Betreff
Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-0776
Aktenzeichen
01/10.20.05-01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage 2 zur Sitzungsvorlage SV-9-0776 vorliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Im vergangenen Jahr wurden einige Gesetze vom Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen verabschiedet, die sich auf die bestehenden Regelungen der Hauptsatzung beziehen und eine Anpassung der am 23.06.2014 beschlossenen Hauptsatzung erfordern.

 

Ø  Anpassungen auf Grund einer Änderung im Naturschutzrecht

Das Landesnaturschutzgesetz ist am 01.01.2017 in Kraft getreten und hat das Landschaftsgesetz NRW abgelöst. Seither trägt der Beirat die Bezeichnung „Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde“. Verschiebungen in der Paragraphenfolge führen zu einer Anpassung in der Hauptsatzung.

 

Ø optionale Anpassungen auf Grund einer Änderung des Kommunalwahlgesetzes

 

Durch eine Änderung des Kommunalwahlgesetzes NRW ist die bisher bereits vorhandene Möglichkeit der Verkleinerung des Kreistages um „2, 4 oder 6 Sitze“ erweitert worden. Demnach können nun sogar bis zu „8 oder 10 Sitze“ reduziert werden. Da der Kreistag bisher von den schon bestehenden Möglichkeiten der Verringerung der Kreistagssitze keinen Gebrauch gemacht hat, wird in dem beiliegenden Entwurf der Änderung der Hauptsatzung eine Reduzierung der Kreistagssitze nicht vorgeschlagen. Eine Verringerung der Kreistagssitze kann bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode (01.06.2014 => 28.02.2018) durch eine Satzung vorgenommen werden.

 

Ø Anpassungen auf Grund einer Änderung des Schulgesetzes

 

Mit einer Änderung des Schulgesetzes wurde ein Vorschlagsrecht des Schulträgers in § 61 Abs. 2 Schulgesetz NRW eingeführt. In Verbindung mit dem Beschlussvorschlag aus der Sitzungsvorlage SV-9-0745 für den Kreisausschuss kann die bisherige Regelung in § 17 der Hauptsatzung aufgehoben werden.

 

 

Ø Redaktionelle Anpassungen der kreisbezogenen Angaben

Die Änderung der Hauptsatzung soll auch zum Anlass genommen werden, durch die Ergänzung in § 1 Absatz 1 auf die Entstehung des Kreises Coesfeld im Jahre 1975 und die Entstehung der Vorgänger-Kreise im Jahr 1816 hinzuweisen.

 

 

Ø Anpassungen auf Grund des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung

 

Mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt attraktiver zu gestalten, wurde im November 2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch den Landtag NRW verabschiedet.

 

Das Gesetz sieht u. a. folgende Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2017 vor:

 

 

 

 

-           Absenkung der Schwellenwerte, ab denen stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten sowie Erhöhung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung

 

Neben der Einführung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende werden die Schwellenwerte, ab denen stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine Aufwandsentschädigung erhalten, gesenkt. Allerdings ergeben sich auf Grundlage der gegenwärtigen Fraktionsstärken im Kreistag Coesfeld bzw. einer Nichtbesetzung eines Stellvertreterpostens in einer Fraktion derzeit keine konkreten Auswirkungen.

Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende wird ferner gesetzlich von dem bislang 1-fachen Satz auf einen 1,5-fachen Satz erhöht. Der Mehraufwand wird in 2017 in Höhe von rd. 12.500 € erwartet.

 

-           Einführung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

 

Die Neufassung des § 31 KrO NRW sieht in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung (EntschVO NRW) fortan eine zusätzliche 1-fache Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende vor. Hiervon gesetzlich ausgenommen ist der Wahlprüfungsausschuss. Somit sind kraft Gesetzes beim Kreis Coesfeld den Ausschussvorsitzenden der acht Ausschüsse entsprechende Entschädigungen zu zahlen.

Bei einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 346,60 € (aktuell gültiger Satz gemäß EntschVO NRW) ergeben sich damit jährliche Mehraufwendungen von 33.273,60 €.

Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Größenklassen der Kommunen in NRW und den damit ggf. verbundenen abweichenden Belastungssituationen der Ausschussvorsitzenden wird nach § 31 KrO NRW n.F. die Möglichkeit eingeräumt, neben dem Wahlprüfungsausschuss weitere Ausschüsse durch Kreistagsbeschluss von dieser Regelung über die Hauptsatzung auszuklammern. Nach Auffassung des  Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) „dürfte eine Ausklammerung aller Ausschüsse jedenfalls im Regelfall nicht zulässig sein“.

 

 

-           Einführung eines landesweiten einheitlichen Mindest- und Höchstsatzes für den Verdienstausfall

 

Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung sieht darüber hinaus die Ein-führung einheitlicher Mindest- und Höchstsätze für den Verdienstausfall vor. Bisher wird der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalles gem. § 30 Abs. 2 KrO a.F. NRW in der Hauptsatzung festgelegt. Dementsprechend sieht die Hauptsatzung des Kreises Coesfeld in § 10 Abs. 2 einen Regelstundensatz von 10,00 € vor. Zudem legt die Hauptsatzung derzeit einen Höchstbetrag für den Verdienstausfallersatz von 26,00 € je Stunde fest.

Durch die Neufassung des § 30 KrO NRW wird der Regelstundensatz zukünftig durch die EntschVO NRW festgelegt. Der Gesetzgeber räumt den Kommunen allerdings die Möglichkeit ein, hiervon nach oben, bis zu einem ebenfalls in der EntschVO NRW vorgesehenen Höchstbetrag, abzuweichen. Der Regelstundensatz beläuft sich laut EntschVO NRW zukünftig, in Anlehnung an das Mindestlohngesetz, auf 8,84 €. Als Höchstbetrag sieht die EntschVO NRW eine Grenze von 80,00 € je Stunde vor.

Die konkreten finanziellen Auswirkungen sind gegenwärtig nicht valide kalkulierbar, da sie von den jeweiligen Einkommensverhältnissen abhängig sind. In der Haushaltsplanung 2017 wurde daher ein geschätzter Mehraufwand von pauschal 18.000 € berücksichtigt.

 

 

II.  Lösung

Die erforderlichen Änderungen und Anpassungen in der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld sind in dem beiliegenden Satzungsentwurf aufgeführt.

 

III. Alternativen

Weitere Beschlussfassungen zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Beratungsergebnis sind möglich.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die jährlichen Mehraufwendungen in vorgenannter Höhe wurden in den Haushalt 2017 eingestellt.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist gem. § 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f KrO NRW ausschließlich zuständig.

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1 - Hauptsatzung Änderung SYNOPSE

Anlage 2 - Änderungssatzung Hauptsatzung