Betreff
Auswirkungen des Pflegestärkungsgesetzes
Vorlage
SV-9-0841
Aktenzeichen
50.2/50 38
Art
Sitzungsvorlage

 

 

-       Kein Beschlussvorschlag    -

 

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Begründung:

 

I.   - V.

 

Durch das „dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) vom 23.12.2016 wurde die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe an die geänderten Regelungen der Pflegeversicherung (SGB XI) angepasst.

 

Das PSG III räumt u.a. ein für die Länder optionales Modellprojekt mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, in dessen Rahmen eine Anzahl von bis zu 60 „Modellvorhaben Pflege“ bundesweit zugelassen werden. Derzeit laufen unter Führung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW Abstimmungsgespräche zu den Rahmenbedingungen derartiger Modellprojekte im Land NRW. Zu einem späteren Zeitpunkt wird zu entscheiden sein, ob der Kreis Coesfeld sich bewirbt.

 

Daneben regelt das PSG III die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII. Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sollte in ihrer Funktion als ergänzende Leistung erhalten bleiben und ebenfalls den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff übernehmen. Daher wird auch im Rahmen der Sozialhilfe ab dem 01.01.2017 die Pflegebedürftigkeit in Pflegegraden 1- 5 und nicht mehr in Pflegestufen erfasst. Bestandteil des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind auch Betreuungsleistungen, die durch die Pflegeversicherung zusätzlich erbracht werden, wie z.B. Leistungen zur Entlastung pflegender Angehörigen.

 

Die Übergangsregelungen des PSG III stellten sicher, dass anlässlich des Systemwechsels zum 01.01.2017  alle Hilfeberechtigten, die im Dezember 2016 Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII erhalten haben, diese auch zu Beginn des Jahres 2017 weiterhin erhalten. Hilfeempfänger der Pflegestufen 1 – 3 sind in die neuen Pflegegrade 2 – 4 übergeleitet worden. Sofern bereits eine Überleitung nach dem SGB XI erfolgte, ist diese Überleitung für die Sozialhilfeträger bindend.

 

Als Träger der Sozialhilfe hat der Kreis Coesfeld für alle Empfänger der Hilfe zur Pflege, die seinerzeit einen Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe 1 hatten, eine Begutachtung der Pflegebedürftigkeit nach dem neuen Begutachtungssystem beantragt. Mit Vorliegen der neuen Pflegegutachten und rechtskräftiger Feststellung des neuen Pflegegrades endet die Besitzstandswahrung. Die Ansprüche der Hilfeberechtigten ergeben sich dann aus dem neuen Recht. Derzeit liegen noch nicht für alle Fälle neue Gutachten des MdK vor. Eine Aufteilung der Hilfeberechtigten nach den neuen Pflegegraden ist zur Zeit noch nicht möglich.

 

In der Sitzung des AASSG wird von der Verwaltung zu einzelnen Punkten ergänzend vorgetragen werden. Insbesondere sollen Erläuterungen zu den Beratungsaufgaben der Kommunen, dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, den maßgeblichen Veränderungen im Begutachtungsverfahren und zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 sowie bei Pflegegraden 2 – 5 gegeben werden.