Betreff
Beschluss zum Kauf eines Geräteträgers für den Straßenunterhaltungsdienst
Vorlage
SV-9-0833
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt die notwendigen Schritte für die Ersatzbeschaffung eines Geräteträgers einzuleiten und nach den Regeln des Vergaberechts zu vollziehen.

Begründung:

I.   Problem  /  II.  Lösung

Die Geräteträger am Bauhof stehen ganzjährig im permanenten Einsatz. Neben dem Winterdienst werden die Geräteträger hauptsächlich in der Grünpflege eingesetzt. Weitere Einsatzgebiete sind Abfuhr von Grabenräumgut, Transport von Schotter oder Splitt, Lichtraumprofil herstellen, Leitpfosten/Entwässerungseinrichtungen reinigen oder Verkehrsflächen fegen. Fahrzeuge, die derart intensiv beansprucht werden, nutzen sich auch entsprechend schneller ab. Um einer Überalterung des Fuhr- und Maschinenparks vorzubeugen, sind rechtzeitig Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. Dies entspricht auch der Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) im Rahmen einer Effizienzprüfung der Fahrzeuge und Geräte am Kreisbauhof.

In 2018 soll der Steyr-Schlepper (COE-C 440) ersetzt werden. Der Geräteträger (Baujahr 2008) weist aktuell 11.100 Betriebsstunden auf. Aufgrund des Alters und der Beanspruchung sind insbesondere die größeren Verschleißteile (u.a. die Vorderachse, Motor und Getriebe) reparaturanfällig. Eine Reparatur ist dann oft unwirtschaftlich und es besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug plötzlich ganz ausfällt. Für eine Ersatzbeschaffung sind ca. 6 Monate einzurechnen. Ein Ausfall des Fahrzeuges würde den Arbeitsablauf erheblich beeinträchtigen. Auf ein anderes Fahrzeug des Bauhofs kann weder betrieblich noch zeitlich ausgewichen werden. Insbesondere im Winterdienst sind reparaturbedingte Standzeiten kaum kompensierbar. Ein rechtzeitiger Abschluss des Winterdienstes vor dem Berufsverkehr ist ohne den Einsatz aller Geräteträger ausgeschlossen. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist kurzfristig nicht möglich.

Als Ersatzbeschaffung ist ein Geräteträger vorgesehen, mit dem auch beim Einsatz der Frontanbaugeräte das gesetzlich vorgeschriebene Vorbaumaß von 3,50 m unterschritten wird. Für die Ausschreibung, Vergabe und Lieferzeit des Gerätträgers ist ein Zeitraum von insgesamt 6 Monate einzuplanen.

III. Alternativen

Der Geräteträger wird weiter betrieben und die erforderlichen Reparaturen ausgeführt. Einschränkungen im Winterdienst werden bei Ausfallzeiten in Kauf genommen.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Vorgesehen ist als Ersatzbeschaffung der Kauf eines neuen Geräteträgers. Alternativ soll im Rahmen der Ausschreibung auch der Gebrauchtmarkt sondiert werden.

Der Steyr-Schlepper soll in 2018 ersetzt werden. Da Lieferzeiten von 4 – 6 Monaten einzurechnen sind, soll die Ausschreibung und Vergabe bereits in 2017 erfolgen. Zeitlich ist geplant, mit Vorliegen der Zustimmung die öffentliche Ausschreibung vorzubereiten. Der Auftrag soll dann im September/Oktober vergeben werden, sodass der Geräteträger dann voraussichtlich ab März/April 2018 eingesetzt werden kann.

Im Haushalt 2017 ist für die Ersatzbeschaffung einschl. Mähgerät eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 300.000 € vorgesehen.

Im ersten Schritt soll zunächst der Geräteträger beschafft werden und Anfang 2018 das Mähgerät. Der alte Geräteträger ist bis Ende März 2018 vollständig abgeschrieben. Durch den Verkauf wird eine Einnahme von rd. 5.000 € erwartet.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Grundsätzlich hat über Vergaben ab einem Wert von 150.000 € der Kreisausschuss gemäß § 13 (1) der Hauptsatzung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist entbehrlich, wenn nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung ein Beschluss zur Durchführung bzw. Umsetzung der Maßnahme durch den Kreisausschuss gefasst wurde. Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) der Hauptsatzung.

In analoger Anwendung des Baubeschlusses für Baumaßnahmen soll auch für die Anschaffung des Geräteträgers ein entsprechender Beschluss gefasst werden.