Beteiligung der Städte und Gemeinden am Aufstellungsverfahren gem. § 55 KrO NRW
Beschlussvorschlag:
zunächst ohne
Der Beschlussvorschlag wird nach Abschluss der Beratungen im Ausschuss für Finanzen und Wirtschaftsförderung bzw. im Kreisausschuss als Grundlage für die Beratung im Kreistag formuliert.
Begründung:
I. Problem
Nach § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NW (KrO NW) in Verbindung mit § 79 Abs. 4 der Gemeindeordnung NW (GO NW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Gem. § 55 Abs. 1 KrO NW sind die kreisangehörigen Gemeinden bei diesem Aufstellungsverfahren in geeigneter Weise zu beteiligen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Produkt-Haushaltes 2005 Stellung zu nehmen. Über diese Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung (§ 55 Abs. 2 KrO NW).
II. Lösung
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2005 mit dem Entwurf des Produkt-Haushaltes ist am 15.12.2004 in den Kreistag eingebracht worden. Er wurde den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Schreiben vom 16.12.2004 zugeleitet. Damit etwaige Einwendungen gegen den Entwurf bereits im Beratungsverfahren berücksichtigt werden können, wurden die Gemeinden gleichzeitig gebeten, ihre Stellungnahmen / Einwendungen bis zum 20.01.2005 abzugeben.
Ferner
wurden die Eckdaten des Haushaltsentwurfes den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden mit Schreiben vom 16.11.2004 mitgeteilt und am 18.11.2004 im Rahmen
einer Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten erörtert. Am 30.11.2004 befasste
sich eine Arbeitsgruppe, der u.a. der Landrat und fünf der kreisangehörigen
Bürgermeister angehörten, mit dem Kreishaushalt 2005.
Mit
Schreiben vom 21.01.2005 hat die Konferenz der Bürgermeister im Kreis Coesfeld
zum Entwurf des Produkt-Haushaltes 2005 Stellung genommen. Die Stellungnahme
der Gemeinden ist als Anlage 1 dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Im
Ergebnis weisen die Bürgermeister darauf hin, dass eine Anhebung der Hebesätze
der Kreisumlagen für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nicht tragbar
sei. Sie bitten um nochmalige Überprüfung aller Haushaltsstellen auf ihre
unverzichtbare Notwendigkeit für das Haushaltsjahr 2005, wobei einige Maßnahmen
besonders ins Auge zu fassen sind.
III. Alternativen
Keine.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowohl für die Erstellung der Sitzungsvorlage als auch für die Sitzungen
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchstabe g) i.V.m. § 55 Abs. 2 KrO NW.