Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage 2 zur Sitzungsvorlage SV-9-0776 vorliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Im vergangenen Jahr wurden einige Gesetze vom Landtag des
Landes Nordrhein-Westfalen verabschiedet, die sich auf die bestehenden
Regelungen der Hauptsatzung beziehen und eine Anpassung der am 23.06.2014
beschlossenen Hauptsatzung erfordern.
Ø Anpassungen auf
Grund einer Änderung im Naturschutzrecht
Das Landesnaturschutzgesetz ist am 01.01.2017 in Kraft getreten und hat
das Landschaftsgesetz NRW abgelöst. Seither trägt der Beirat die Bezeichnung
„Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde“. Verschiebungen in der
Paragraphenfolge führen zu einer Anpassung in der Hauptsatzung.
Ø optionale
Anpassungen auf Grund einer Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Durch eine Änderung des Kommunalwahlgesetzes NRW ist die bisher bereits
vorhandene Möglichkeit der Verkleinerung des Kreistages um „2, 4 oder 6 Sitze“
erweitert worden. Demnach können nun sogar bis zu „8 oder 10 Sitze“ reduziert
werden. Da der Kreistag bisher von den schon bestehenden Möglichkeiten der
Verringerung der Kreistagssitze keinen Gebrauch gemacht hat, wird in dem
beiliegenden Entwurf der Änderung der Hauptsatzung eine Reduzierung der
Kreistagssitze nicht vorgeschlagen. Eine Verringerung der Kreistagssitze kann
bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode (01.06.2014 =>
28.02.2018) durch eine Satzung vorgenommen werden.
Ø Anpassungen auf
Grund einer Änderung des Schulgesetzes
Mit einer Änderung des Schulgesetzes wurde ein Vorschlagsrecht des
Schulträgers in § 61 Abs. 2 Schulgesetz NRW eingeführt. In Verbindung mit dem
Beschlussvorschlag aus der Sitzungsvorlage SV-9-0745 für den Kreisausschuss
kann die bisherige Regelung in § 17 der Hauptsatzung aufgehoben werden.
Ø Redaktionelle
Anpassungen der kreisbezogenen Angaben
Die Änderung der Hauptsatzung soll auch zum Anlass genommen werden,
durch die Ergänzung in § 1 Absatz 1 auf die Entstehung des Kreises Coesfeld im
Jahre 1975 und die Entstehung der Vorgänger-Kreise
im Jahr 1816 hinzuweisen.
Ø Anpassungen auf
Grund des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
Mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für das kommunale
Ehrenamt attraktiver zu gestalten, wurde
im November 2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch
den Landtag NRW verabschiedet.
Das Gesetz sieht u. a. folgende
Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2017 vor:
- Absenkung
der Schwellenwerte, ab denen stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten sowie Erhöhung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung
Neben der Einführung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung
für Ausschussvorsitzende werden die Schwellenwerte, ab denen stellvertretende
Fraktionsvorsitzende eine Aufwandsentschädigung erhalten, gesenkt. Allerdings ergeben
sich auf Grundlage der gegenwärtigen Fraktionsstärken im Kreistag Coesfeld bzw.
einer Nichtbesetzung eines Stellvertreterpostens in einer Fraktion derzeit keine
konkreten Auswirkungen.
Die
zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende
wird ferner gesetzlich von dem bislang 1-fachen Satz auf einen 1,5-fachen Satz
erhöht. Der Mehraufwand wird in 2017 in Höhe von rd. 12.500 € erwartet.
- Einführung
einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Die
Neufassung des § 31 KrO NRW sieht in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung
(EntschVO NRW) fortan eine zusätzliche 1-fache Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzende vor. Hiervon gesetzlich ausgenommen ist der
Wahlprüfungsausschuss. Somit sind kraft Gesetzes beim Kreis Coesfeld den
Ausschussvorsitzenden der acht Ausschüsse entsprechende Entschädigungen zu
zahlen.
Bei einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 346,60 €
(aktuell gültiger Satz gemäß EntschVO NRW) ergeben sich damit jährliche
Mehraufwendungen von 33.273,60 €.
Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Größenklassen der
Kommunen in NRW und den damit ggf. verbundenen abweichenden
Belastungssituationen der Ausschussvorsitzenden wird nach § 31 KrO NRW n.F. die
Möglichkeit eingeräumt, neben dem Wahlprüfungsausschuss weitere Ausschüsse
durch Kreistagsbeschluss von dieser Regelung über die Hauptsatzung
auszuklammern. Nach Auffassung des
Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
(MIK NRW) „dürfte eine Ausklammerung aller Ausschüsse jedenfalls im Regelfall
nicht zulässig sein“.
- Einführung
eines landesweiten einheitlichen Mindest- und Höchstsatzes für den Verdienstausfall
Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
sieht darüber hinaus die Ein-führung einheitlicher Mindest- und Höchstsätze für
den Verdienstausfall vor. Bisher wird der Regelstundensatz für den Ersatz des
Verdienstausfalles gem. § 30 Abs. 2 KrO a.F. NRW in der Hauptsatzung
festgelegt. Dementsprechend sieht die Hauptsatzung des Kreises Coesfeld in § 10
Abs. 2 einen Regelstundensatz von 10,00 € vor. Zudem legt die Hauptsatzung
derzeit einen Höchstbetrag für den Verdienstausfallersatz von 26,00 € je Stunde
fest.
Durch die Neufassung des § 30 KrO NRW wird der
Regelstundensatz zukünftig durch die EntschVO NRW festgelegt. Der Gesetzgeber
räumt den Kommunen allerdings die Möglichkeit ein, hiervon nach oben, bis zu
einem ebenfalls in der EntschVO NRW vorgesehenen Höchstbetrag, abzuweichen. Der
Regelstundensatz beläuft sich laut EntschVO NRW zukünftig, in Anlehnung an das
Mindestlohngesetz, auf 8,84 €. Als Höchstbetrag sieht die EntschVO NRW eine
Grenze von 80,00 € je Stunde vor.
Die konkreten finanziellen Auswirkungen sind gegenwärtig
nicht valide kalkulierbar, da sie von den jeweiligen Einkommensverhältnissen
abhängig sind. In der Haushaltsplanung 2017 wurde daher ein geschätzter
Mehraufwand von pauschal 18.000 € berücksichtigt.
II. Lösung
Die erforderlichen Änderungen und Anpassungen in der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld sind in dem beiliegenden Satzungsentwurf aufgeführt.
III. Alternativen
Weitere Beschlussfassungen zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Beratungsergebnis sind möglich.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die jährlichen Mehraufwendungen in vorgenannter Höhe wurden in den Haushalt 2017 eingestellt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist gem. § 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f KrO NRW ausschließlich zuständig.
Anlagen:
Anlage 1 -
Hauptsatzung Änderung SYNOPSE
Anlage 2 - Änderungssatzung Hauptsatzung