Beschlussvorschlag:
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ohne -
Der
Tätigkeitsbericht der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz NRW (WTG-Behörde) für die Jahre 2014 bis 2016 wird zur Kenntnis
genommen.
Begründung:
I.
Problem / II. Lösung
Gem.
§ 14 Abs. 11 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) müssen die zuständigen
Behörden (Kreise und kreisfreie Städte) alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht
über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den
kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu
stellen.
Zu
Form und Inhalt der Tätigkeitsberichte hat das Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA) mit seinem Erlass vom
11.03.2015 an die WTG-Behörden u.a. ausgeführt, dass die beteiligten
Aufsichtsbehörden eine Harmonisierung der Tätigkeitsberichte anstreben, um
einen landesweiten Überblick über die Tätigkeiten der kommunalen Behörden zu
erhalten.
Der
dazu angekündigte Strukturvorschlag wurde am 23. Februar 2017 von der
Bezirksregierung Münster zur Verfügung gestellt.
Der
Tätigkeitsbericht wurde daher unter Zugrundelegung des vom Land NRW
vorgegebenen „Gerüstes“ erstellt.
Weiterhin
wurde vorgegeben, die Berichtszeiträume landesweit zu vereinheitlichen. Orientiert
an das Datum des Inkrafttretens des novellierten WTG im Oktober 2014 wurden
seitens des Ministeriums als Berichtszeiträume die Jahre 2015 / 2016, 2017 /
2018 etc. als sinnvoll angesehen.
Der
letzte Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde des Kreises Coesfeld bezog sich auf
die Jahre 2012 und 2013. Um die erforderliche Vereinheitlichung der
Berichtszeiträume zu gewährleisten, wurde der aktuelle Bericht jetzt für den
Zeitraum 2014 bis 2016 erstellt.
Gegenstand
des Tätigkeitsberichtes sind insbesondere Erläuterungen zu den Wohn- und
Betreuungsangeboten, die vom Wohn- und Teilhabegesetz erfasst werden, sowie
Ausführungen zu den Beratungs- und Prüftätigkeiten der WTG-Behörde im
Berichtszeitraum.
Es
ist vorgesehen, den Bericht im Internetportal des Kreises Coesfeld zu
veröffentlichen und in der nächsten Sitzung der Konferenz Alter und Pflege
vorzustellen.
Der
Bericht wird / wurde in elektronischer Form an die Bezirksregierung Münster zur
Weiterleitung an das zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege
und Alter des Landes NRW übersandt.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Aufgrund der
Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss
für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung
zuständig.