Beschlussvorschlag:
Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2018 wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:
I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget: 301.000 €
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung: 2.305.000 €
III. Leistungen zur beruflichen Eingliederung: 570.000 €
IV. Bildungsgutscheine: 250.000 €
V. JobPerspektive § 16e SGB II: 230.000 €
VI. Sonderprogramm ESF-LZA: 97.500 €
VII. Freie Förderung § 16f: 150.000 €
VIII. Förderung § 16h 250.000 €
IX. Spezielle Angebote für Flüchtlinge: 330.000 €
X. Erstattungen aus Vorjahren: 50.000
€
Summe: 4.533.500
€
Die abschließende Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach
den Beratungen im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie
im Kreisausschuss. Die zustimmende Beratung im Örtlichen Beirat SGB II erfolgte
bereits am 22.09.2017.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Die
Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB II - Leistungsberechtigten
obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch (SGB II)
ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den Trägern der Grundsicherung
für Arbeitsuchende jährlich ein an der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten orientiertes Eingliederungsbudget zur Verfügung.
Für
das Jahr 2018 liegen dem Kreis Coesfeld noch keine Daten vor. Es wird erwartet,
dass der Bund für die berufliche Integration nach heutigem Stand Mittel in
vergleichbarer Höhe wie im aktuellen Jahr bereitstellen wird. Die endgültige
Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2018, die für das
erste Quartal 2018 erwartet wird.
Von
dem prognostizierten Eingliederungsbudget entfallen voraussichtlich auf
·
das klassische
Eingliederungsbudget inkl. der freien Förderung gemäß
§ 16f SGB II 3.818.000
€
·
das
Sonderprogramm § 16e SGB II „Job-Perspektive“ 230.000 €
·
das
Sonderprogramm gegen Langzeitarbeitslosigkeit 97.500 €
·
die
flüchtlingsinduzierten Zusatzmittel 788.000 €
·
die
Rückerstattung Dritter aus Vorjahren 50.000 €
Summe 4.983.500
€
abzüglich
der geplanten Umschichtung zur Verstärkung
des
Verwaltungskostenbudgets
- 450.000 €
Ansatzplanung
Eingliederungsbudget 2018: 4.533.500
€
Zur
Verstärkung des Sach- und Verwaltungskostenbudgets wurde analog 2017 zunächst
ein vorläufiger Betrag von 450.000 € eingeplant, der zur anteiligen Reduzierung
des Eingliederungsbudgets führte. Eine Umschichtung ist grundsätzlich nur dann
erforderlich, wenn das vom Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget
nicht ausreicht, um sowohl die Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in
den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und
Leistungssachbearbeitung, als auch die erwarteten tariflichen Einkommenssteigerungen
und Besoldungsanpassungen zu gewährleisten.
Unter
Berücksichtigung der o.a. vorläufigen Daten werden für die berufliche Eingliederung
in 2018 insgesamt Mittel in Höhe von 4.533.500 € eingeplant. Die Aufteilung auf
die Teilbudgets ist der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu entnehmen. Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem
Vorjahr sind in dieser Übersicht auch die Budgetwerte 2017 ausgewiesen.
Hinweise zu den Teilbudgets:
zu I.) Eingliederungsleistungen aus dem
Vermittlungsbudget
Das
Vermittlungsbudget umfasst Leistungen zur Unterstützung der Anbahnung oder
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Unter Berücksichtigung
der bisherigen Ausgabenentwicklung des Jahres 2017 erfolgt eine Ansatzerhöhung
von rund 8,5 % gegenüber dem Vorjahr. Die Ansatzanpassungen erfolgen, um
insbesondere zusätzliche Bedarfe von Flüchtlingen in 2018 berücksichtigen zu
können. Zusätzliche Bedarfe werden in den Bereichen des Führerscheinerwerbs,
der Kostenübernahme von Übersetzungen oder für die Beschaffung erforderlicher
Bescheinigungen für eine Arbeitsaufnahme gesehen.
zu II.) Maßnahmen zur Aktivierung und
zur beruflichen Eingliederung
Voraussetzung
für eine nachhaltige Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist eine
umfangreiche Förderung der SGB II – Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher
in den Bereichen Aktivierung, Unterstützung und Vermittlung.
Diese
Angebote werden weiterhin flächendeckend und für verschiedene Zielgruppen im
SGB II vorgehalten.
Geringfügig
werden die Mittel für Maßnahmen der Aktivierung und Feststellung der
persönlichen Ressourcen angehoben, um einem erhöhten Zugang von Personen mit
Fluchthintergrund Rechnung tragen zu können. Daneben
sind wie im Vorjahr auch aktivierende Beschäftigungsangebote für
Langzeitleistungsberechtigte als Beschäftigungsangebote im sozialen Bereich
(soziale Beschäftigung Nord / Süd) vorgesehen, die derzeit nicht auf den ersten
Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Bei der Betreuung und Vermittlung von
Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen die Aktivitäten erhöht
werden, um den Vermittlungshemmnissen dieser Personengruppe verstärkt gerecht
zu werden. Dadurch kommt es zu leichten Verschiebungen der Ausgaben innerhalb
dieses Teilbudgets.
zu III.) Leistungen zur beruflichen
Eingliederung
Vermittlung
in den ersten Arbeitsmarkt bleibt die Kernzielsetzung des Jobcenters der
Kreisverwaltung Coesfeld. Die Vermittlungshemmnisse der ALG II – Bezieher/Innen
müssen oftmals zunächst abgebaut werden, um einen Zugang zum ersten Arbeitsmarkt
erreichen zu können.
In
Anbetracht der derzeitigen Ausgabenentwicklung im Bereich der Einstiegsqualifizierung
von Jugendlichen wird im Hinblick auf den Zugang an jugendlichen Flüchtlingen
mit einem unveränderten Budget geplant. Im Bereich der Eingliederungszuschüsse sind
weiterhin nur geringfügige Veränderungen aufgrund einer rückläufigen Ausgabenentwicklung
bei den Eingliederungszuschüssen für ältere bzw. schwerbehinderte Menschen
vorgesehen.
zu IV.) Bildungsgutscheine
Um
dem Integrationshemmnis der fehlenden arbeitsplatzbezogenen Qualifikation
entgegenzuwirken, ist weiterhin ein entsprechendes Budget für die Förderung der
beruflichen Weiterbildung
(Bildungsgutschein) vorzuhalten. Dieser Bereich berücksichtigt auch etwaige
Qualifizierungsbedarfe speziell für Flüchtlinge (Anpassungsqualifikationen;
Eignungsfeststellungen etc.).
zu V.) JobPerspektive § 16e SGB II
Gemäß
§ 16e SGB II können die Jobcenter im Rahmen des Sonderprogramms
„Job-Perspektive“ Langzeitarbeitslose, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch
mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse
besonders schwer beeinträchtigt sind, durch einen besonderen Eingliederungszuschuss
fördern.
Für
die aktuell bestehenden Förderfälle nach § 16e SGB II erhält der Kreis Coesfeld
jährlich zweckbestimmte Bundesmittel in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe.
Die Ansatzanpassung erfolgte daher entsprechend der aktuell noch geförderten
Einzelfälle.
zu VI.) ESF-Sonderprogramm des Bundes
zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt (ESF-LZA)
Der
Kreis Coesfeld beteiligt sich seit Herbst 2015 an dem Bundesprogramm ESF-LZA.
Hierzu stehen dem Kreis Coesfeld für die Jahre 2015 – 2019 zusätzliche Bundesmittel
für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung (u. a.
Lohnkostenzuschüsse). Für 2018 wird eine Reduzierung der einzusetzenden Mittel
eingeplant, da seit dem 01.08.2017 nur bereits geförderte Personen eine
Finanzierung über das Sonderprogramm erhalten können. Derzeit werden noch 17
Personen über das Sonderprogramm gefördert. Eine Neuaufnahme von Personen in
das Sonderprogramm ist seit dem 01.08.2017 nicht mehr möglich.
zu VII.) Freie Förderung
Der
Kreis Coesfeld hat die Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f
SGB II sowie der übrigen Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des
Aufstockungs- und Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur
Arbeitsmarktaktivierung und Integration zu fördern. In diesem Bereich erfolgt
die Förderung der Mobilität von berufstätigen Personen mit ergänzendem SGB II –
Leistungsbezug, da diesem Personenkreis kein Zugang zu den Regelinstrumenten
des Eingliederungsbudgets möglich ist.
Weiterhin
wird hierüber auch die Erbringung der zusätzlichen Finanzierungsanteile für die
Teilnahme an sogenannten Ko-Finanzierungs-Maßnahmen, wie z. B. mit den
ESF-Programmen des Landes NRW, abgewickelt. Exemplarisch ist hier das Sonderprogramm
„Chance Zukunft“ aufgeführt, welches in Zusammenarbeit mit den Berufsbildungswerken
die Integration von sehr arbeitsmarktfernen Jugendlichen und jungen Erwachsenen
im SGB II unterstützen soll. Da dieses Sonderprogramm zunächst bis zum
31.12.2018 verlängert wurde, werden auch Mittel in unveränderter Höhe eingeplant.
zu VIII.) Förderung § 16h
Der
Kreis Coesfeld will zusätzlich ab 2018 schwer zu erreichende junge Menschen mit
beruflicher Orientierungslosigkeit in den Fokus nehmen. Durch die Fortführung des
Bundesprogramms „Respekt“ können nun alternative Konzepte entwickelt und ausgeschrieben
werden.
zu XI.) Spezielle Angebote für
Flüchtlinge
Neben
der Berücksichtigung der Flüchtlinge in den für alle Personen zugänglichen
Eingliederungsleistungen (Ziffer I. bis VIII.) werden spezielle Angebote
ausschließlich für Personen mit Fluchthintergrund bereitgestellt. Bislang ist
das Jobcenter des Kreises Coesfeld in Zusammenarbeit
mit der örtlichen Agentur für Arbeit an rechtskreisübergreifenden Angeboten für
Flüchtlinge an verschiedenen Standorten im Kreis Coesfeld beteiligt. Zukünftig
sollen vermehrt eigenständige Maßnahmen des Jobcenters umgesetzt werden, die
sich ausschließlich an Flüchtlinge im SGB II wenden. Die ersten Maßnahmen
werden mit dem 3. Maßnahmeaufruf des Jahres 2017 (vgl. TOP 5) ausgeschrieben.
zu X.) Erstattungen aus Vorjahren /
Abführungen an den Bund
Durch
die vorzeitige Beendigung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw.
durch vorzeitige Abbrüche von geförderten Arbeitsaufnahmen kann es zu Überzahlungen
an Maßnahmenträger und Arbeitgeber kommen, die im Zuge der Schlussabrechnungen
erst im Folgejahr zurückgefordert werden können. Diese Rückerstattungen sind an
den Bund abzuführen und führen somit nicht zu einer Budgetverbesserung.
III. Alternativen
-keine –
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Finanzierung der o.a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 23.06.2014
(Regelung und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des
Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben
Anlage