auch aus dem Münsterland geforderte und letztendlich im ÖPNVG NRW eingeräumte - Wahlfreiheit zur Mittelverwendung über Verträge und/oder über eine allgemeine Vorschrift.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Keine.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).