Betreff
Antrag des Vereins Jugendkunstschule Senden e.V. vom 11.05.2017 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-0843
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verein Jugendkunstschule Senden e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Begründung:

 

I. Problem

Mit Schreiben vom 11.05.2017 beantragte der Verein Jugendkunstschule Senden e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Dem Verein ist es ein besonderes Anliegen, Kindern und Jugendlichen aus bildungsbenachteiligten und einkommensschwachen Familien einen kostenfreien Zugang zu kulturellen und künstlerischen Angeboten zu ermöglichen.

Bereits in der Vergangenheit hat der Verein entsprechende Aktionen, Kurse und Veranstaltungen selbstständig und in Kooperation mit verschiedenen Institutionen wie beispielweise der Edith-Stein-Schule oder dem Ökumenischen Jugendtreff angeboten und durchgeführt. Auch im Kulturrucksackprogramm des Landes NRW partizipiert der Verein mit seinen Angeboten.

 

Zukünftig beabsichtigt der Verein dieses Engagement noch weiter auszubauen. Eigene Kurs- und Veranstaltungsräumlichkeiten stehen hierfür bereits zur Verfügung.

Ideell und monetär wird die Initiative bereits von der Gemeinde Senden unterstützt

 

Der Verein wurde am 25.04.2015 gegründet. Die Eintragung erfolgte am 26. Aug. 2015 durch das Amtsgericht Coesfeld. Ein Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO des Finanzamtes Coesfeld liegt vor.

 

II. Lösung

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 SGB VIII tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Der Verein Jugendkunstschule Senden e.V. erfüllt diese Voraussetzung.

 

Darüber hinaus sind einzelne Gründungsmitglieder dem Jugendamt bereits durch die ausgewöhnlichen und altersadäquaten Kunstaktionen mit Kindern und Jugendlichen bekannt.

 

Es wird vorgeschlagen, den Verein Jugendkunstschule Senden e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII öffentlich zunächst für drei Jahre anzuerkennen.

 

Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.