Betreff
Entwurf Produkt-Haushalt 2005
Beteiligung der Städte und Gemeinden am Aufstellungsverfahren gem. § 55 KrO NRW
Vorlage
SV-7-0139/1
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gem. § 55 KrO NW vorgelegte Schreiben zum Entwurf des Produkt-Haushaltes 2005 vom 21.01.2005 wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

I.   Problem

Nach § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NW (KrO NW) in Verbindung mit § 79 Abs. 4 der Gemeinde­ordnung NW (GO NW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Gem. § 55 Abs. 1 KrO NW sind die kreis­angehörigen Gemeinden bei diesem Aufstellungsverfahren in geeigneter Weise zu beteiligen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Produkt-Haushaltes 2005 Stellung zu nehmen. Über diese Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung (§ 55 Abs. 2 KrO NW).

 

II.       Lösung

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2005 mit dem Entwurf des Produkt-Haushaltes ist am 15.12.2004 in den Kreistag eingebracht worden. Er wurde den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Schreiben vom 16.12.2004 zugeleitet. Damit etwaige Einwendungen gegen den Entwurf bereits im Beratungsverfahren berücksichtigt werden können, wurden die Gemeinden gleichzeitig gebeten, ihre Stellungnahmen / Einwendungen bis zum 20.01.2005 abzugeben.

 

Ferner wurden die Eckdaten des Haushaltsentwurfes den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Schreiben vom 16.11.2004 mitgeteilt und am 18.11.2004 im Rahmen einer Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten erörtert. Am 30.11.2004 befasste sich eine Arbeitsgruppe, der u.a. der Landrat und fünf der kreisangehörigen Bürgermeister angehörten, mit dem Kreishaushalt 2005.

 

Mit Schreiben vom 21.01.2005 hat die Konferenz der Bürgermeister im Kreis Coesfeld zum Entwurf des Produkt-Haushaltes 2005 Stellung genommen. Das Schreiben wurde in Kopie den Unterlagen für die Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaftsförderung beigefügt.

 

Im Ergebnis weisen die Bürgermeister darauf hin, dass eine Anhebung der Hebesätze der Kreisumlagen für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nicht tragbar sei. Sie bitten um nochmalige Überprüfung aller Haushaltsstellen auf ihre unverzichtbare Notwendigkeit für das Haushaltsjahr 2005, wobei einige Maßnahmen besonders ins Auge zu fassen sind.

 

III. Alternativen

Keine.

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowohl für die Erstellung der Sitzungsvorlage als auch für die Sitzungen

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchstabe g) i.V.m. § 55 Abs. 2 KrO NW.