Betreff
Abstufung der K 15 AN 6 zwischen Capelle und Ascheberg
Vorlage
SV-9-0901
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, keine weiteren Schritte für eine Abstufung der K15 (AN 6) einzuleiten. An der bisherigen Klassifizierung als Kreisstraße soll sich nichts ändern.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt entgegen der ablehnenden Haltung der Gemeinden das Verfahren zur Umstufung der K15 (AN 6) bei der Bezirksregierung Münster einzuleiten.

 

 

 

 

 

Die Beratung/Entscheidung über die weitere Vorgehensweise zur Abstufung der K 15 (AN 6) zwischen Capelle und Ascheberg war ursprünglich für die Fachausschusssitzung am 04.09.2017 vorgesehen.

 

Da nicht alle Anlagen im elektronischen System eingestellt waren, wurde die Entscheidung zurückgestellt und auf die nächste Sitzung des Fachausschusses verschoben.

 

Begründung:

I.   Problem / II. Lösung

Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein Westfalen (StrWG NRW) werden öffentliche Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Straßengruppen eingeteilt. Kreisstraßen sind demnach (§3 StrWG) Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben.

 

Für die Einstufung einer Straße ist die Verkehrsbedeutung alleiniges Zuordnungskriterium. Weil der größte Teil der Straßen eine Vielzahl von Funktionen zu erfüllen hat, ist nicht nur auf den jeweiligen Ausbauzustand der Straße oder das Verkehrsaufkommen abzuheben. Die Straße ist als funktionaler Teil eines Gesamtnetzes zu betrachten und dabei ist auf die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen abzustellen. Maßgebend ist die Verkehrsbeziehung, wie sie sich aus der Lage im Zusammenhang des gesamten Straßennetzes ableiten lässt. Daher kommt eine Auf- und Abstufung erst in Betracht, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße eindeutig geändert hat.

 

Eine mögliche Änderung der Verkehrsbedeutung, die eine Umstufung erforderlich machen können, haben die Straßenbaubehörden nach § 8 StrWG der zuständigen Straßenaufsichtsbehörde (hier: Bezirksregierung) anzuzeigen. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vorher mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu hören. Letztlich entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde unabhängig von einer Zustimmung der beteiligten Baulastträger über die Umstufung.

 

Im Rahmen der Beratung des Baubeschlusses zur Abwicklung der Straßenbaumaßnahme K15 (Abschnitt 6) in Capelle wurde im Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr am 18.03.2014 eine Abstufung der Kreisstraße zwischen der L671 (Capelle) und der K3 (Ascheberg) angeregt. Die Länge der K 15 (AN 6) beträgt insgesamt 4,097 km. In Stat. 1,798 km verläuft die Gemeindegrenze zwischen Nordkirchen und Ascheberg. Weitere Informationen können dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) entnommen werden. Das Verkehrsaufkommen von 295 Kfz/24h und der Ausbauzustand mit einer teilweisen nur 4,50 m breiten Fahrbahn könnten zu der Annahme führen, dass es sich um eine Straße mit geringer Verkehrsbedeutung handelt. Allerdings sind diese Kriterien für eine Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist ausschließlich auf die von der Straße vermittelte räumliche Verkehrsbeziehung abzustellen. Augenscheinlich handelt es sich bei der K15 (AN 6) um eine zwischengemeindliche Verkehrsbeziehung zwischen Capelle und Ascheberg. Dies würde für die richtige Einstufung als Kreisstraßen sprechen.

 

Um vor der Einleitung eines nach dem StrWG vorgesehenen Umstufungsverfahrens die Aussichten für eine einvernehmliche Regelung zu sondieren, wurden die betreffenden Gemeinden Ascheberg und Nordkirchen mit Schreiben vom 01.07.2015 zu einer Stellungnahme aufgefordert. Beide Gemeinden haben die Übernahme der Kreisstraße abgelehnt. (Anlage 2 und 3)

 

Ohne eine Veränderung im bestehenden Straßennetz ist der Nachweis für eine Änderung der Verkehrsbedeutung problematisch. Darüber hinaus wird in dem vorliegenden Fall eine Abstufung ohne Einvernehmen mit den Gemeinden kaum durchsetzbar sein.

III. Alternativen

Entgegen der Stellungnahme der Gemeinden soll bei der Bezirksregierung das Umstufungsverfahren zur Abstufung der K15 (AN 6) eingeleitet werden.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Da die Kreisstraße 15 (AN 6) in 2014 komplett erneuert wurde, werden in den nächsten Jahren neben der betrieblichen Unterhaltung keine Kosten für bauliche Maßnahmen anfallen.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Sofern das Umstufungsverfahren eingeleitet werden soll, sollte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Kreisausschuss über die Umstufung entscheiden.

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1 - Übersichtskarte

Anlage 2 - Schreiben der Gem. Ascheberg

Anlage 3 - Schreiben der Gem. Nordkirchen