Betreff
Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets an der Pestalozzischule und am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg
Vorlage
SV-9-0842
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die bis zum 31.12.2017 befristet eingerichteten Projektstellen „Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) an der Pestalozzischule (1 Stelle) und am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg (0,5 Stelle) werden unter unveränderten Bedingungen bis zum 31.12.2018 verlängert.

 

Sofern sich bei der Verteilung der finanziellen Ressourcen Veränderungen ergeben, werden sich diese in entsprechendem Umfang auf die Stellenanteile auswirken.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Mit Beschluss vom 16.09.2015 hat der Kreistag auf Vorschlag des Kreisausschusses entschieden, für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 folgende Projektstellen einzurichten:

 

1.      Weitere Schulsozialarbeit an der Pestalozzischule des Kreises Coesfeld in Dülmen und Coesfeld                                                                       1,0 Stelle

 

2.      Übergangsbegleitung (0,5 Stelle) / Weitere Schulsozialarbeit (0,5 Stelle) am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen und Dülmen                                                                                                   1,0 Stelle

 

Die Einrichtung der Projektstellen bis zum 31.12.2017 erfolgte aufgrund der durch das Land NRW vorgenommenen Befristung des Projektes „Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT)“ bis zu diesem Datum.

 

Hinsichtlich der Übergangsbegleitung (0,5 Stelle am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg) ist inzwischen anlässlich des Ausscheidens des Stelleninhabers eine Entkoppelung zur Projektstelle „Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT)“ eingetreten.

 

Im Rahmen des Projektes „Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT)“ sind derzeit noch 1,5 Stellen eingerichtet (1 Stelle (0,5 Stelle je Standort)  an der Pestalozzischule des Kreises Coesfeld und 0,5 Stelle am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg).

 

Mit Rundschreiben vom 05.01.2017 teilte der Landkreistag NRW mit, dass der noch in 2016 verabschiedete Landeshaushalt eine Verpflichtungsermächtigung zur Weiterführung der anteiligen Finanzierung der weiteren Schulsozialarbeit durch das Land NRW auch für das Jahr 2018 vorsehe. Die weitere Schulsozialarbeit wird damit für ein zusätzliches Jahr befristet gesichert. Der Landkreistag empfiehlt, örtlich bis auf weiteres keine Entfristung der Stellen, sondern lediglich Verlängerungen um 12 Monate vorzusehen.

 

Die Bezirksregierung Münster teilte dem Jobcenter des Kreises Coesfeld in einer Mail mit, dass die Fortsetzung der Förderung der Schulsozialarbeit über ein neues Antragsverfahren mit dem möglichen Ergebnis eines neuen Zuwendungsbescheides für das Haushaltsjahr 2018 erfolge.

 

Seitens der Schulleitungen der Pestalozzischule und des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs wird die Fortführung dieses Projektes als sehr wünschenswert gesehen.

 

Derzeit wird durch das Jobcenter bei den Städten und Gemeinden der Bedarf ermittelt.

 

 

 

 

II.  Lösung

 

Die eingerichteten Projektstellen an der Pestalozzischule des Kreises Coesfeld und an dem Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg werden bis zum 31.12.2018 befristet fortgeführt.

 

Sofern sich an der Höhe der zur Verfügung stehenden Landesmittel keine Veränderung ergibt, bleibt es bei den bisherigen Stellenanteilen (1 Stelle Pestalozzischule und 0,5 Stelle Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg).

 

Bei gekürzten Fördermitteln werden die Stellenanteile entsprechend gekürzt. Dabei ist aufgrund der Besonderheit der Pestalozzischule als Förderschule mit 2 Standorten der dortige Stellenanteil nach Möglichkeit nicht zu verändern.

 

III. Alternativen

 

Der Kreis Coesfeld (Schulträger) beendet das Projekt und verzichtet auf die Landesförderung.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Keine über die bisherige Beschlusslage hinausgehenden Auswirkungen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 26 Abs. 1 KrO ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.